1200 Ablauf der Referendumsfrist 31. März 1969

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege # S T #

(Vom 20. Dezember 1968) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. September 19651), beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19432) über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert: Erster Titel Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Organisation des Bundesgerichtes

Art. l, Abs. l Das Bundesgericht besteht aus 26 bis 30 Mitgliedern und 12 bis 15 Ersatzmännern.

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Art. 12, Abs. l, Buchstabe a a. die Staats- und verwaltungsrechtliche Abteilung mit der staatsrechtlichen Kammer zur Erledigung staatsrechtlicher Geschäfte und der verwaltungsrechtlichen Kammer zur Erledigung verwaltungsrechtlicher Geschäfte, soweit nicht deren Erledigung nach dem Reglement einer anderen Abteilung oder nach Artikel 122ff. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zusteht; J ) BB11965, II, 1265.

*) BS 3, 531 ; AS 1955, 871 ; 1958, 360; 1959, 902; 1963, 819.

1201 Art. 15, Abs. 3 Die verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet in der Besetzung mit 5 Richtern, soweit es sich um Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung für die Praxis des Gerichts oder der Verwaltung oder um vermö gensrechtliche Streitsachen mit einem Streitwert über 8000 Franken handelt; im übrigen entscheidet sie in der Besetzung mit 3 Richtern. Vorbehalten bleibt Artikel 109.

3

Art. 17 Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Parteiverhandlungen vor dem Bundesgericht und seinen Abteilungen sowie die gerichtlichen Beratungen und Abstimmungen öffentlich, ausgenommen die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen Abteilungen, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und, soweit es sich um Disziplinarsachen handelt, der verwaltungsrechtlichen Kammer.

2 In Steuersachen dürfen nur die Parteien und ihre Vertreter den Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen beiwohnen.

3 Wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert, kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Art. 22, Abs. l, Buchstabe c. Aufgehoben.

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Art. 34, Abs. l Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stehen still : c. stillstand der Feisten a. vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern ; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18.Dezember bis und mit dem I.Januar.

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Art. 54, Abs. l Die Berufung ist binnen 30 Tagen, vom Eingang... (Rest unverändert).

Art. 61, Abs. l 1 Die Berufungsschrift wird dem Berufungsbeklagten mitgeteilt; dieser ist befugt, innert 30 Tagen eine kurzgefasste Antwort...

(Rest unverändert).

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Art. 69, Abs. l und 2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebendenEröffnung... (Rest unverändert).

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Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

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Werden von Amtes wegen nachträglich schriftliche Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit der Zustellung geführt werden.

Art. 83, Buchstabe b b. staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen, wenn eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft;

Fünfter Titel Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht Erster Abschnitt Das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz

I. Grundsatz

II. Vorinstanzen

Art. 97 Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren.

2 Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügimg.

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Art. 98 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Artikel 47, Absätze 2 bis 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, zulässig gegen Verfügungen : a. des Bundesrates auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als erste Instanz verfügt; b. seiner Departemente und der Bundeskanzlei; c. der den Departementen und der Bundeskanzlei unterstellten Dienstabteilungen, Anstalten oder Betriebe der Bundesverwaltung, die als Beschwerde- oder Einspracheinstanzen entscheiden, soweit nicht zunächst die Beschwerde an eine eidgenössische Rekurskommission zulässig ist; verfügen sie als erste Instanzen, so ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit das Bundesrecht sie gegen diese Verfügungen vorsieht; d. letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, soweit nicht das Bundesrecht die vorgängige Beschwerde oder Klage an eine Instanz im Sinne von Buchstabe b, c oder g vorsieht;

1203 e. eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen einschliesslich von Schiedsgerichten auf Grund öffentlichrechtlicher Verträge im Sinne von Artikel 116, Buchstabe b; f. anderer eidgenössischer Kommissionen, soweit das Bundesrecht unmittelbar gegen ihre Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht; g. letzter Instanzen der Kantone, soweit nicht das Bundesrecht gegen ihre Verfügungen zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Suine von Buchstaben b bis/vorsieht; h. anderer Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen und soweit das Bundesrecht unmittelbar gegen diese Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht.

Art. 99 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen : a. Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen ; b. Verfügungen über Tarife, ausser über Tarife auf dem Gebiete der Privatversicherung und der Verwertung von Urheber, rechten;

m. unzuiässigwaitungs-"" Shwerde !· Nach dem

Gegenstand der Verfugungen

c. Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt ; d. die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, gleichzeitige Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung des Enteignungsrechts an diese Konzessionäre und die Bewilligung oder Verweigerung der Übertragung dieser Konzessionen; e. die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für technische Anlagen oder für Fahrzeuge; /. Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen; g. Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben ; h. die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.

Art. 100 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzu- 2. Nach sachgebieten lässig gegen:

1204 a. Verfügungen auf dem Gebiete der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten; b. auf dem Gebiete der Fremdenpolizei: 1. die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre; 2. Verfügungen über das Asylrecht; 3. die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; 4. die Ausweisung gestützt auf Artikel 70 der Bundesverfassung und die Wegweisung; c. auf dem Gebiete des Schweizerbürgerrechts : die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung; d. auf dem Gebiete der militärischen und zivilen Landesverteidigung: 1. Verfügungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes und des Zivilschutzdienstes; 2. Verfügungen der Schatzungsorgane im Sinne von Artikel 46, Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; 3. Verfügungen über den Schutz militärischer Anlagen und gegen Massnahmen in Ausübung der Aufsicht über Talsperren; e. auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal: 1. Verfügungen über die erstmalige Begründung des Dienstverhältnisses und über die Beförderung; 2. Dienstbefehle; 3. die nicht strafweise Versetzung im Amte oder die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn die Verpflichtung, sich ihr zu unterziehen, zu den Wahlbedingungen gehört; 4. die Disziplinarstrafen des Verweises, der Busse, des Entzuges von Fahrbegünstigungen und der Einstellung im Amte bis zu 5 Tagen; 5. Verfügungen in allen nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten von Personal des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

/. Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung und der Auslieferung, ausser gegen die Verweigerung der Ermächtigung .zur Strafverfolgung von Bundespersonal; g. Verfügungen auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden ;

1205 h. auf dem Gebiete der Zölle : Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt; /. auf dem Gebiete der Erfindungspatente: Verfügungen im Rahmen der amtlichen Vorprüfung; k. auf dem Gebiete der Schule : die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung schweizerischer Maturitätsausweise; /. auf dem Gebiete des StrassenVerkehrs : 1. Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung; 2. Verfügungen über Klassifizierung von Fahrzeugen; 3. Verfügungen, die den Bau oder die Ausrüstung von Motorfahrzeugen beanstanden.

Art. 101 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch unzulässig gegen : 3. Nach dem a. Zwischenverfügungen und Entscheide über Rechtsverweige- rechtlichen rungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden, wenn gegen die ^Jfùgungen Endverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist; b. Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist; c. Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen; d. Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, ausser gegen Verfügungen über den Widerruf begünstigender Verfügungen im Sinne von Artikel 99, Buchstaben c bis/und h, und von Artikel 100, Buchstabe b, Ziffer 3, Buchstabe c, Buchstabe e, Ziffer l, Buchstaben k und /.

Art. 102 Im übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, 4. subsidiarität der Verwalwenn offen steht : tungsgerichtsa. die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 oder jede beschwerde andere Klage oder Beschwerde an das Bundesgericht ausser der staatsrechtlichen Beschwerde; b. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder die verwaltungsrechtliche Klage an das Eidgenössische Versicherungsgericht nach Artikel 128ff.;

1206 e. die Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 73, Absatz l, Buchstaben a oder b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; d. jede vorgängige andere Beschwerde oder Einsprache.

Art. 103 iv. Verfahren légitimation ""

2. Beschwerdegründe

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt : ß- wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b. das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98, Buchstabe h; diese haben Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, sofort und unentgeltlich den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden mitzuteilen; c. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.

Art. 104 Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen: a. Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Vorbehalt von Artikel 105, Absatz 2; c. Unangemessenheit: 1. von erstinstanzlichen Verfügungen einschliesslich Einspracheentscheiden über die Festsetzung von Abgaben oder öfTentlichrechtlichen Entschädigungen ; 2. von Disziplinarstrafen gegen Bundespersonal; 3. von anderen Verfügungen, soweit das Bundesrecht die Rüge der Unangemessenheit vorsieht.

Art. 105

s. Feststeilung verhaßtes"

1

Das Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen überprüfen.

2 Die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Bundesgericht, wenn Rekurskommissionen oder kantonale Gerichte als Vorinstan-

1207 zen entscheiden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt haben.

Art. 106 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht 4. Beschwerdeinnert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert 10 Tagen seit ,," Grundsatz Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann eine Partei jederzeit Beschwerde führen.

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Art. 107 Die Beschwerdefrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der ». sonderfäiie Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt.

2 Die unzuständige Behörde überweist die Beschwerde ohne Verzug dem Bundesgericht.

3 Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.

1

Art. 108 Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im 5. BeschwerdeDoppel einzureichen; sie ist mindestens in dreifacher Ausfertigung sctaift einzureichen, wenn der Beschwerdeführer die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98, Buchstabe h anficht.

2 Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

3 Fehlen die Beilagen oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder die Begründung der Beschwerde die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, mit Androhen des Nichteintretens.

Art. 109 Die urteilende Kammer oder Abteilung kann in der Besetzung 5. Erledigung mit drei Richtern, bei Einstimmigkeit, ohne Schriftenwechsel und £,^Säna ohne öffentliche Verhandlung oder Beratung auf eine offensicht1

1208

7. SchriftenWechsel

8. Aufschiebende Wirkung

9. Schlussverhandlnng

lieh unzulässige Beschwerde nicht eintreten oder eine offensichtlich unbegründete Beschwerde abweisen; das Urteil ist summarisch zu begründen.

Art. 110 1 Stellt sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet heraus, so bringt das Bundesgericht sie der Vorinstanz und allfälligen anderen Parteien oder Beteiligten zur Kenntnis; geht die angefochtene Verfügung von einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98, Buchstabe h aus, so bringt das Bundesgericht die Beschwerde auch der Bundesverwaltungsbehörde zur Kenntnis, die nach Artikel 103, Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre.

2 Gleichzeitig setzt es Frist zur Vernehmlassung an und fordert die Vorinstanz auf, innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.

3 Es holt die Vernehmlassung der letzten kantonalen Instanz auch dann ein, wenn über die Beschwerde zunächst eine eidgenössische Vorinstanz des Bundesgerichts zu entscheiden hatte und der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anficht.

4 Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt.

Art. 111 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung, die zu einer Geldleistung verpflichtet, hat aufschiebende Wirkung.

2 Die Beschwerde gegen eine andere Verfügung hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der urteilenden Kammer oder Abteilung sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei verfügt; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 112 1 Im Falle von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die über Bundespersonal verhängten Disziplinarstrafen der Entlassung und der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ordnet der Präsident der urteilenden Kammer stets eine mündliche Schlussverhandlung mit Parteivorträgen an; ausser dem Vertreter des Beschwerdeführers steht das Wort auch dem anwesenden Beschwerdeführer zu.

2 Im Falle von Beschwerden gegen andere Verfügungen kann der Präsident der urteilenden Kammer oder Abteilung eine Schlussverhandlung mit Parteivorträgen anordnen.

1209 3

Er teilt in der Vorladung den Parteien mil, dass sie vor der Schlussverhandlung die Akten einsehen konnen und dass, wenn sie unentschuldigt ausbleiben, in ihrer Abwesenheit verhandelt wird.

Art.113 Auf das Verfahren bis zum Urteil finden im ubrigen Artikel 94, 95 und 96, Absatze 2 und 3 sinngemass Anwendung.

lO.Obriges Vetf ahren bis zum Urteil

Art. 114 1

Das Bundesgericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien iiber deren Begehren hinausgehen, ausser in Abgabestreitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollstandiger Feststellung des Sachverhalts; an die Begriindung der Begehren ist es nicht gebunden.

11. Urteil

2

Hebt das Bundesgericht die angefochtene Verfugung auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer BeurteiInng an die Vorinstanz zuriick; hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann es die Sache an die Behorde zuriickweisen, die in erster Instanz verfugt hat.

3

Erachtet es eine disziplinarische Auf losung des Dienstverhaltnisses von Bundespersonal als ungerechtfertigt, so kann es ohne Bindung an die Begehren der Parteien, anstatt die angefochtene Verfugung aufzuheben oder zu andern, dem Beschwerdef iihrer eine angemessene Entschadigung zulasten des Bundes zubilligen.

4 Das Bundesgericht teilt sein Urteil den Parteien und den anderen Beteiligten mit, die es zur Vernehmlassung eingeladen hat.

Art. 115 1

Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfugungen der eidgenossischen Schatzungskommissionen bestimmt sich nach Artikel 104 bis 109 dieses Gesetzes.

2 Im ubrigen bestimmt es sich nach Artikel 77 bis 87 und 116 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930x) iiber die Enteignung.

3 Artikel 116 des Enteignungsgesetzes findet auch Anwendung auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfiigungen anderer Behorden auf dem Gebiete der Enteignung.

J

) BS 4, 1133.

12. Besondere VerfaBrensbestimmungen fur die Enteignung

1210 Zweiter Abschnitt Das Bundesgericht als einzige Instanz

L Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage

u. Unzulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage

Art. 116 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz, unter Vorbehalt von Artikel 117, Klagen in Streitigkeiten aus dem Verwaltungsrecht des Bundes über : a. vermögensrechtliche Leistungen aus dem Dienstverhältnis von Bundespersonal einschliesslich der Personalversicherung; b. Leistungen aus öffentlichrechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten oder Betriebe und von Organisationen im Sinne von Artikel 98, Buchstabe h, unter Vorbehalt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen vertraglicher Schiedsgerichte ; c. ausservertragliche Entschädigungen; d. die Verlegung oder den Ausgleich von Vorteilen oder Lasten; e. die Auszahlung bewilligter oder die Rückerstattung ausbezahlter Zuwendungen und die Herausgabe unrechtmässig erworbener anderer öffentlichrechtlicher Vermögensvorteile; /. die Befreiung von kantonalen Abgaben; g. das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, ausser über die Genehmigung von Erlassen, oder zwischen Kantonen, soweit die Streitigkeiten nicht unter Buchstaben b bis /fallen; h. die Zugehörigkeit zu Organisationen im Sinne von Artikel 98, Buchstabe A; i. Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19621) über Kartelle und ähnliche Organisationen; k. andere Angelegenheiten, soweit ein Bundesgesetz die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht.

Art. 117 Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn : a. die zivil- oder staatsrechtliche Klage nach Artikel 41, 42 oder 83 offensteht; b. die verwaltungsrechtliche Klage an das Eidgenössische Versicherungsgericht offen steht; c. die Erledigung des Streites einer Behörde im Sinne von Artikel 98, Buchstaben b bis A zusteht; gegen deren Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

!) AS 1964, 53.

1211 Art. 118 Das Bundesgericht 1st verpflichtet, als einzige Instanz die Beurteilung anderer Streitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur zu iibernehmen, wenn es von beiden Parteien angerufen wird und der Streitwert in Streitigkeiten vermogensrechtlicher Natur wenigstens 20000 Franken betragt.

Art. 119 1 Das in der Sache zustandige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zustandige Dienstabteilung der Bundesverwaltung vertritt den Bund im Falle verwaltungsrechtlicher Klagen des Bundes oder gegen den Bund; die Generaldirektionen der Bundesbahnen und der PTT-Betriebe regeln die Vertretung je fur den Bereich ihrer Betriebe.

2 Die Behorden im Sinne von Absatz 1 konnen in vermogensrechtlichen Streitigkeiten die Vertretung der Eidgenossischen Finanzverwaltung ubertragen.

3 Reicht jemand eine Klage gegen den Bund ein, ohne vorher um die Stellungnahme der zustandigen Behorde im Sinne von Absatz 1 nachzusuchen, und anerkennt diese in der Folge den eingeklagten Anspruch, so findet Artikel 156, Absatz 6 Anwendung.

Art. 120 Im iibrigen finden Artikel 105, Absatz 1 und Artikel 109 dieses Gesetzes sowie die Artikel 3 bis 85 des Bundesgesetzes vom 4.Dezember 19471) iiber den Bundeszivilprozess sinngemass Anwendung.

Dritter Abschnitt Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten

Art. 121 Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Bundesgericht in Anwendung von Artikel 114Ws, Absatz 4 der Bundesverfassung zugewiesen werden, sind in dem fur das Bundesgericht als Beschwerde- oder einzige Instanz der Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren zu erledigen, soweit die Bundesversammlung nicht anders beschliesst.

Sechster Titel Disziplinarrechtspflege diirch das Bundesgericht Titel und Art. 117 bis 123. Aufgehoben.

>) AS 1948, 485.

HI. Prorogation

IV. Verfahren 1. Vertretung des Buades

2. Erganzende Verfahrensbestunmungen

1212 Siebenter Titel Staats- und Verwaltungsrechtspflege durch den Bundesrat Titel und Art. 124 bis 134. Aufgehoben.

Achter Titel Dssziplinarkommissionen Titel und Art. 135. Aufgehoben.

I. Organisation 1. Grundsatz

2. Zusammensetzung und Wahl

3. Sitz

4. Organisation im übrigen a. Anwendbarkeit dieses Gesetzes

b. Anwendbarkeit anderer Erlasse

Sechster Titel Eidgenössisches Versicherungsgericht Art. 122 Das Eidgenössische Versicherungsgericht gilt als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts.

Art. 123 1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht aus je 5 bis 9 Mitgliedern und Ersatzmännern.

2 Auf die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner finden die Artikel l, Absatz 2 bis Artikel 5, auf die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten der Artikel 6 sinngemäss Anwendung.

3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht wählt seine Gerichtsschreiber und Sekretäre; Artikel 7 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 124 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seinen Sitz in Luzern.

Art. 125 Im übrigen organisiert sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in sinngemässer Anwendung von Artikel 8, 9, Absätze l bis 3 und 7, Artikel 10,11,13, Absätze l bis 3 und 5, Artikel 14, 15, Absatz 3, Artikel 16 bis 18,19, Absatz 2, Artikel 20 bis 26 und 28; Artikel 17, Absatz2findet auch Anwendung auf die Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, soweit es über Versicherungsleistungen oder Versicherungsbeiträge entscheidet.

Art. 126 Die Bestimmungen anderer Erlasse, welche die Rechtsstellung der Mitglieder und Ersatzmänner des Bundesgerichts, seiner Gerichtsschreiber, seiner Sekretäre und der übrigen Personen in seinem Dienste regeln, finden auf die entsprechenden Personen im Dienste des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sinngemäss

1213 Anwendung; vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen iiber die Besoldung seines Prasidenten.

Art. 127 Zwei Mitglieder des Eidgenossischen Versicherungsgerichts, die dieses fur die Dauer von je zwei Kalenderjahren bezeichnet, wirken abwechslungsweise an den Geschaften der verwaltungsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts mit, soweit sie in der Besetzung mit 5 Richtern entscheidet.

2 Artikel 16 findet auch Anwendung im Verhaltnis zwischen dem Eidgenossischen Versicherungsgericbt und dem Bundesgericht.

3 Das Eidgenossische Versicherungsgericht und die verwaltungsrechtliche Kammer des Bundesgerichts oder deren Prasidenten pflegen periodisch einen Meinungsaustausch iiber andere sie gemeinsam interessierende Fragen.

4 Ausserdem bringen beide Gerichte einander ohne Verzug ihre Entscheide iiber die sie gemeinsam interessierenden, im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Rechtsfragen zur Kenntnis.

6 Das Eidgenossische Versicherungsgericht veroffentlicht seine grundsStzlichen Entscheide im Rahmen der amtlichen Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts.

1

Art. 128 Das Eidgenossische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfiigungen im Sinne von Artikel 97 und 98, Buchstaben b bis h auf dem Gebiete der Sozialversicherung.

Art. 129 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulassig gegen Verfiigungen iiber: a. die Genehmigung von Erlassen; b. Tarife; c. die Bewilligung oder Verweigerung vermogensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einraumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeitragen; d. Weisungen an Kassen oder andere Organe der Sozialversicherung; e. die Sicherstellung der Behandlung in der Krankenversicherung und die Zuteilung von Betrieben in die Tarif klassen der obligatorischen Unfallversicherung; 1

c. Verhaltnis zum Bundesgericht

II.Zuständigkeit 1. als Beschwerdeinstanz a. Grundsau

b. Unzulasslgkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1214 /. die Grundpramie in der Arbeitslosenversicherung.

2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulassig gegen Verfiigungen im Sinne von Artikel 101, Buchstaben a bis c.

3 Im iibrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulassig im Falle von Artikel 102, Buchstaben a, c und d.

2. als einzige Instanz a. Grundsatz

b. Unzulassigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage

III. Verfahren 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

2.verwaltungsrechtliche Klage

3. Kosten

4. Verfahren im ubrigen

Art. 130 Das Eidgenossische Versicherungsgericht beurteilt als einzige Instanz verwaltungsrechtliche Klagen im Sinne von Artikel 116, Buchstaben b bis h und k auf dem Gebiete der Sozialversicherung.

Art. 131 Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulassig im Falle von Artikel 117, Buchstaben a und c; im Falle von Buchstabe c ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulassig.

Art. 132 Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde finden die Artikel 103 bis 114 Anwendung, die Artikel 104, 105 und 114 jedoch, soweit es sich bei der angefochtenen Verfiigung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, mit folgenden Abweichungen: a. der Beschwerdefiihrer kann auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfiigung riigen; b. die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Eidgenossische Versicherungsgericht in keinem Falle; c. das Eidgenossische Versicherungsgericht kann iiber die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.

Art 133 Auf das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage finden die Artikel 119 und 120 Anwendung.

Art. 134 Im Beschwerdeverfahren iiber die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen darf das Eidgenossische Versicherungsgericht den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen.

Art. 135 Im ubrigen finden auf das Verfahren des Eidgenossischen Versicherungsgerichtes die Artikel 29 bis 40 und 136 bis 162 Anwendung.

1215 Siebenter Titel Revision und Erlauterung Achter Titel Vergiitungen und Prozesskosten Zweiter Abschnitt Gerichtskosten und Parteientschadigungen

Art. 153 1

Die Gerichtskosten, die von den Parteien an das Bundesgericht zu bezahlen sind, bestehen: a. in den Barauslagen des Gerichtes, mit Ausnahme der Taggelder und Reiseentschadigungen der Richter, Gerichtsschreiber und Sekretare, sowie der Kosten fiir allf allige Ubersetzungen von ratoromanischen Eingaben und Akten; b. in einer Gerichtsgebiihr. Diese betragt: in staats- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten ohne Vermogensinteressen in der Regel nicht weniger als 25 Franken und nicht mehr als 500 Franken; stehen vermogensrechtliche Interessen der Partei in Frage, so kann das Gericht iiber den Betrag von 500 Franken hinausgehen; in den iibrigen Streitigkeiten 25 bis 10000 Franken und in den Fallen der Prorogation 200 bis 20000 Franken; wo Besonderheiten des einzelnen Falles (besonderer Umfang, besondere Schwierigkeiten des Prozesses, Art der Prozessfuhrung durch die Parteien, finanzielle Lage derselben usw.) es angezeigt erscheinen lassen, kann das Gericht iiber die Betrage von 10000 beziehungsweise 20000 Franken hinausgehen; c. in den Kanzleigebuhren fur jede Ausfertigung eines Entscheides oder Beschlusses sowie fiir Abschriften.

Rohc dei Gerichtskostoi: a. im allgcmeinen

2

Wird ein Fall durch Abstandserklarung oder Vergleich erledigt, so wird die Gerichtsgebiihr ermassigt.

Art. 155 Fiir die Zwangsliquidation, das Nachlassverfahren und das Glaubigergemeinschaftsverfahren einer Eisenbahn- oder SchifTfahrtsunternehmung betragt die Gerichtsgebiihr 200 bis 10000 Franken.

c. in Eisenbahn- und Schiffahrtssacben

1216 Art. 159, Abs. 2 und 5 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen; im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der verwaltungsrechtlichen Klage darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

5 Artikel 156, Absätze 6 und 7 sind entsprechend anwendbar.

z

Neunter Titel Verschiedene Bestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

II 1

Folgende Bestimmungen werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben: 1. Bundesbeschluss vom 28. März 1917x) betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und ergänzende Verordnungen: Aufgehoben.

2. Bundesgesetz vom 18. Juni 19152) betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenund Unfallversicherung: Artikel 10 und 11 werden aufgehoben.

Artikel 12 wird wie folgt geändert: Sowohl für die zufolge Betreibung und Rechtsöffnung als für die freiwillig bezahlten Prämien bleibt die endgültige Abrechnung vorbehalten; Streitigkeiten darüber werden nach Artikel 120 und 121 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung ') BS 3, 607.

a ) BS 8, 319.

1217 erledigt. Die Verwaltungsgericlitsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht nach Artikel 128 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege bleibt vorbehalten.

3. Bundesgesetz vom 26. März 19141) über die Organisation der Bundesverwaltung : Artikel 23, Absatz 2 wird wie folgt ergänzt : 2 Die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehbaren Geschäfte sind an Mittelinstanzen zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Die den Mittelinstanzen übergeordneten Verwaltungsbehörden sind von der Entscheidungsbefugnis ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 98, Buchstabe« des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

4. Bundesgesetz vom 30. Juni 19272) über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten : Artikel 33 wird wie folgt geändert : 1

Disziplinarbehörden sind: a. die eidgenössischen Gerichte für ihre Beamten ; b. der Bundesrat und die von ihm bezeichneten nachgeordneten Amtsstellen für die übrigen Beamten; c. das Bundesgericht, soweit gegen Disziplinarstrafen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Amtsstellen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

2 Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen Disziplinarstrafen unzulässig ist, kann der Bundesrat die Beschwerdeentscheide ihm nachgeordneter Amtsstellen über Disziplinarstrafen endgültig erklären.

3 Er bildet in diesem Falle zur Begutachtung der Beschwerden eine oder mehrere Disziplinarkommissionen und regelt deren Organisation und Verfahren.

4 Die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen erstreckt sich nicht auf die Disziplinarstrafen des Verweises und der Busse bis zu 20 Franken.

5. Bundesgesetz vom 26. März 193l3) über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer : Artikel 20 wird wie folgt geändert : 1 Gegen Verfügungen der Eidgenössischen Fremdenpolizei und gegen Internierungsverfügungen der Eidgenössischen Polizeiab') BS l, 261.

BS l, 489.

)BS l, 121; AS 1949,221.

2 ) 3

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

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1218 teilung ist die Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zulässig.

2 Zur Beschwerde sind ausser dem Ausländer auch die zuständige kantonale Behörde und andere Mitbeteiligte berechtigt.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet endgültig, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

6. Bundesgesetz vom 28. September 19621) über das Filmwesen: Art. 16, Abs. 2 wird aufgehoben.

Art. 17 und 20, Abs. 2 werden wie folgt geändert :

Art. 17 Verfügungen des Eidgenössischen Departements des Innern über Kontingente und Einfuhrbewilligungen können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.

2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Abweichung, dass die angefochtenen Verfügungen auch auf ihre Angemessenheit überprüfbar und dass die Berufsverbände des Filmwesens ebenfalls zur Beschwerde berechtigt sind.

1

Art. 20, Abs. 2 Letztinstanzliche Entscheide können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Abweichung, dass die angefochtenen Entscheide auch auf ihre Angemessenheit überprüfbar und dass die Berufsverbände des Filmwesens ebenfalls zur Beschwerde berechtigt sind.

2

7. Bundesbeschluss vom 23. März 196l2) über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Art. 8, Abs. l wird wie folgt geändert : Letztinstanzliche kantonale Entscheide können innert 30 Tagen auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden; vorbehalten bleibt Absatz 6.

Art. 8, Abs. 2, 3 und 4 wird aufgehoben.

1

*) AS 1962, 1706.

a ) AS 1961, 203.

1219 8. Bundesgesetz vom 21. Juni 19321) iiber die gebrannten Was-

ser: Artikel 47, Absatz 1, Artikel 49 und Artikel 50 werden wie folgt geandert:

Art. 47, Abs. 1 Die eidgenossische Alkoholrekurskommission beurteilt Beschwerden gegen die Verfiigungen, welche die Alkoholverwaltung als erste oder als Beschwerdeinstanz erlasst, betreffend: a. Umfang des Alkoholmonopols; b. Erteilung, Verweigerung, Entzug und Nichterneuerung von Konzessionen sowie des Rechtes zur Erteilung von Brennauftragen; c. Verweigerung und Entzug von Handelsbewilligungen; d. Verwendung von verbilligtem Sprit und Industriesprit; e. Ubernahme und Abgabe gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung; /. Erhebung und Riicfcvergiitung der Steuer auf Spezialitatenbranntwein und der Selbstverkaufsabgabe auf Kernobstbranntwein, sowie Festsetzung der Ersatzleistung fur fiskalische Ausfalle und des Schadenersatzes; g. Erhebung und Ruckvergiitung der Monopol-, Zuschlags-und Ausgleichsgebtihren; h. Nach- und Riickforderung von Abgaben.

1

Art. 49 Gegen andere als die in Artikel 47 genannten Verfiigungen der Alkoholverwaltung ist die Beschwerde an das Finanz- und Zolldepartement zulassig.

2 Gegen Verf ugungen, die von Zollorganen in Anwendung der Alkoholgesetzgebung getroffen werden, ist die Beschwerde an die Alkoholverwaltung zulassig; ausgenommen sind Strafverfugungen der Zollverwaltung auf Grand von Artikel 60, Absatz 1, auf welche das Beschwerdeverfahren der Zollgesetzgebung Anwendung findet.

1

Art. 50 Entscheide der Alkoholrekurskommission und des Finanzund Zolldepartementes unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, soweit diese nach Artikel 97 ff des Bundesgesetzes iiber die Organisation der Bundesrechtspflege zulassig ist.

1

1) BS 6, 857; AS 1950,72.

I. Beschwerde an dieAlkoholrekurskommission 1 Zustandigkeit

II. Verwaltungsbeschwerde

III. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1220 2

Entscheide des Finanz- und Zolldepartements, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat.

Artikel 6, Absatz 4, Artikel 40, Absatz 7, Artikel 64, Absatz 3, letzter Satz und Artikel 67, Absatz 3, letzter Satz werden aufgehoben.

9. Bundesgesetz vom 23. Juni 19441) über die Konzessionierung der Hausbrennerei : Art. 11 wird aufgehoben.

10. Bundesgesetz vom 20.Juni 19302) über die Enteignung : Artikel 77, Absatz l bis 3 und Artikel 110 werden aufgehoben.

2 Ausserdem werden die Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben, die diesem Gesetz widersprechen.

3

Vorbehalten bleibt Ziffer III, Absatz 3.

III 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor dem Bundesgericht oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder andere Rechtsmittel gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen.

3 Im Falle von Absatz 2 bleiben die früheren Zuständigkeitsund Verfahrensbestimmungen anwendbar.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Dezember 1968.

Der Präsident: M.Aebischer Der Protokollführer: F.Koehler Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Dezember 1968.

Der Präsident: C.Clavadetscher Der Protokollführer: Sauvant !)

BS 6, 944.

2 )BS4, 1133.

1221 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. Dezember 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Huber

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1969 0477

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Vom 20. Dezember 1968)

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31.12.1968

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