Allgemeinverfügung über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl vom 26. Juni 2019
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 67 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 1, verfügt: 1.
1
Die Anwendung von Blocade
W-4834
Cortilan
W-1997
Grylo>proXX
W-4834-1
Insegar L
W-5192-2
Pyrinex
W-5192
Pyrinex
W-5192-1
Pyrinex
W-6661
Pyrinex
W-6661-1
Pyrinex
W-5340
Rimi 101
W-5513
Centurio
I-6462
Pyrinet
I-6456
Pyrinex ME
I-5316
Oleodan
W-6819-2
Oleofos
W-6819-1
OleoRel
W-6819
Pyrinex M22
W-6801-1
Reldan 22
W-6801
SR 916.161
4714
2019-2180
BBl 2019
Reldan 22
W-6792
Reldan 2 M
F-5563
Reldan 22
A-5568
Reldan 22
I-5312
ist ab dem 1. August 2019 verboten.
2.
Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die Einsprache erhebende Partei in Händen hat, beizulegen.
9. Juli 2019
Bundesamt für Landwirtschaft: Der Direktor: Bernard Lehmann
4715