1267 Ablauf der Referendumsfrist:

3 I.März 1969

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr und des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr # S T #

(Vom 20. Dezember 1968)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 19681), beschliesst:

Das Bundesgesetz vom U.Oktober 19222) betreifend den Telegraphen- und Telephonverkehr (Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert :

Art. 7 1

Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind auf *. vorbehalte schriftliches Gesuch der zuständigen eidgenössischen Justiz- oder Polizeibehörden oder der zuständigen kantonalen Justizbehörden zur Auslieferung von dienstlichen Aufzeichnungen über den Telephonverkehr oder von Telegrammen sowie zur Auskunfterteilung über den Telephon- oder Telegrammverkehr bestimmter Personen verpflichtet, wenn es sich um eine Strafuntersuchung wegen eines Verbrechens oder um seine Verhinderung handelt.

2 Eine solche Pflicht zur Auslieferung und Auskunfterteilung besteht auch, wenn das Gesuch vom zuständigen kantonalen Polizeidirektor zur Verhinderung eines Verbrechens gestellt wird.

3 Bei strafbaren Handlungen gegen den Staat, die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes finden die Bestimmungen von Absatz l auch auf Vergehen Anwendung.

l

) BB1 1968, I, 393.

a

) BS 7, 867; AS 1962, 977.

1268 4 Erweisen sich die gemäss Absatz l bis 3 angeordneten Massnahmen als nicht mehr nötig, sind sie unverzüglich einzustellen.

II

Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 *) betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert : Art. 6, Abs. 3, 3bla, 3ter, 3iuater und 6 3

Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind auf schriftliches Gesuch der zuständigen eidgenössischen Justiz- oder Polizeibehörden oder der zuständigen kantonalen Justizbehörden zur Auslieferung von Postsendungen, angewiesenen Beträgen und Guthaben von Rechnungsinhabern, sowie zur Auskunfterteilung über den Postverkehr bestimmter Personen verpflichtet, wenn es sich um eine Strafuntersuchung wegen eines Verbrechens oder um seine Verhinderung handelt.

3 Ms Eine solche Pflicht zur Auslieferung und Auskunfterteilung besteht auch, wenn das Gesuch vom zuständigen kantonalen Polizeidirektor zur Verhinderung eines Verbrechens gestellt wird.

3ter Bei strafbaren Handlungen gegen den Staat, die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes finden die Bestimmungen von Absatz 3 auch auf Vergehen Anwendung.

aquater Erweisen sich die gemäss Absatz 3,3bis und 3ter angeordneten Massnahmen als nicht mehr notwendig, sind sie unverzüglich einzustellen.

6 Zugunsten der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt kann der Bundesrat ebenfalls Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses bewilligen.

III

Die Bestimmungen der Abschnitte I und II treten gleichzeitig in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Dezember 1968.

Der Präsident: M.Aebischer Der Protokollführer: F.Koehler !) BS 7,754; AS 1967,1485.

1269 Also beschlossen vom Standerat, Bern, den 20.Dezember 1968.

Der Präsident : C. Clavaderscher Der Protokollführer : Sauvant Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17.Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20.Dezember 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 9918

Der Bundeskanzler: Huber

Datum der Veröffentlichung 3I.Dezember 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 3I.März 1969

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr und des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr (Vom 20. Dezember 1968)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1968

Date Data Seite

1267-1269

Page Pagina Ref. No

10 044 191

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.