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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung von Schweden betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Vom l O.April 1968) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiermit das Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Schweden betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, das am 14. Februar 1968 in Bern unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet wurde, zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Einleitung

Die Schweiz hat bisher mit vier Staaten, die auf dem Gebiete der Entwicklung der Atomenergie führend sind, nämlich mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Abkommen vom 30. Dezember 1965), mit Frankreich (Abkommen vom 19. Juli 1957), mit Kanada (Abkommen vom 6. März 1958) und mit Grossbritannien (Abkommen vom l I.August 1966) Kooperationsabkommen abgeschlossen. Ausserdem wurde eine staatsvertragliche Regelung mit Brasilien getroffen, mit einem Land, das über Uran- und Thoriumvorkommen verfügt, was insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Kernbrennstoffen auf lange Sicht für unsere Elektrizitätswirtschaft von Interesse sein kann.

Mit Schweden besteht schon seit einigen Jahren eine fruchtbare Zusammenarbeit in der Reaktortechnik, die sich anfänglich auf Grund persönlicher Beziehungen weitgehend informell ausbildete. In einem Briefwechsel zwischen der Geschäftsleitung der AB Atomenergie und dem Präsidenten der Nationalen Gesellschaft zur Förderung der industriellen Atomtechnik (NGA) wurden im Jahre 1963 ein Austausch von Informationen und gemeinsame Untersuchungen, die verschiedene Problemkreise des Schwerwasserreaktors umfassten, vereinbart. Auf dieser Basis entwickelten sich enge Kontakte zwischen Forschungsgruppen des Eidgenössischen Instituts für Reaktorforschung (EIR) und den entsprechenden Abteilungen der schwedischen staatlichen Atomenergie-Gesell-

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schaft. Insbesondere konnten für die Entwicklungsstudien der NGA wertvolle Erkenntnisse beschafft werden. Daneben wurde auch schweizerisches Fachpersonal zur Mitarbeit in schwedischen Forschungszentren delegiert, um so mit neuen Techniken vertraut zu werden. Umgekehrt waren schwedische Spezialisten für einige Zeit in Würenlingen tätig. Im Zusammenhang mit einem Besuche des Delegierten für Fragen der Atomenergie in Schweden im Jahre 1967 wurde die Fortsetzung und Erweiterung dieser Zusammenarbeit vereinbart. Schweden hat einige Einrichtungen für seine Atomanlagen in der Schweiz beschafft, während umgekehrt das EIR und das Versuchs-Kernkraftwerk Lucens gewisse Aufträge an die schwedische Industrie vergeben haben.

Eine schwedische Besuchsdelegation machte Ende 1966 auf ihre Lieferkapazität für fertig fabrizierte Brennstoffelemente und für beschränkte Quantitäten von Natururan aufmerksam. Aus politischen Gründen dürfen aber allfällige derartige Aufträge aus der Schweiz nur dann ausgeführt werden, wenn der Bund die gleichen Verpflichtungen für eine Verwendung des empfangenen Materials ausschliesslich zu friedlichen Zwecken eingeht, wie sie die ändern westlichen Lieferstaaten, wie die USA, Kanada und Grossbritannien, verlangen. Im Hinblick auf diese Möglichkeiten, die sich für unser Land in nächster Zeit als durchaus attraktiv erweisen könnten, waren die beteiligten verantwortlichen Stellen sich einig, dass man zum voraus, analog zu den Kooperationsabkommen, die beide Regierungen mit ändern Staaten abgeschlossen haben, einen entsprechenden vertraglichen Rahmen schaffen sollte. Gleichzeitig ergab sich so ein erwünschter Anlass, dem Willen zur weiteren Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Entwicklung der zivilen Anwendungen der Atomenergie formell Ausdruck zu geben. Dabei wollte man nur ganz allgemein die in dieser Hinsicht bestehenden Möglichkeiten umreissen und die Grundsätze, welche die beiden Staaten in diesem Zusammenhang anwenden werden, formulieren. Wie bisher sollte von Fall zu Fall in speziellen Vereinbarungen den beiderseits bestehenden konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen werden.

H. Inhalt des Abkommens In Artikel I des Abkommens werden die Formen der Zusammenarbeit aufgezählt; vorgesehen sind ein Informationsaustausch, die Lieferung von Ausrüstungen, Einrichtungen,
Materialien, Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Brennstoffen, die Übertragung von Patentrechten, der Zugang zu und die Verwendung von Ausrüstungen und Einrichtungen, die technische Unterstützung. Damit wird ein Rahmen geschaffen, der in jedem konkreten Fall durch spezifische Vereinbarungen zu ergänzen ist.

Artikel II bestimmt, dass ermächtigte Privatpersonen und Organisationen mit staatlichen Stellen und Privatpersonen und Organisationen im ändern Land direkt verhandeln können.

In Artikel III und IV sind die an die vorgesehenen Lieferungen von Informationen, Materialien usw. geknüpften Bedingungen enthalten.

Artikel V enthält die Kontroll- und Sicherheitsbestimmungen. Sie bezeichnen die Rechte, welche die beiden Vertragsparteien haben, um die friedliche

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Verwendung der gegenseitigen Lieferungen wirkungsvoll zu kontrollieren. Diese Bestimmungen sind ihrem Inhalte nach analog denen der entsprechenden Abkommen mit Kanada und Grossbritannien. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, sich in einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt über die Übertragung dieser Kontrollrechte auf die Internationale Atomenergie-Organisation in Wien zu konsultieren.

In Artikel VI sind die im Abkommen verwendeten Begriffe umschrieben.

Artikel VII enthält die Schlussklauseln. Die Ratifikation wird vorbehalten.

Das Abkommen wird mit dem Austausch der Ratifikationsinstrumente in Kraft treten. Seine Geltungsdauer beträgt mindestens 10 Jahre, und es bleibt darüber hinaus bis 6 Monate nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien in Kraft.

Es wurde in französischer und englischer Urschrift, welche gleichermassen authentisch sind, abgeschlossen.

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Das vorliegend Abkommen ergänzt vorteilhaft die mit ändern Staaten bereits getroffenen Vereinbarungen. Für den Bund bringt das Abkommen keine weitergehenden, nicht bereits mit ändern Staatsverträgen oder dem Beitritt zur Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien übernommenen Verpflichtungen. Unser Neutralitätsstatut wird durch das Abkommen nicht berührt. Es untersteht nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung, da es grundsätzlich auf 10 Jahre begrenzt ist.

Wir beehren uns, Ihnen die Genehmigung dieses Abkommens durch Annahme des Entwurfes des nachfolgenden Bundesbeschlusses zu beantragen. Die verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Nachdem sich der Vertragsabschluss insbesondere wegen der Bereinigung von Fragen formaler Natur und wegen administrativer Anforderungen verzögert hat, wäre es bedauerlich, wenn das Abkommen erst Ende 1968 in Kraft treten könnte. Die eidgenössischen Räte werden deshalb gebeten, die Botschaft in der Herbstsession in beiden Räten zu behandeln.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. April 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung von Schweden betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. April 1968, beschliesst: Einziger Artikel 1

Das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung von Schweden, abgeschlossen am 14. Februar 1968 in Bern, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

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Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung von Schweden betreifend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie Die Schweizerische Regierung und die Regierung von Schweden, in Anbetracht der zahlreichen Vorteile, die die friedliche Verwendung der Atomenergie voraussichtlich mit sich bringen wird, so vor allem die Vermehrung der Energiequellen, die Steigerung der landwirtschaftlichen und industriellen Produktion, die Erweiterung der Kenntnisse und Möglichkeiten, Krankheiten zu bekämpfen, und der Beitrag der Forschung an das allgemeine Wohl, im Bestreben, den Beitrag, den die Verwendung der Atomenergie an das Wohlergehen und Gedeihen beider Völker leistet, zu beschleunigen und zu erhöhen, in Erkenntnis der Vorteile, die eine enge Zusammenarbeit zur Förderung der friedlichen Nutzanwendung der Atomenergie beiden Ländern bringen wird, in der Absicht, zur Erreichung der genannten Ziele zusammenzuarbeiten, haben folgendes vereinbart: Artikel I 1. Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bezieht sich ausschliesslich auf die friedliche Verwendung der Atomenergie; sie schliesst die Übermittlung von Informationen und die Lieferung von Ausrüstungen oder Einrichtungen, welche von einer der Vertragsparteien vor allem als von militärischer Bedeutung betrachtet wird, und die Verwendung zu irgendwelchen militärischen Zwecken von in Durchführung dieses Abkommens erhaltenen Informationen, Ausrüstungen und Einrichtungen oder Materialien oder von näher bezeichneten Materialien aus.

2. Sie wird sich auf folgende Gebiete erstrecken : a. Die Übermittlung von nicht klassifizierten Informationen, namentlich über i) die Forschung und Entwicklung, ii) die Fragen der Gesundheit und Sicherheit, Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

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3.

4.

1.

2.

iii) die Ausrüstungen und Einrichtungen (einschliesslich die Lieferung von Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen), iv) die Verwendung von Ausrüstungen, Einrichtungen, Materialien, Ausgangsmaterialien, speziellem Kernmaterial und Brennstoffen; b. die Lieferung von Ausrüstungen, Einrichtungen, Materialien, Ausgangsmaterial, speziellem Kernmaterial und Kernbrennstoff; c. die Übertragung von Patentrechten, d. den Zugang zu und die Verwendung von Ausrüstungen und Einrichtungen, e. die Leistung technischer Unterstützung und Dienste.

Die in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit findet unter von Fall zu Fall festzusetzenden Bedingungen statt und entsprechend den in der Schweiz oder Schweden in Kraft befindlichen Gesetzen, Reglementen und Bewilligungsanforderungen.

Jede Vertragspartei ist gegenüber der ändern verantwortlich, dass die Vorschriften dieses Abkommens von allen ihren staatlichen Unternehmen und Organisationen und von allen Personen in ihrem Hoheitsbereich, welche durch oder gemäss diesem Abkommen ermächtigt sind, akzeptiert und eingehalten werden.

Artikel II Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen des Möglichen gegenseitig in Angelegenheiten innerhalb des Bereiches dieses Abkommens unterstützen.

Sie sollen die Zusammenarbeit im erwähnten Bereich zwischen ihren staatlichen Unternehmen und Organisationen sowie Personen in ihrem Hoheitsbereich fördern und erleichtern.

Staatliche Unternehmen und Organisationen und Personen in ihrem Hoheitsbereich dürfen, wenn nötig, mit einer allgemeinen oder speziellen Bewilligung ihrer Regierung direkt verhandeln mit der ändern Vertragspartei, mit deren staatlichen Unternehmen oder Organisationen oder mit ermächtigten Personen in deren Hoheitsbereich über in diesem Abkommen vorgesehene Angelegenheiten.

Artikel III l. Jede Vertragspartei, deren staatliche Unternehmen oder Organisationen oder Personen in deren Hoheitsbereich dürfen der ändern Vertragspartei, deren staatlichen Unternehmen oder Organisationen oder Personen im Hoheitsbereich der einen oder ändern Vertragspartei Informationen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, liefern oder von diesen erhalten, vorbehaltlich folgender Bedingungen : a. Die von der einen oder ändern Vertragspartei gemäss diesem Abkommen erhaltenen Informationen dürfen an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, es werde anlässlich oder vor deren Mitteilung etwas anderes ausbedungen;

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b. Informationen, denen von der Vertragspartei, von der sie stammen, ein kommerzieller Wert zugemessen wird, sollen nur zu den von dieser Vertragspartei festgesetzten Bedingungen mitgeteilt werden; c. die Mitteilung von Infomationen, die von Personen im Hoheitsbereich der Vertragspartei, die sie vermittelt, erarbeitet wurden oder solchen gehören, und die Abtretung von Eigentums- oder Patentrechten, die im Besitze von solchen Personen sind, werden nur mit Zustimmung dieser Personen und zu den von diesen aufgestellten Bedingungen gemacht.

2. Die Mitteilung von Informationen und die Abtretung von Eigentums- oder Patentrechten, welche von einem Dritten zu Bedingungen, die eine solche Mitteilung oder Abtretung ausschliessen, erhalten wurden, fallen nicht unter dieses Abkommen.

Artikel IV 1. Die staatlichen Unternehmen oder Organisationen und die Personen im Hoheitsbereich der einen oder ändern Vertragspartei dürfen Ausrüstungen, Einrichtungen, Materialien, Ausgangsmaterialien, spezielles Kernmaterial und Kernbrennstoff mit einer allgemeinen oder speziellen Bewilligung ihrer Regierung der ändern Vertragspartei, deren staatlichen Unternehmen oder Organisationen und Personen in deren Hoheitsbereich liefern oder von diesen beziehen zu kommerziellen Bedingungen oder gemäss anderer Vereinbarung.

2. Für jede Lieferung, die auf Grund dieses Abkommens erfolgt, gelten dessen Bestimmungen und insbesondere die folgenden : a. Sofern die die Materialien liefernde Vertragspartei anlässlich oder vorgängig der Lieferung nichts anderes verlangt hat, können die gemäss diesem Abkommen erhaltenen Ausrüstungen und Materialien, wie auch näher bezeichnetes Material an staatliche Unternehmen oder Organisationen der empfangenden Vertragspartei und an Personen in deren Hoheitsbereich abgetreten werden, vorbehaltlich der ausdrücklichen Bewilligung der letzteren.

b. i) Gemäss diesem Abkommen erhaltene Ausrüstungen (mit Ausnahme von Kernreaktoren) und Materialien dürfen nicht an Dritte, welche nicht im Hoheitsbereich der belieferten Vertragspartei sind, abgetreten werden, wenn die liefernde Vertragspartei dies anlässlich oder vorgängig der Lieferung verlangt, ii) Gemäss diesem Abkommen erhaltene Kernreaktoren und näher bezeichnetes Material dürfen nicht an Dritte, welche nicht im Hoheitsbereich der belieferten Vertragspartei sind,
abgetreten werden, ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der liefernden Vertragspartei.

c. Die Ausgangsmaterialien, spezielles Kernmaterial und Kernbrennstoff werden unter Gewährung eines Vorkaufrechtes zugunsten der liefern-

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den Vertragspartei geliefert, welches es dieser erlaubt, für ausschliesslich friedliche Verwendung jede Menge an speziellem Kernmaterial zu erwerben, das beim Gebrauch von näher bezeichnetem Material erzeugt wird und den Bedarf der ändern Vertragspartei, deren staatlichen Unternehmen oder Organisationen oder Personen in deren Hoheitsbereich übersteigt.

d. Die gemäss diesem Abkommen erhaltenen Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Brennstoffe dürfen nach der Bestrahlung nicht verarbeitet oder in Form oder Gehalt verändert werden, ausser mit der schriftlichen Bewilligung der Vertragspartei, die sie geliefert hat ; die so bewilligte Verarbeitung oder Änderung soll in Anlagen, die der liefernden Vertragspartei genehm sind, durchgeführt werden.

e. Vertreter der Vertragsparteien werden sich über die Vorsichtsmassnahmen für die Sicherung von näher bezeichnetem Material konsultieren.

/. Die belieferte Vertragspartei wird die liefernde Vertragspartei, deren staatliche Unternehmen und Organisationen entschädigen und schadlos halten hinsichtlich jeglicher Haftung (einschliesslich der Haftung gegenüber Dritten), gleichviel aus welchem Grund ein Anspruch in Verbindung mit der Erzeugung oder Herstellung, der Lieferung, dem Eigentum, der Miete oder dem Besitz oder der Verwendung von gemäss diesem Abkommen gelieferten Materialien und näher bezeichnetem Material entsteht, nachdem sie der belieferten Vertragspartei oder einer Person oder einer privaten oder staatlichen Organisation, die von der belieferten Vertragspartei ermächtigt ist, abgeliefert worden sind.

3. Wird bei der Übermittlung nichts anderes vereinbart, so soll nichts in diesem Abkommen so ausgelegt werden, als begründe es irgendwelche Verantwortung für die Genauigkeit der auf Grund dieses Abkommens gelieferten Informationen oder für die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck oder für die Genauigkeit der Spezifikationen von gemäss diesem Abkommen gelieferten Ausrüstungen, Einrichtungen, Materialien, Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Kernbrennstoffen.

Artikel V l. Da es die Absicht der Vertragsparteien ist, dass die ausgetauschten Informationen sowie die gelieferten Materialien und Ausrüstungen ausschliesslich für friedliche Zwecke verwendet werden, sollen die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, bis sie
mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Abkommen geschlossen haben, mit dem sie dieser Organisation die Anwendung der in diesem Artikel geforderten Garantien anvertrauen, sich selber zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieses Abkommens eingehalten werden, insbesondere, dass die näher bezeichneten Materialien nur für friedliche Zwecke verwendet werden. Ausschliesslich im Hinblick darauf steht der liefernden Partei das Recht zu :

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a. die Pläne der Ausrüstungen (einschliesslich der Kernreaktoren) oder Einrichtungen, in denen die näher bezeichneten Materialien verwendet oder gelagert werden, zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass diese näher bezeichneten Materialien nicht militärischen Zwecken dienen und dass eine wirksame Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen möglich ist ; b. die Führung und die Vorweisung von ausreichenden Aufzeichnungen, die den buchmässigen Nachweis der naher bezeichneten Materialien ermöglichen, zu \ erlangen und periodische Berichte über solche Aufzeichnungen anzufordern und zu erhalten ; c. sich zu vergewissern, dass die Methoden, die zur chemischen Behandlung der näher bezeichneten Materialien nach deren Bestrahlung angewendet werden, nicht eine Verwendung dieser Materialien zu militärischen Zwecken gestatten; d. von ihr nach Konsultierung der ändern Vertragspartei bezeichnete Vertreter nach deren Hoheitsgebiet zu entsenden. Diese Vertreter sollen zu jeder Zeit Zugang haben zu allen Orten, Ausrüstungen und Einrichtungen, in denen näher bezeichnete Materialien sich befinden, verwendet oder gelagert werden, ferner zu allen Unterlagen, die sich auf die näher bezeichneten Materialien beziehen und zu allen Personen, die sich in Ausübung ihrer Tätigkeit mit diesen Materialien oder mit diesen Unterlagen befassen. Dieser Zutritt soll in dem Masse gestattet sein, als es nötig ist, die Verwendung aller näher bezeichneten Materialien zu kontrollieren und festzustellen, ob diese ausschliesslich zu friedlichen Zwecken verwendet werden. Diese Vertreter sollen, wenn dies von der ändern Vertragspartei verlangt wird, von deren eigenen Vertretern begleitet werden, doch darf dadurch die Ausübung ihrer Punktionen weder verzögert noch sonst behindert werden.

2. Unter Vorbehalt der sich aus den Bestimmungen dieses Artikels ergebenden Verantwortung gegenüber ihrer Regierung, sind die Vertreter oder andere Funktionäre beider Vertragsparteien zur Geheimhaltung von Kenntnissen über industrielle Geheimnisse oder andere vertrauliche Informationen verpflichtet, die sie in Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhalten.

3. Jede Vertagspartei hat das Recht, sofern sie feststellt, dass näher bezeichnete Materialien militärischen Zwecken dienen, von der ändern
Partei die korrigierenden Massnahmen, die sich aufdrängen, zu verlangen; wenn diese Massnahmen in angemessener Zeit nicht getroffen werden, hat sie das Recht, in Aussicht genommene Lieferungen von Ausgangsmaterial, von speziellem Kernmaterial und Brennstoffen aufzuschieben oder zu annullieren und die Rückgabe von allen näher bezeichneten Materialien, die sich im Besitze oder im Hoheitsgebiet der ändern Vertragspartei befindet, zu verlangen.

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4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung internationaler Sicherheitsmassnahmen und die Rolle, die die Internationale Atomenergie-Organisation diesbezüglich spielt. Die Vertragsparteien sind bereit, sich in einem zu vereinbarenden Zeitpunkt zu konsultieren bezüglich der Antragstellung an die Internationale Atomenergie-Organisation, die Durchführung der Sicherheitsbestimmungen dieses Abkommens zu übernehmen.

Artikel VI Für dieses Abkommen bedeuten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist : a. «Ausrüstung»: Apparate, Einrichtungen und Maschinen, die für die Forschung und Entwicklung, den Gebrauch, die Verarbeitung oder die Lagerung im Zusammenhang mit Arbeiten auf dem Gebiete der Atomenergie von besonderem Nutzen sind; b. «Einrichtungen» : Werkanlagen, Gebäude oder Bauten, in denen sich Ausrüstungen im Sinne von Buchstaben a dieses Artikels oder solche Ausrüstungen befinden, die für die Tätigkeit auf dem Gebiete der Atomenergie speziell geeignet sind oder verwendet werden können; c. «Materialien» : alle radioaktiven Substanzen und solche andere Stoffe von besonderer Eignung oder Wichtigkeit für Tätigkeiten auf dem Gebiete der Atomenergie, für welche von den beiden Vertragsparteien diese Bezeichnung vereinbart wurde. Diese Materialien umfassen jedoch nicht die unter Buchstaben g1 dieses Artikels umschriebenen «näher bezeichneten Materialien».

d. «Ausgangsmaterialien»: Uran, das jene Mischung von Isotopen enthält, welche in der Natur vorkommt; Uran, das an Isotop 235 abgereichert worden ist ; Thorium; irgendeiner der vorgenannten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder Konzentrat; jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe in einer von beiden Parteien vereinbarten Konzentration enthält; jeder andere Stoff, der durch Beschluss der beiden Parteien als Ausgangsmaterial bezeichnet wird; e. «Spezielles Kernmaterial»: Plutonium; Uran 233; Uran 235; in den Isotopen 233 und 235 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält ; jedes andere Material, das durch Vereinbarung der beiden Parteien als spezielles Kernmaterial bezeichnet wird; das Ausgangsmaterial fällt indessen nicht unter den Begriff des «speziellen Kernmaterials » ; /. «Kernbrennstoff»: Ausgangsmaterial oder spezielles Kernmaterial
oder beide zusammen, wenn sie dazu bestimmt sind oder auf Grund von Beschaffenheit und Menge dazu verwendet werden können, in einem Kernreaktor eingesetzt zu werden, um dort eine Kernkettenreaktion auszulösen oder zu unterhalten; g. «Näher bezeichnetes Material»: Ausgangsmaterial, spezielles Kernmaterial oder Brennstoff, die auf Grund dieses Abkommens erworben werden,

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oder spezielles Kernmaterial, das gewonnen wurde im Zusammenhang mit der Verwendung von Ausgangsmaterial, speziellem Kernmaterial oder von Kernbrennstoffen, die gemäss diesem Abkommen geliefert oder in einem auf Grund dieses Abkommens erworbenen Kernreaktor hergestellt wurden; h. «Staatliche Unternehmen oder Organisationen»; Das Eidgenössische Institut für Reaktorforschung auf Seiten der schweizerischen Regierung. Aktiebolaget Atomenergi auf Seiten der Regierung von Schweden sowie jene ändern Unternehmen oder Organisationen, die auf Grund einer Vereinbarung der Vertragsparteien so bezeichnet werden.

i. «Personen»: Einzelpersonen, Firmen, Korporationen, Kapitalgesellschaften, Kollektivgesellschaften, Vereinigungen und andere private oder öffentliche juristische Personen sowie deren Bevollmächtigte oder lokale Vertreter, nicht aber die unter Buchstaben h dieses Artikels definierten staatlichen Betriebe.

j. «Nicht klassifizierte Informationen»: Informationen, die nicht als «vertraulich», «geheim» oder «streng geheim» betrachtet werden.

Artikel VII 1. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Stockholm stattfinden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

3. Es bleibt mindestens zehn Jahre in Kraft und nachher bis sechs Monate, nachdem eine der Vertragsparteien der ändern Vertragspartei die Kündigung mitgeteilt hat, ausser wenn eine solche Mitteilung nicht sechs Monate vor dem Ablauf der erwähnten Periode von zehn Jahren gemacht worden ist.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zwecke von ihrer Regierung gehörig Ermächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

Gegeben in Bern im Doppel, in englischer und französischer Sprache, am 14. Februar 1968, wobei beide Wortlaute gleichermassen massgebend sind.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Für die Regierung von Schweden

(gez.) Spühler

(gez.) Book

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26.04.1968

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