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Bundesblatt

Bern, den 3. Mai 1968

120. Jahrgang

Band I

Nr. 18 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Aargau (Vom 19. April 1968) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 18. Februar 1968 mit 35103 Ja gegen 26758 Nein einer Änderung von Artikel 37, Absatz 3, der Staatsverfassung des Kantons Aargau zugestimmt. Mit Schreiben vom 29. Februar 1968 ersucht der Regierungsrat des Kantons Aargau um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherige und die neue Bestimmung lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 37, Abs. 3 3

Aus einem Bezirk darf gleichzeitig nicht mehr als ein Mitglied im Regierungsrat sein; ebenso darf nie mehr als ein Mitglied desselben der schweizerischen Bundesversammlung angehören.

Art. 37, Abs. 3 3

Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der BundesVersammlung angehören. Ein Mitglied des Regierungsrates darf der Bundesversammlung nicht länger als drei Amtsperioden (zwölf Jahre) angehören, wenn ein weiteres Mitglied des Regierungsrates in die Bundesversammlung gewählt wird. Das Nähere wird durch ein Dekret geregelt.

Diese Verfassungsrevision steht im engen Zusammenhang mit der den Stimmberechtigten des Kantons Aargau gleichzeitig unterbreiteten, von ihnen aber verworfenen Vorlage über die Erhöhung der Zahl der Regierungsräte von fünf auf sieben. Der erste Teil des bisherigen Artikels 37, Absatz 3, laut dem aus einem Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

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Bezirk gleichzeitig nicht mehr als ein Mitglied im Regierungsrat sein darf, wurde als überholt gestrichen; er verunmöglichte die Wahl qualifizierter Kandidaten, wenn diese zufällig aus einem im Regierungsrat bereits vertretenen Bezirk stammten.

Wie bisher darf auch in Zukunft nur ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung angehören. Neu ist die Beschränkung dieser Zugehörigkeit auf drei Amtsperioden, d.h. zwölf Jahre. Nach den Erläuterungen des Regierungsrates im «Vorwort» zur Vorlage des Grossen Rates soll diese Befristung nicht absolut gelten, sondern nur dann wirksam werden, wenn ein weiteres Mitglied des Regierungsrates in die Bundesversammlung gewählt wird bzw. nachrückt oder bei Wahl eines Mitgliedes der Bundesversammlung in den Regierungsrat. Die neue Verfassungsbestimmung gewährleistet im Konkurrenzfall eine gewisse, politisch erwünschte Rotation in der Ausübung des Doppelmandates als Regierungsrat und als Mitglied der Bundesversammlung. Die Modalitäten des Verfahrens werden in einer Verordnung des aargauischen Grossen Rates geregelt werden.

Diese Änderung berührt ausscmiesslich das kantonale öffentliche Recht und enthält nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 19. April 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Aargau Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. April 1968, in Erwägung, dass die geänderte Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 18. Februar 1968 beschlossenen Änderung von Artikel 37, Absatz 3, der Staatsverfassung des Kantons Aargau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

0089

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Aargau (Vom 19. April 1968)

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1968

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18

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9945

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.05.1968

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973-975

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