Richtlinien des Bundesrates für die Regulierungsfolgenabschätzung bei Rechtsetzungsvorhaben des Bundes (RFA-Richtlinien) vom 6. Dezember 2019
Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Richtlinien:
1 1.1
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand, Zweck und Grundsatz
1 Diese
Richtlinien regeln die Anwendung der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) und deren Einbettung in die Rechtsetzungsverfahren des Bundes.
2 Sie sollen eine einfache, rechtzeitige und einheitliche Anwendung der RFA ge-
währleisten.
3 Der Umfang der Analyse soll in einem angemessenen Verhältnis zur volkswirt-
schaftlichen Bedeutung des Vorhabens stehen.
1.2
Adressaten und Anwendungsbereich
1 Diese Richtlinien richten sich an alle Einheiten der Bundesverwaltung, welche die
Federführung bei der Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes haben.
2 Sie
sollen bei sämtlichen Rechtsetzungsvorhaben des Bundes auf allen Stufen Anwendung finden.
1.3
RFA
1 Die RFA ist ein Instrument zur Analyse und Darstellung der volkswirtschaftlichen
Auswirkungen von Vorhaben des Bundes. Dies beinhaltet auch die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft. Die Auswirkungen sind in ökonomischen Dimensionen (insbesondere Kosten, Nutzen, Verteilungswirkungen) zu analysieren und darzustellen.
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2 Im Rahmen einer RFA wird ein Vorhaben nach den Prüfpunkten gemäss Ziffer 2
systematisch untersucht.
3 Die RFA leistet einen Beitrag zu guten und faktenbasierten Entscheidgrundlagen
und damit zu einer guten Rechtsetzung.
1.4
Quick-Check
1 Der Quick-Check ist eine verbindliche Kurzabschätzung der RFA-Prüfpunkte.
2 Er dient dazu, frühzeitig im Rechtsetzungsprozess den Umfang der durchzuführen-
den RFA sowie den entsprechenden Datenbedarf zu bestimmen.
2
Prüfpunkte
1 Bei Rechtsetzungsvorhaben sind die folgenden fünf RFA-Prüfpunkte zu unter-
suchen:
Prüfpunkt 1: Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Prüfpunkt 2: Alternative Handlungsoptionen
Prüfpunkt 3: Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen
Prüfpunkt 4: Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Prüfpunkt 5: Zweckmässigkeit im Vollzug
2 Diese fünf Prüfpunkte sind in erläuternden Berichten und in Botschaften zu beant-
worten und gemäss dem Botschaftsleitfaden1 darzustellen.
3 Die RFA-Checkliste des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung
und Forschung (WBF)2 konkretisiert den Inhalt der Prüfpunkte.
4 Das WBF erläutert Methode und Vorgehen bei der RFA in einem Handbuch 3.
3 3.1
Durchführung und Umfang der RFA Quick-Check
1 Der Quick-Check ist für alle im Anwendungsbereich dieser Richtlinien liegenden
Vorhaben obligatorisch.
1
2 3
Der Botschaftsleitfaden ist zu finden auf den Internetseiten der Bundeskanzlei unter www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprachen > Hilfsmittel für Textredaktion und Übersetzung.
Die Checkliste ist zu finden auf den Internetseiten des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) unter www.seco.admin.ch/rfa.
Das Handbuch ist zu finden auf den Internetseiten des SECO unter www.seco.admin.ch/rfa.
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2 Die Verwaltungseinheiten haben den Quick-Check gemäss dem «Formular Quick-
Check» des WBF4 durchzuführen.
3 Der Quick-Check wird von der federführenden Verwaltungseinheit so früh wie
möglich im Rechtssetzungsprozess durchgeführt.
4 Das ausgefüllte «Formular Quick-Check» ist den Unterlagen zur ersten Ämterkon-
sultation zu einem geplanten Erlass beizulegen. Mitinteressierte Verwaltungseinheiten können sich im Rahmen von Ämterkonsultation und Mitberichtsverfahren zu den Ergebnissen des Quick-Checks äussern.
5 Das federführende Departement äussert sich in Anträgen an den Bundesrat und in
Aussprachepapieren zu den Ergebnissen des Quick-Checks sowie zur Notwendigkeit und zum Umfang der geplanten RFA.
3.2
RFA
1 Grundsätzlich ist die federführende Verwaltungseinheit für die Durchführung der
RFA verantwortlich. Sie kann die RFA selber durchführen oder dazu eine verwaltungsexterne Studie erstellen lassen.
2 Der Umfang der RFA hängt von der volkswirtschaftlichen Relevanz des Vorha-
bens ab, wie sie anhand des Quick-Checks beurteilt wurde.
3 Bei Vorhaben mit mittleren bis starken Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
oder auf einzelne gesellschaftliche Gruppen ist eine vertiefte RFA angezeigt. Für eine vertiefte RFA sind die federführende Verwaltungseinheit und das SECO gemeinsam verantwortlich. Vertiefte RFA werden in die Jahresziele des Bundesrates aufgenommen. Der Bundesrat äussert sich jeweils in Kenntnis der Ergebnisse des Quick-Checks im Bundesratsbeschluss explizit zur Notwendigkeit einer vertieften RFA. Bei vertieften RFA sind, soweit möglich, quantitative Schätzungen der Kosten und Nutzen vorzunehmen.
4 Bei Vorhaben, die bei mehr als 1000 Unternehmen zusätzliche Regulierungskosten
verursachen oder einzelne Branchen besonders stark belasten, sind im Rahmen der RFA quantitative Schätzungen der Regulierungskosten vorzunehmen und gemäss dem Botschaftsleitfaden standardisiert auszuweisen («Preisschild»). Das SECO stellt die methodischen Grundlagen zur Schätzung der Regulierungskosten zur Verfügung.5 5 Die
Ergebnisse der RFA fliessen in Bundesratsanträge, erläuternde Berichte, Botschaften und Abstimmungserläuterungen des Bundesrates ein. Der Verzicht auf eine RFA oder auf Aussagen zu bestimmten Auswirkungen ist in den Anträgen, erläuternden Berichten und Botschaften zu begründen.
6 RFA-Berichte werden in den erläuternden Berichten und in den Botschaften unter
Angabe der Fundstelle erwähnt.
4 5
Das «Formular Quick-Check» ist zu finden auf den Internetseiten des SECO unter www.seco.admin.ch/rfa.
Zu finden auf den Internetseiten des SECO unter www.seco.admin.ch/rfa.
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4 4.1
Schlussbestimmungen Aufhebung anderer Richtlinien
Die Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 19996 für die Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes werden aufgehoben.
4.2
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2020 in Kraft.
6. Dezember 2019
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6
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