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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Übertragung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Schweizerische Verkehrszentrale (Vom 9. Dezember 1968)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Übertragung des ausserordentlichen Bundesbeitrages von 2988000 Franken an die Schweizerische Verkehrszentrale für die Erneuerung ihrer Agentur in Paris gemäss Bundesbeschluss vom T.Dezember 1966 (BB11966, II, 994) zur Finanzierung einer eigenen Liegenschaft zu unterbreiten.

I.

Mit Bundesbeschluss .vorn 7. Dezember 1966 wurde der Schweizerischen Verkehrszentrale für die Erneuerung ihrer Agentur in Paris am Boulevard des Capucines 37 ein ausserordentlicher Beitrag von 2988000 Franken bewilligt.

Damals bestand nämlich das Projekt, die dort gemieteten Räumlichkeiten auf eigene Kosten auszubauen und zu erneuern, weil ein Kauf des Hauses nicht möglich war. Die nachgesuchte Baubewilligung durch die zuständigen Behörden verzögerte sich aber über alles Erwarten, und viele unvorhergesehene Schwierigkeiten, die insbesondere durch Baueinsprachen von Nachbarn entstanden, erforderten derart langwierige Verhandlungen mit den Eigentümern, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden konnte. Wir haben im Bericht vom S.April 1968 über die Geschäftsführung im Jahre 1967 im Abschnitt über das Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement IIIH Seite 333 schon darauf hingewiesen.

Mittlerweile bot sich der Schweizerischen Verkehrszentrale unerwartet die Gelegenheit für eine günstigere Lösung.

Arn 27. Juni 1968 konnte eine Liegenschaft erworben werden, die in unmittelbarer Nähe der Opéra an der rue Scribe 11bls gelegen ist. Der Kauf dieses, dem staatlichen Conseil des Chambres de l'Agriculture gehörenden Gebäudes wurde schon in früheren Jahren ernstlich erwogen, scheiterte jedoch am damaligen, als

1183 übersetzt erachteten Preis von 12,5 Millionen französischen Franken. Nunbeschloss das französische Finanzministerium, die Liegenschaft zu 8,6 Millionen französischen Franken zu veräussern. Für den Kauf wurde von der Schweizerischen Verkehrszentrale unsere Zustimmung und die Genehmigung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte in beschleunigtem Verfahren eingeholt, da die Frist für den Zuschlag äusserst begrenzt war.

II.

Zum Kaufpreis traten allerdings die zu entrichtenden Gebühren (Einschreibegebühr von 16 Prozent des Ankaufswertes, Immobiliengebühr von 0,6 Prozent und Notariatsgebühren) und sonstige Unkosten in der Höhe von 1600 000 französischen Franken, so dass sich der endgültige Kaufpreis auf 10,2 Millionen französische Franken (rund 8,9 Mio. SFr.) belief. Die ganze Kaufsumme wurde vom Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen bevorschusst.

Zunächst hoffte man im Hinblick auf die Stellung unserer offiziellen Werbeinstitution für den Fremdenverkehr als öffentlich-rechtliche Körperschaft, es konnte der Erlass der Handänderungssteuer erwirkt werden. Da es sich aber nicht um eine bundeseigene Liegenschaft im engern Sinne, wie bei einem Botschaftsgebäude, handelt, konnten die französischen Behörden diesbezüglich kein Entgegenkommen zugestehen.

Die Schweizerische Verkehrszentrale beabsichtigt, die Liegenschaft kommerziell zu betreiben, d. h. die für die eigene Agentur nicht beanspruchten Räumlichkeiten weiter zu vermieten, vornehmlich an schweizerische Firmen. Eine Bankunternehmung hat sich bereit erklärt, einen Barkredit in der Höhe von 8 Millionen Franken zu einem Zinsfuss von 5 V* Prozent und für die Dauer von 30 Jahren zur Verfügung zu stellen, um den Vorschuss des Bundes abzulösen. Im Hinblick darauf, dass in der Umbauperiode mit keinerlei Mietzinseinnahmen gerechnet werden kann, haben wir im Einvernehmen mit Ihrer Finanzdelegation diesen bis spätestens am 30. Juni 1969 zurückzubezahlenden Vorschuss zinslos gewährt. - Die restlichen 900000 Franken des Vorschusses können aus dem Schlüsselgeld, das der Verkehrszentrale infolge der Auflösung des Mietvertrages zufallen wird, zurückbezahlt werden.

m.

Das erworbene Gebäude ist aufgeteilt in ein Unter-, ein Erd- und ein Zwischengeschoss für den Agenturbetrieb sowie fünf Stockwerke, von denen das oberste die Mansardenzimmer enthält. Es besteht eine ölzentralheizung. Der bauliche Zustand des Gebäudes ist befriedigend, doch sind im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung Umbau- und Erneuerungsarbeiten unumgänglich. Insgesamt sind folgende Aufwendungen erforderlich: Preis der Liegenschaft samt Steuern und Gebühren Umbaukosten Total oder rund

10 200 000 FFr.

3 700 000 FFr.

13 900000FFr.

12000000 SFr.

1184 Diese Kosten sind durch den Bankkredit von 8 Millionen Franken, durch das erwähnte, aus dem im Boulevard des Capucines sich ergebende «Schlüsselgeld» in der Höhe von rund einer Million Franken und schliesslich durch die Übertragung des oben genannten ausserordentlichen Bundeskredites für die Erneuerung der Agentur Paris von 2988000 Franken auf das neue Bauobjekt zu decken. Da die Bodenfläche der Parterreräumlichkeiten mehr als doppelt so gross ist als diejenige in der jetzigen Agentur, wird sich der Einbau einer Rolltreppe für den Kundendienst erübrigen. Dagegen werden Erneuerungsarbeiten in den zu vermietenden Stockwerken notwendig sein, so dass doch der ganze seinerzeit für die Erneuerung der Agentur bewilligte Kredit beansprucht werden muss. Die Kubikmeter-Kosten für den Umbau werden sich auf rund 220 Franken belaufen.

Genaue Kostenvoranschläge können indessen erst vorgelegt werden, wenn die Raumbedürfnisse der künftigen Mieter festgelegt sind. Auf jeden Fall wird die Schweizerische Verkehrszentrale dafür besorgt sein, dass die hier skizzierten Gesamtkosten nicht überschritten werden.

IV.

Für die Betriebsrechnung kommen vor allem die Einnahmen aus der Vermietung der fünf oberen Stockwerke in Betracht. Da das Gebäude verkehrsgünstig gelegen ist, sind schon zahlreiche Bewerber um die Einlogierung vorhanden, unter denen sich etliche Schweizerfirmen befinden. Sondierungen haben ergeben, dass mit Mietzinsen in der Höhe von mindestens 300bis350 französischen Franken pro m 2 und Jahr gerechnet werden kann. Da die Schweizerische Verkehrszentrale von ihren Mietern kein Schlüsselgeld zu fordern beabsichtigt, ist sie in der Ansetzung der Mietpreise im Rahmen der auf dem Pariser Liegenschaftsmarkt geltenden Möglichkeiten verhältnismässig frei. Jedenfalls dürften die Ertragsaussichten die vorgesehenen Investitionen rechtfertigen. Zudem bringt der Besitz eines eigenen Gebäudes gegenüber dem Mietverhältnis am Boulevard des Capucines zahlreiche Vorteile mit sich.

Der Mietzins für die den eigenen Bedürfnissen reservierten Räume in den Unter, Erd- und Zwischengeschossen wurde vorläufig mit dem gleichen Betrag eingesetzt, der für die Räume am Boulevard des Capucines bezahlt werden musste.

Die Rückzahlungen des Bankkredites erfolgen nach einem besondern Amortisationsplan, wonach die erste Zahlung im Jahre 1970 zu leisten ist.

Nachdem im Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 7. Dezember 1966 ausdrücklich vorgeschrieben wurde, dass über die Verwendung des Schlüsselgeldes durch einen neuen Bundesbeschluss bestimmt werden soll, wenn der Mietvertrag der Agentur nicht mehr verlängert wird, ist es in diesem Zusammenhang notwendig, darüber Beschluss zu fassen.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschluss zur Annahme.

1185 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Dezember 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spiihler Der Bundeskanzler : Huber

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. H

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Übertragung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Schweizerische Verkehrszentrale Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1968, beschliesst:

Art. l Der Übertragung des ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Schweizerische Verkehrszentrale von 2 988 000 Franken für die Erneuerung ihrer Agentur in Paris, gemäss Bundesbeschluss vom T.Dezember 19661) auf eine eigene Liegenschaft wird zugestimmt.

Art. 2 Aus dem durch die Auflösung des Mietvertrages der Schweizerischen Verkehrszentrale sich ergebenden Schlüsselgeld sind 900000 Franken zur restlichen Rückzahlung des Vorschusses der Eidgenossenschaft zu verwenden. Ein allfälliger Mehrertrag ist für die Finanzierung des Umbaus des Gebäudes bestimmt.

Art. 3 1. Der Bundesbeschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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i) BB1 1966, II, 994.

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31.12.1968

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