1248 Ablaufder Referendumsfrist 31. Marzl969

Bundesgesetz betreffend Anderung des Bundesgesetzes iiber die Erwerbsausfallentschadigung an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) (Vom 18.Dezemberl968) # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 19681), beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25.September 19522) iiber dieErwerbsausfallentschadigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) - im folgenden Bundesgesetz genannt - wird wie folgt geandert: Entschadigungsberechtigte Personen

Art.l Personen (Dienst- und Hilfsdienstpflichtige mit Einschluss der Angehorigen des Frauenhilfsdienstes und des Rotkreuzdienstes), die in der schweizerischen Armee Militardienst leisten, haben fiir jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschadigung.

2 Personen, die im Zivilschutz Dienst leisten, haben fiir jeden ganzen Tag, fiir den sie die Vergiitung im Sinne des Artikels 46 des Bundesgesetzes iiber den Zivilschutz beziehen, Anspruch auf eine Entschadigung.

3 Teilnehmer an eidgenossischen Leiterkursen fiir Vorunterricht und an Jungschiitzenleiterkursen sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.

4 Die in Absatz 1, 2 und 3 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstpflichtige bezeichnet.

1

Art. 4, Abs.2 Dienstpflichtige Ehefrauen haben keinen Anspruch auf Haushaltungsentschadigung.

2

x ) BB1 2

1968, II, 85.

) AS 1952, 1021; 1959, 567; 1962, 1111; 1964, 294.

1249 Art. 6 1

Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstpflichtigen für Kinderzulagen jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18.Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für : a. die ehelichen Kinder des Dienstpflichtigen ; b. die vom Dienstpflichtigen oder seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kinder ; c. die Stiefkinder und die ausserehelichen Kinder des Dienstpflichtigen, für deren Unterhalt dieser ganz oder überwiegend aufkommt; d. die Pflegekinder des Dienstpflichtigen, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.

Art.7, Abs. 2 2

Der Anspruch auf Unterstützungszulagen steht nur Dienstpflichtigen zu, die ununterbrochen mindestens 6 Tage oder im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mindestens 12 Tage Dienst leisten.

Art. 9, Abs. l und 2 Die tägliche Haushaltungsentschädigung für Dienstpflichtige, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, beträgt 75 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 12 Franken und höchstens 37,50 Franken.

2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 30 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 4,80 Franken und höchstens 15 Franken.

Für alleinstehende Rekruten beträgt die Entschädigung 4,80 Franken im Tag.

Art. 10, Abs. l 1

1

Die Entschädigungen für Dienstpflichtige, die vor dem Einrücken nichterwerbstätig waren, entsprechen dem Mindestbetrag der Entschädigungen gemäss Artikel 9, Absatz l und 2.

Art. 11 Während der Dauer von Dienstleistungen in der Armee, die c. während ausserhalb der ordentlichen Kurse im Truppenverband oder ent- ^^^ungs" sprechender Ersatzdienste für die Erreichung eines höheren Grades erforderlich sind, beträgt die Haushaltungsentschädigung mindeBundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

75

1250

Kinderzulage

Unterstutzungszulage

Betriebszulage

stens 25 Franken und die Entschädigung für Alleinstehende mindestens 12 Franken im Tag. Der Bundesrat kann die Beförderungsdienste näher umschreiben.

Art. 13 Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 4,50 Franken im Tag.

Art. 14 Die Unterstützungszulage beträgt 9 Franken im Tag für die erste vom Dienstpflichtigen unterstützte Person und 4,50 Franken im Tag für jede weitere unterstütze Person. Sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Dienstpflichtigen übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 7, Absatz l, gilt.

Art. 15 Die Betriebszulage beträgt 9 Franken im Tag.

Art. 16 Höchstgrenze und Mmdestgarantie

1

Die Gesamtentschädigung wird gekürzt a. bei Dienstpflichtigen, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, in jedem Falle aber soweit sie 50 Franken im Tag übersteigt; b. bei Dienstpflichtigen, die vor dem Einrücken nichterwerbstätig waren, soweit sie 25,50 Franken und während Beförderungsdiensten 38,50 Franken im Tag übersteigt.

2 Die Gesamtentschädigung für einen Dienstpflichtigen, der vor dem Einrücken erwerbstätig war, unterliegt jedoch bis zum Betrag von 25,50 Franken und während Beförderungsdiensten bis zum Betrag von 38,50 Franken im Tag keiner Kürzung.

3 Die Betriebszulage wird nicht zur Gesamtentschädigung gerechnet und immer ungekürzt ausbezahlt.

Art. 30 Aufgehoben Art. 34, Abs. 2 Aufgehoben

n a. Das Bundesgesetz erhält folgenden Titel: «Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung) ».

1251 b. Der Ingress des Bundesgesetzes wird wie folgt erganzt: «...in Ausfiihrung von Artikel 22bl8, Absatz 6, Artikel 34ter, Absatz 1, Buchstabe d, Artikel 64 und Artikel 64Ms der Bundesverfassung».

c. Im Bundesgesetz werden die Ausdriicke «Wehrpflichtiger» durch «Dienstpflichtiger» und «Militardienst» durch «Dienst» ersetzt.

d. (Betrifft nur den franzosischen Wortlaut)

III Artikel 93 des Bundesgesetzes vom 23. März l962 1) uberden Zivilschutz wird aufgehoben.

IV a. Artikel 23, Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592) iiber die Invalidenversicherung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2 Fur die einzelnen Taggeldarten gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wiefiir die entsprechenden Entschadigungen und Zulagen gemass Bundesgesetz iiber die Erwerbsausfallentschadigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige.

b. Ziffer II, Absatz 2, l.Satz des Bundesgesetzes vom S.Oktober 19673) betreffend Anderung des Bundesgesetzes iiber die Invalidenversicherung wird aufgehoben.

V

Die Erwerbsausfallentschadigungen gemass Bundesgesetz und d ie Taggelder gemass Bundesgesetz iiber die Invalidenversicherung2) f iir Personen, die unmittelbar vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bezugsberechtigt sind, werden neu berechnet, jedoch bis zum Ende der laufenden Bezugszeit mindestens in der bisherigen Hohe weitergewahrt.

VI 1 2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

1) AS 1962,1111.

2

) AS 1959, 827; 1964,253, 285; 1968,29.

") AS 1968,29.

1252 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 18. Dezember 1968.

Der Präsident : M. Aebischer Der Protokollführer: F.Koehler Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 18. Dezember 1968.

Der Präsident : C. Clavadetscher Der Protokollführer : Sauvant

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 18. Dezember 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 0255

Der Bundeskanzler: Huber

Datum der Veröffentlichung: 3I.Dezember 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 3I.März 1969

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Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) (Vom 18.Dezember l968)

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1968

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31.12.1968

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