# S T #

Bundesblatt

Bern, den S.Januar 1968

120. Jahrgang

Band I

Nr. l Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgcbuhr

Ablauf der Referendumsfrist 4. April 1968

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung # S T #

(Vom 21. Dezember 1967) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 19671), beschliesst: Das Bundesgesetz vom 20. September 19492) über die Militärversicherung wird wie folgt geändert: Art. l, Abs. l, Ziff. 10 (neu) 10. Wer als Zivilperson an militärischen Übungen teilnimmt, wenn und soweit diese Tätigkeit durch Beschluss des Bundesrates der Militärversicherung unterstellt wird.

Art. l, Abs.2 3 Gegen Unfall und Krankheit ist ferner versichert: 1. Wer als Schutzdienstleistender oder als Instruktor in Kursen, Übungen, Rapporten oder zu Dienstleistungen in Zeiten aktiven Dienstes oder zur Nothilfe eingerückt ist und wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation Hilfe leistet; 2. Wer ausser den Schutzdienstleistenden oder Instruktoren an Kursen, Übungen oder Rapporten teilnimmt, wenn und soweit diese Tätigkeit durch Beschluss des Bundesrates der Militärversicherung unterstellt wird; *) BEI 1967,1,1289.

a

) AS 1949, 1671; 1956, 759; 1959, 303; 1964, 253.

Bundesblatt. 120.Jahrg. Bd.I.

l

3. Wer eine freiwillige Zivilschutztätigkeit ausser Dienst ausübt, wenn und soweit diese nach den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements durchgeführt wird.

Art. 20, Abs. 3 Der Verdienst wird bis 27000 Franken im Jahr berücksichtigt. Dieser Betrag folgt jeweilen den Anpassungen nach Artikel 25Ms.

Art. 24, Abs. 2 Der Jahresverdienst wird bis 27000 Franken berücksichtigt. Dieser Betrag folgt jeweilen den Anpassungen nach Artikel 25Ms.

Art. 25"» Bei jedem spürbaren Anstieg oder Rückgang des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber der jeweiligen Ausgangslage hat der Bundesrat die Renten durch Erhöhung oder Herabsetzung des ihnen zugrunde liegenden Jahresverdienstes auf Beginn des folgenden Jahres anzupassen.

2 Soll einer Rentenanpassung die Änderung der Erwerbseinkommen zugrunde gelegt werden, so hat der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Bundesbeschlüsse betreffend solche Anpassungen unterstehen nicht dem Referendum.

1

II Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die laufenden Krankengelder entsprechend dem entgehenden Verdienst zu erhöhen, sofern dieser den bisher höchstanrechenbaren Betrag überstieg.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt sind die laufenden Renten wie folgt zu ändern : a. sie sind entsprechend dem im Zeitpunkt ihrer Festsetzung ausgewiesenen Jahresverdienst zu erhöhen, sofern dieser den bisherigen höchstanrechenbaren Betrag überstieg; b. der nach Buchstabe a festgesetzte Jahresverdienst der laufenden Dauerrenten ist um 7,5 Prozent zu erhöhen, sofern die Rente gemäss Ziffer IV, Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1963 betreffend Änderung des Militärversicherungsgesetzes auf den 1. Januar 1964 neu berechnet wurde, oder um 5 Prozent, sofern die Rente im Jahre 1964 gewährt wurde.

1

3

Bei der Anpassung der laufenden Renten nach Absatz 2 darf der neue anrechenbare Jahresverdienst den nach Artikel 24, Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung höchstanrechenbaren Betrag nicht überschreiten.

4 Mit der Neuberechnung der Renten nach dem Bundesbeschluss vom 17. März 1966 betreffend Anpassung der Renten der Militärversicherung sowie den Absätzen l bis 3 gilt die Teuerung per 31. Dezember 1965 bei einem Stand

des Landesindexes der Konsumentenpreise von 220 Punkten (August 1939 = 100) als ausgeglichen. Dieser Teuerungsausgleich entspricht bei Umrechnung auf den neuen Index der Konsumentenpreise (mit Indexbasis September 1966) 97,4 Punkten.

III 1 a

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1967.

Der Präsident: E. Wipfli Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1967.

Der Präsident : H. Conzett Der Protokollführer: Ch.Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 9618

Datum der Veröffentlichung: S.Januar 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 4. April 1968

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Vom 21. Dezember 1967)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1968

Date Data Seite

1-3

Page Pagina Ref. No

10 043 865

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.