405

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 10. bis 20. Februar 1968

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Finnland S.Exz. Herr Björn-Olof Alholm, Botschafter.

Grossbritannien S. Exz. Herr Henry Arthur Frederick Hohler, Botschafter.

Italien Frl. Anna Teresa Frittelli, Zweite Sekretärin (Sozialwesen).

Marokko Herr Abdelkader Benhida, Attaché (Finanzen).

Pakistan Herr Abdus Salam Kausar, Erster Sekretär (Handel).

Philippinen Herr Domingo L. Siazon, Dritter Sekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Indien Herr R. Ranganathan, Zweiter Sekretär (Handel).

406

Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen

Mit Wirkung ab I.März 1968 werden die Namen, Sigel (Abkürzungen) und Wappen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, wie nachstehend veröffentlicht, gemäss dem obgenannten Gesetz (AS 1962, 455) geschützt: Betr. die Europäische Freihandelsassoziation: a. der Name deutsch: französisch : italienisch: englisch:

Europäische Freihandelsassoziation Association européenne de libre-échange Associazione Europea di Libero Scambio European Free Trade Association

b. das Sigei deutsch und englisch : EFTA französisch : AELE italienisch: AELS Betr. die Assoziation zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland: a. der Name englisch:

Finland-EFTA Association

b. das Sigel deutsch, französisch, italienisch und englisch:

FINEFTA

407

Betr. die Europaische Freihandelsassoziation und die Assoziation zwischen den Mitgliedstaaten der Europaischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland: die Wappen:

Nr.l:

Bern, l.Marz 1968.

9953

Nr.2:

Eidgenossisches Amt fur geistiges Eigentum

408 Notifikation

Weil Sie am 21. August 1967 unterlassen hatten, beim Zollamt Basel-Hiltalingerstrasse 19 Kollis Handelswaren (hauptsächlich Konfektionswaren) zur Einfuhrzollbehandlung anzumelden, nahm die Zollkreisdirektion Chur am 22.

August 1967 gegen Sie ein Strafprotokoll auf. Gestützt auf dieses verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 16. Oktober 1967 wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch und Hinterziehung der Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75,76 Ziffer 2, 82 Ziffer 5, 85 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53, des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer, zu einer Zollbusse von 879,05 Franken und auferlegte Ihnen die Kosten und Gebühren von 174,40 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Chur Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d. h. 219,75 Franken erlassen. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten.

Gestützt auf Artikel 120 des Zollgesetzes hat die Zollkreisdirektion Chur die von Ihnen nicht angemeldeten und beim Zollamt Au zurückgelassenen Waren für die Sie ausser der Busse und Kosten noch die Einfuhrabgaben von insgesamt 2312,80 Franken schulden, als Zollpfand beschlagnahmt. Gegen die Beschlagnahme können Sie innert 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion Beschwerde erheben. Nach Ablauf dieser Frist wird das Zollpfand gemäss Artikel 122 des Zollgesetzes verwertet.

Bern, den I.März 1968.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Jahr

1968

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09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.03.1968

Date Data Seite

405-408

Page Pagina Ref. No

10 043 922

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