1132 Der Bundesrat hat Herrn Mustafa Fehmi Nuza das Exequatur als BerufsGeneralkonsul der Türkei in Genf erteilt. Dessen Amtsbefugnis erstreckt sich über die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 7. bis 13. Mai 1968 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Bundesrepublik Deutschland Herr Günther Schlegelberger, Botschaftsrat.

Griechenland Frl. Kleopatra Pierrakea, Presseattache.

Indien Herr Jagmohan Lai Saxena, Attaché.

Venezuela Herr Alfredo Coronil-Hartmann, Zweiter Sekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Bundesrepublik Deutschland Frau Elisabeth Scheibe, Botschaftsrätin.

Indien Herr D. Mukharji Zweiter Sekretär.

Indonesien Herr Hartono, Dritter Sekretär.

Kanada S. Exz. Herr René Garneau, Botschafter.

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Änderungen im konsularischen Korps Portugal Das Portugiesische Konsulat in Davos-Platz wurde am 24. April 1968 geschlossen.

Der Kanton Graubünden gehört ab diesem Datum zum Konsularbezirk des Portugiesischen Konsulats in Zürich.

Notifikation

eröffnet : Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 22. April 1968 auf Grund des am 29. März 1968 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls in Anwendung von Artikel 2 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1968 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Silbermünzen, gestützt auf Artikel 762, 77 und 91 des Zollgesetzes, zu einer Busse von 311.50 Fr., zuzüglich 12.- Fr.

Untersuchungsgebühren = 323.50 Fr. Überdies wurde auf Grund von Artikel 77, Absatz l des Zollgesetzes die Einziehung der nicht zur Ausfuhr angemeldeten Silbermünzen im Nominalwert von 311.50 Fr. verfügt.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Basel Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Vierte] der obgenannten Busse, d.h. 77.85 Fr. erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anzufechten.

Sofern Sie nicht die gerichtliche Beurteilung verlangen oder Beschwerde erheben, wird die Strafverfügung nach Ablauf der vorgenannten Fristen rechtskräftig und vollstreckbar. In diesem Fall wird die von Ihnen zur Deckung der zu erwartenden Busse geleistete Hinterlage als Teilzahlung an den geschuldeten Betrag von 323.50 Fr. verbucht. Der noch ausstehende Betrag von 12.50 Fr. ist binnen 14 Tagen an das Zollamt Basel-Freiburgerstrasse (Postcheckkonto 40-7290) zu überweisen.

Bern, den 15. Mai 1968 Eidgenössische Oberzolldirektion

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1968

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21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

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24.05.1968

Date Data Seite

1132-1133

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