Allgemeinverfügung über die provisorische Zulassung eines neuen Futtermittelzusatzstoffs vom 18. Februar 2019
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung vom 26. Oktober 20111 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, in Anbetracht:
der positiven Beurteilung des Zulassungsdossiers für den Zusatzstoff 3b818, feste Zubereitung aus Zink-L-Selenomethionin, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tiergattungen
und in Erwägung: dass dieser Zusatzstoff in der EU zugelassen ist, verfügt: Die feste Zubereitung aus Zink-L-Selenomethionin ist in der Kategorie der ernährungsphysiologischen Futtermittel-Zusatzstoffen, Funktionsgruppe der Spurenelementen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung unter den folgenden Bedingungen für ein Jahr zugelassen:
1
SR 916.307
2019-0622
1935
BBl 2019
Kennnummer
Kategorie
Funktionsgruppe
Futtermittelzusatzstoff
Chemische Bezeichnung, Beschreibung
Tierart oder Tierkategorie
Mindestgehalt
Höchstgehalt
Sonstige Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1
2
3
4
5
6
7
8
9
3b818
3
b
Zink L-Selenomethionin
Charakterisierung des Zusatzstoffs: Feste Zubereitung aus Zink-L-Selenomethionin mit einem Selengehalt von 12 g/kg
Alle Tierarten
0,50 (gesamt)
Zulassung bis 3.2.2029 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Hautoder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/49 der Kommission vom 4. Januar 2019
Charakterisierung des Wirkstoffs: Organisches Selen in Form von Zink-L-Selenomethionin Chemische Formel: C5H10ClNO2SeZn Kristallines Pulver mit: L-Selenomethionin > 62 %, Selen > 24,5 %, Zink > 19 % und Chlorid > 20 %
1936
BBl 2019
Aufschiebende Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
5. März 2019
Bundesamt für Landwirtschaft: Der Direktor, Bernard Lehmann
2
SR 172.021
1937