138 Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt: 1. Zürich: An die Kosten der Korrektion des Lenggenbaches, in der Gemeinde Weiningen.

2. Bern : An die Kosten der Lawinenverbauung und Aufforstung «Marchegg-Grütschalp», in der Gemeinde Lauterbrunnen.

3. Thurgau: An die Kosten der Waldzusammenlegung in den Gemeinden Sirnach, Wiezikon, Busswil, Eschlikon, Münchwilen, Bronschhofen, Horben und Oberwangen.

Der Bundesrat hat das generelle Projekt für die Wiederaufforstung und Lawinenverbauung Val d'IUiez im Kostenbetrage von 5,1 Millionen Franken genehmigt und dem Kanton Wallis den gesetzlichen Bundesbeitrag zugesichert.

Beim Luftamt wurden folgende Herren befördert: Max Wildi, von Suhr, dipi. Ingenieur ETH, bisher Sektionschef I, zum Sektionschef I a, Robert Bendel, Dr. med. von Schaffhausen, bisher Adjunkt II, zum Adjunkten I, und Jean-Jacques Hegg, Dr. med. von Diemerswil, bisher Adjunkt II, zum Adjunkten I.

Herr Hansruedi Probst, von Langnau im Emmental, dipi. Ingenieur, bisher Adjunkt II, wurde zum Sektionschef I bei der Generaldirektion PTT befördert.

Herr Bernard Delaloye, von Ardon, bisher Sektionschef I, wurde zum Chef der Radio- und Fernsehabteilung der Generaldirektion PTT gewählt.

Der Bundesrat hat von den Rücktritten der Herren Ständerat Christian Clavadetscher, Dagmersellen, und Werner Sollberger, Bern, als Mitglieder der Beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes Kenntnis genommen. Für den Rest der laufenden Amtsdauer werden als neue Mitglieder gewählt : die Herren Henri de Gendre, ait Nationalrat, Villarsel, und Dr. Fritz Hofmann, Direktor des Zentralverbandes Schweizerischer Milchproduzenten, Burgdorf.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Berichtigung Liste der pharmakologisch wirksamen, für die Herstellung von kosmetischen

Mitteln zulässigen Stoffe

(BB11967, II, 1367) Auf Seite 1371 sind zu streichen: Thio-Dibuttersäure-Diäthylester Thio-Dibuttersäure-Diäthylester

B 1,5 C 2,0

139 Thiodiglykolosäure und amid Thiodiglykolsäure und amid und zu ersetzen durch: Thioglycolsäure Thiomilchsäure

B l ,0 C 2,0 s. Art. 4 der Vf.

s. Art. 4 der Vf.

Bern, den 29. Januar 1968.

Bundeskanzlei

Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Parkettlegers (Vorn 4. Dezember 1967)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende vorläufige Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Parkettlegers : L Ausbildung 1. LehrVerhältnis Art. l

Berufsbezeichnung' und Dauer der Lehre 1 2

Die Berufsbezeichnung lautet Parkettleger.

Der Beruf des Parkettlegers stellt grundsätzlich einen Aufbauberuf dar, der von gelernten Schreinern, gelernten Bauschreinern, gelernten Zimmerleuten oder anderen gelernten Fachleuten des holzverarbeitenden Gewerbes in einer Zusatzlehre von einem Jahr erlernt werden kann.

3 Sofern ein Betriebsinhaber in der Lage ist, in seinem Betrieb die grundlegenden Holzarbeiten im Sinne von Artikel 5, Buchstabe B zu vermitteln, kann er auch einen Minderjährigen vom vollendeten 15. Altersjahr an als Lehrling einstellen. In einem solchen Fall dauert die Lehre zwei Jahre.

140 4

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Massivparkett verlegen, über die zur Bearbeitung des Holzes notwendigen Werkzeuge und Maschinen verfügen und in der Lage sind, das gesamte für die Zusatzlehre oder die Vollehre massgebende Lehrprogramm gemäss Ziffer 2 zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist oder l bis 2 gelernte Parkettleger beschäftigt.

2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 3-5, 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 6-9 gelernte Parkettleger ständig beschäftigt.

l zusätzlicher Lehrling auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Parkettlegern.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Beim Antritt der Lehre sind dem Lehrling die für die Berufsausübung notwendigen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und allfälligen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erziehen sowie zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet, das an der Lehrabschlussprüfung vorzuweisen ist1). Es ist vom Lehrmeister regelmässig zu kontrollieren.

4 Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

5 Dem Lehrling ist Gelegenheit zu geben, während 2 Wochen in einer Parkettfabrik in die Produktion der verschiedenen Parkettarten Einblick zu nehmen.

x

) Musterblätter für die Führung der Arbeitstagebücher können beim Verband Schweizerischer Parkettfabrikanten bezogen werden.

141 Art. 5

Berufsarbeiten A. Zusatzlehre von einem Jahr Deponieren von Material. Reinigen und Vorbereiten von Unterlags- und Blindböden sowie von Balkenlagen, Ausführen von Flickarbeiten. Verarbeiten von Nivelliermassen. Schiften und Verlegen von losen, genagelten und geschraubten Bodenlagern. Schiften auf Balkenlage. Verlegen von Blindböden in verschiedenen Stärken. Sortieren von Tannenböden und Parkett nach Farbe, Qualität und nach Struktur, Schleifen von Böden und Treppen von Hand und mit Schleifmaschinen. Unterhalten und Nachbehandeln von imprägnierten bzw. versiegelten Böden. Massnehmen von Reparaturparketten. Auseinandernehmen und Wiederzusammensetzen von Parketten. Verlegen von Isolierungen. Einteilen und Verlegen von Kurz- und Langriemenböden sowie von Parketten mit Fischgrat-, Würfel-, Spiesseck- und Schachbrettmustern auf Holz- und Betonunterlagen sowie auf Heissasphalt oder Emulsionen einschliesslich Verlegen des Wandfrieses. Herstellen auf der Baustelle von Schwellen sowie von Tafeln für Durchgänge und Räume zwischen Doppeltüren. Verlegen von zentralen Verzierungen und von Dessin-Klebeparketten.

B. Zweijährige Lehre 1. Lehrjahr Erlernen und Üben der grundlegenden Holzarbeiten wie Sägen, Hobern, Stemmen, Schleifen und Leimen. Deponieren von Material. Reinigen und Vorbereiten von Unterlags- und Blindböden sowie von Balkenlagen. Mithelfen beim Verlegen von Massivparkett und beim Ausführen von einfachen Flickarbeiten.

Schärfen von Stechbeiteln, Stemmeisen und Hobeleisen. Richten von Ziehklingen. Feilen der verschiedenen Sägen wie Absetzsäge und Fuchsschwanz.

Sägen auf Schnitt und Winkel. Nuten. Bestossen von ungleich breitem Parkett.

Nivellieren, Schiften und Verlegen von losen, genagelten und geschraubten Bodenlagern. Schiften auf Balkenlage. Ausnivellieren von Betonüberzügen. Verlegen von Blindböden in verschiedenen Stärken.

2. Lehrjahr Sortieren von Tannenböden und von Parkett nach Farbe, Qualität und Struktur. Schleifen von Böden und Treppen von Hand und mit Maschinen.

Unterhalten und Nachbehandeln von imprägnierten bzw. versiegelten Böden.

Massnehmen von Reparaturparketten. Auseinandernehmen und Wiederzusammensetzen von Parketten. Verlegen von Isolierungen. Einteilen und Verlegen von Kurz- und Langriemenböden sowie von Parketten mit Fischgrat-, Würfel-, Spiesseck- und Schachbrettmustern
auf Holz- und Betonunterlagen sowie auf Heissasphalt oder Emulsionen einschliesslich Verlegen des Wandfrieses. Herstellen auf der Baustelle von Tafeln für Schwellendurchgänge und den

142 Raum zwischen Doppeltüren. Verlegen von zentralen Verzierungen und von Dessin-Klebeparkettböden.

Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Material- und Werkzeugkenntnisse Merkmale, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der im Parkettgewerbe zur Verarbeitung gelangenden Hölzer. Übrige gebräuchliche Materialien wie Nägel, Schrauben, Klebemassen, Isolationen, Imprägnier- und Versiegelungsmittel sowie Schleifmaterial.

Handhabung und Instandhaltung der Handwerkzeuge und Schleifmaschinen. Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und allfälligen Gesundheitsschädigungen.

Allgemeine Fachkenntnisse Ordnungsprinzipien im Bau. Kontrolle des gelieferten Materials auf Qualität, Ausführung und Masse. Arbeitstechniken beim Verlegen von Parkett. Anwendung der verschiedenen Imprägnier- und Versiegelungsmittel. Ursachen von Schäden an Parketten (nicht unterkellerte Räume, nicht genügend trockene Beton- oder Unterlagsböden). Erstellen der Arbeits- und Materialrapporte.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst: a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 13 gelten als Mindestanforderungen.

143 4

Für gelernte Schreiner, gelernte Bauschreiner, gelernte Zimmerleute und andere gelernte Fachleute des holzverarbeitenden Gewerbes erstreckt sich die Prüfung lediglich auf die beruflichen Fächer.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist auf Baustellen oder in Ausbildungszentren durchzuführen und von den Experten in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Die erforderlichen Materialien sind dem Lehrling in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Lehrling hat die eigenen Werkzeuge mitzubringen.

2 Die Unterlagen für alle Berufsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

1 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert im Maximum 4 Tage. Davon entfallen auf a. die Berufsarbeiten etwa 30 Stunden b. die Berufskenntnisse etwa l Stunde 2. Prüfungsstoff Art. 11

Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat die nachstehend aufgeführten oder ähnliche Arbeiten auszuführen :

144

Legen von Lager- und Blindböden. Verlegen von mindestens 2 verschiedenen Massivparkettarten wie Fischgrat-, Miltelfries- oder Würfelparkette und eines Dessin-Klebeparkettes. Schleifen und Imprägnieren von Böden. Schärfen von Werkzeugen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen: Material- und Werkzeugkenntnisse Herkunft, Merkmale und Eigenschaften der Holzarten. Die Verwendungsmöglichkeiten der im Parkettgewerbe verwendeten Hölzer unter Berücksichtigung der Härte, Abnützung und Widerstandsfähigkeit gegenüber atmosphärischen Einwirkungen. Anwendungsbereiche anderer Materialien wie Nägel, Schrauben, Klebemassen, Isolierstoffe (Schall, Wärme, Kälte, Feuchtigkeit), Wachse, Imprägnier- und Versiegelungsmittel sowie Schleifmaterial.

Handhabung und Instandhaltung der Handwerkzeuge und der Maschinen.

Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und allfälligen Gesundheitsschädigungen .

Allgemeine Fachkenntnisse Auswahl und Ausnutzung der Materialien. Kontrolle des gelieferten Materials auf Qualität, Ausführung und Masse. Lagerung des Materials im Bau. Einteilen und Berechnen des Materials beim Verlegen der verschiedenen Parkettböden. Ordnungsprinzipien im Bau. Arbeitstechniken beim Verlegen von Böden.

Anwendung der verschiedenen Imprägnier- und Versiegelungsmittel. Vor- und Nachteile der Bodenbehandlungen mit Wachs und mit Imprägnier- und Versiegelungsmittel. Ursachen von Holzschäden (nicht unterkellerte Räume, nicht genügend trockene Beton- oder Unterlagsböden). Dämpfen und Trocknen des Holzes. Fabrikation der Klebe- und Massivparkette. Zweck der Material- und Arbeitsrapporte.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1 Die Berufsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. 1. Legen von Lager- und Blindböden; Pos. 2. Verlegen eines Massivparkettes, Aufgabe l ; Pos. 3. Verlegen eines Massivparkettes, Aufgabe 2; Pos.4. Verlegen eines Klebeparkettes; Pos. 5. Schleifen und Imprägnieren von Parketten. Schärfen der Werkzeuge.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in der sämtliche vorkom-

145 menden Arbeitstechniken, ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend, zu berücksichtigen sind. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit) und Arbeitsmenge bzw. benötigte Zeit.

3

Die Berufskenntnisse werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt :

Pos. 1. Material- und Werkzeugkenntnisse; Pos. 2. Allgemeine Berufskenntnisse.

4

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden.

Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14

Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) :

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Parkettleger zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Parkettleger zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt 2 Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht

ausgezeichnet

6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar gestattet.

3 2 l

3

Die Note in den Berufsarbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

4

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 4) zu vermerken.

*) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Parkettfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

146 Art. 15

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Für Lehrlinge, die eine Zusatzlehre (Art. l, Abs.2) absolvieren, ist die an der ersten Lehrabschlussprüfung erzielte Note in den allgemeinbildenden Fächern bei der Berechnung der Gesamtnote zu übernehmen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Parkettleger» zu führen.

Art. 17 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen für die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

III. Inkrafttreten

Art. 18 Dieses Reglement tritt am l. Februar 1968 in Kraft.

Bern, den 4. Dezember 1967.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Holzer 9837

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Jahr

1968

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.02.1968

Date Data Seite

138-146

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10 043 898

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