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Ablauf der Referendumsfrist 20. Juni 1968

Bundesgesetz über die Durchführung der allgemeinen Steueramnestie auf 1. Januar 1969 # S T #

(Vom 15. März 1968)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, beschliesst: I. Durchführung der Steueramnestie

Art. l 1

Auf den I.Januar 1969 wird eine einmalige, allgemeine Steueramnestie angeordnet.

2 In den Genuss dieser Steueramnestie kommt, wer in der Wehrsteuererklärungfür die Jahre 1969 und 1970 und in der im Jahre 1969 einzureichenden Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern die Bestandteile seines Einkommens oder Reinertrages (einschliesslich der steuerbaren Kapitalgewinne der Jahre 1967 und 1968 auf beweglichem und unbeweglichem Vermögen) und überdies, unbekümmert um seine Vermögens- oder Kapitalsteuerpflicht, sein bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie seine Schulden vollständig und genau angibt.

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Wer weder eine Wehrsteuererklärung noch eine Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern einzureichen hat, kann durch Abgabe einer Wehrsteuererklärung und Erfüllen der übrigen in Absatz 2 umschriebenen Voraussetzungen in den Genuss der Steueramnestie gelangen.

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Steuererklärungen, die nach dem 3I.Dezember 1969 eingereicht werden, geben keinen Anspruch auf die Amnestie.

Art. 2 1

Gegenüber einem Steuerpflichtigen, der die Voraussetzungen der Steueramnestie erfüllt, dürfen

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a. früher hinterzogene Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden vom Einkommen und Vermögen oder von Teilen derselben und vom Vermögenserwerb von Todes wegen, nicht mehr nachgefordert und wegen der Hinterziehung oder des Versuchs der Hinterziehung dieser Steuern keine Strafen verhängt werden ; vorbehalten bleibt Buchstabe c ; b. vor dem 1. Januar 1967 fällig gewordene, vom Steuerpflichtigen dem Bunde abzuliefernde Stempelabgaben (einschliesslich Couponabgabe), Verrechnungssteuer und Sicherungssteuer auf Versicherungsleistungen nicht mehr nachgefordert und wegen der Hinterziehung oder des Versuchs der Hinterziehung dieser Steuern keine Strafen verhängt werden; ist die Steuerforderung nach dem 31. Dezember 1966 entstanden, so ist ihre Einf orderung, unter Ausschluss von Hinterziehungsstrafen, zulässig; c. Steuern von Handänderungen und von Kapitalgewinnen (auf beweglichem oder unbeweglichem Vermögen) des Jahres 1966 und früherer Jahre nicht mehr nachgefordert und wegen der Hinterziehung oder des Versuchs der Hinterziehung solcher Steuern keine Strafen verhängt werden; von Handänderungen und Kapitalgewinnen der Jahre 1967 und 1968 ist die Einforderung von Steuern, unter Ausschluss von Hinterziehungsstrafen, zulässig; d. Strafen wegen der Hinterziehung oder des Versuchs der Hinterziehung von Steuern von Schenkungen nicht verhängt werden; der Erhebung dieser Steuern im einfachen Betrag steht die Steueramnestie nicht entgegen.

3 Wer die Voraussetzungen der Steueramnestie erfüllt, geniesst auch Schutz gegenüber Steuernachforderungen und Steuerstrafen, für die er im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen nach Artikel l von Gesetzes wegen als Erbe oder sonstiger Steuernachfolger haftet.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 3.

Art. 3 Von der Steueramnestie sind ausgenommen Steuernachforderungen und Steuerstrafen, deren Geltendmachung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Wissen des Steuerpflichtigen oder eines seiner Rechtsnachfolger bereits eingeleitet war.

2 Die Angaben in den Steuererklärungen nach Artikel l dürfen jederzeit auf ihre Vollständigkeit und Genauigkeit hin überprüft werden und finden Verwendung bei der Veranlagung der Steuern des Jahres 1969 und späterer Jahre ; für die Steuern früherer Jahre dürfen diese Angaben berücksichtigt werden: a. bei der Festsetzung der Steuernachforderung und der Strafe im Falle von Absatz l ; Strafe darf aber nur insoweit verhängt werden, als die Hinterziehung oder der Versuch der Hinterziehung den Steuerbehörden bei Einreichung der Steuererklärungen nach Artikel l schon bekannt war ; b. bei der Festsetzung von Steuern, deren Veranlagung im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen nach Artikel l noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.

1

Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.!

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Art. 4 Die nach Artikel l erwirkte Steuerarnnestie erstreckt sich auch auf den Militärpflichtersatz. Es darf früher hinterzogener Militärpflichtersatz nicht mehr nachgefordert und wegen der Hinterziehung oder des Versuchs der Hinterziehung dieser Abgabe oder wegen Abgabebetrugs keine Strafe verhängt werden. Im übrigen finden die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Art. 5 Anstände, die sich bei der Anwendung dieses Gesetzes im Bereich der kantonalen Steuern ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 111, Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege).

II. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6 Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 19541) über die Ausführung der Finanzordnung 1955-1958 wird aufgehoben.

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Art. 7 Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1969 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 15. März 1968.

Der Präsident: Wipfli Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 15. März 1968.

Der Präsident: Conzett Der Protokollführer : Huber l

) AS 1954, 1316.

523 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 15. März 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Huber

Datum der Veröffentlichung: 22. März 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juni 1968

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Durchführung der allgemeinen Steueramnestie auf 1. Januar 1969 (Vom 15. März 1968)

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22.03.1968

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