Allgemeinverfügung über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl vom 26. Juni 2019

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 67 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 1, verfügt: 1.

1

Die Anwendung von Blocade

W-4834

Cortilan

W-1997

Grylo>proXX

W-4834-1

Insegar L

W-5192-2

Pyrinex

W-5192

Pyrinex

W-5192-1

Pyrinex

W-6661

Pyrinex

W-6661-1

Pyrinex

W-5340

Rimi 101

W-5513

Centurio

I-6462

Pyrinet

I-6456

Pyrinex ME

I-5316

Oleodan

W-6819-2

Oleofos

W-6819-1

OleoRel

W-6819

Pyrinex M22

W-6801-1

Reldan 22

W-6801

SR 916.161

4714

2019-2180

BBl 2019

Reldan 22

W-6792

Reldan 2 M

F-5563

Reldan 22

A-5568

Reldan 22

I-5312

ist ab dem 1. August 2019 verboten.

2.

Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die Einsprache erhebende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. Juli 2019

Bundesamt für Landwirtschaft: Der Direktor: Bernard Lehmann

4715