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Wettbewerbsausschreibung»en sowie Anzeigen Internationale Doppelbesteuerung Pauschale SteuerAnrechnung

Schweizerische Steuerpflichtige können erstmals für die im Jahre 1967 fällig gewordenen Dividenden, Zinsen und Lizerzgebühren aus Frankreich, Grossbritannien, Irland, den Niederlanden, Schweden, Spanien und Südafrika verlangen, dass ihnen für die von den genannter i Staaten erhobenen und nicht rückforderbaren Steuern eine pauschale Steuerairechnung gewährt wird.

Die Antragsformulare DA-1,2 und 3 und ein erläuterndes Merkblatt DA-M können bei den kantonalen Steuerverwaltungen bezogen werden.

Eine Textausgabe, enthaltend - einen Auszug aus dem schweizerisch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. Mai 1965, - den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung, - die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements Nr. l und 2 vom 6. Dezember 1967, mit Anhang, - den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951über die Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen und - einen Auszug aus dem Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 kann beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern, zum Preise von Fr. 1.20 bezogen werden.

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht :

Textausgabe der kantonalen Gesetze über Familienzulagen 9. Nachtrag

Stand I.April 1968

Preis Fr. 2.10

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern

Das «Ostalpenbahiiversprechen» Rechtsgutachten dem Eidgenössischen Amt für Verkehr erstattet von Professor Wilhelm Oswald kann bezogen werden zum Preise von Fr. 10.-- beim Eidgenössischen Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement, JDrucksachenbüro, 3003 Bern

480 Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden :

Bundesrechtspflege - Ausgabe 1967 Diese 161 Seiten umfassende Broschüre enthält folgende Texte mit allen bis Ende 1963 nachgeführten Änderungen: 1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

2. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

3. Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Reglement vom 21. Oktober 1944 für das Schweizerische Bundesgericht.

5. Tarif vom 14. November 1959 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht.

6. Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen.

Preis (kartoniert) Fr. 3.50 plus Zustellgebühr.

Drucksachenbüro der Bundeskanzlei

ZAK, Monatszeitschrift über die AHV, IV und EO Herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung Behandelt die Probleme der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige und der Familienzulagen, orientiert über die Tendenzen zur Weiterentwicklung dieser Zweige der Sozialversicherung und publiziert wichtige Gerichtsentscheide.

Die ZAK ist nicht nur für die Funktionäre der Ausgleichskassen und die Mitglieder der Invah'denversicherungs-Kommissionen, sondern auch für ein weiteres Publikum von Interesse.

Erscheint monatlich. Jahresabonnement: Fr. 20.--.

Bestellungen sind zu richten an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Dieses Gesetz, mit den bis I.Januar 1965 erfolgten Änderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. 3.-- pro Exemplar.

Drucksachenbüro der Bundeskanzlei

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Jahr

1968

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1968

Date Data Seite

479-480

Page Pagina Ref. No

10 044 117

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