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Bundesblatt

Bern, den l I.Oktober 1968

12J). Jahrgang

Band II

Nr. 41 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahmeund Postzustellungsgebühr Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern

Bundesbescliluss über das Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung # S T #

(Vom 4. Oktober 1968)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in das Volksbegehren von 25. August 1966 für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung sowie in eine Botschaft des Bundesrates ram4.März 1968,1) gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form der Bekanntmachung und das Inkrafttreten der Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz), beschliesst:

Art. l Das Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung wird dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Das Volksbegehren lautet wie folgt : I Artikel 34quater der Bundesverfassung ist durch folgende neue Absätze 8 und 9 zu ergänzen : 1) BEI. 1968,1, 602.

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Die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind jährlich im Ausmasse der Teuerung sowie der Zunahme des realen Volkseinkommens zu erhöhen.

Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Arbeitgeber verpflichten, ihre Arbeitnehmer zusätzlich zur allgemeinen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter Beachtung folgender Grundsätze angemessen zu versichern : a. Die Versicherungsbeiträge sind wenigstens hälftig vom Arbeitgeber zu bezahlen; b. Den Arbeitnehmern ist ein Mitspracherecht einzuräumen; c. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer der erworbene Versicherungsanspruch zu gewährleisten.

II

Die gemäss Artikel 34«uater
Art. 2 Dem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 4. Oktober 1968.

Der Präsident: E. Wipfli Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 4. Oktober 1968.

Der Präsident : H. Conzett Der Protokollführer : Chevalier 9965

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung (Vom 4. Oktober 1968)

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Jahr

1968

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41

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11.10.1968

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481-482

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