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Bundesratsbeschluss über die Unterstützung der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft und der Schweizerischen Geisteswissenschaftlichen Gesellschaft # S T #

(Vom 5. Februar 1975) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 15 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1968 !> über die HochSchulforderung, beschlieSSt.

Art. l 1

bexies

In Ausführung von Artikel 27 der Bundesverfassung betreffend Förderung der wissenschaftlichen Forschung sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines umfassenden Bundesgesetzes durch das Eidgenössische Departement des Innern für den jährlichen Voranschlag je nach Finanzlage des Bundes Beitragsleistungen zu beantragen, mit welchen die folgenden, durch die Schweizerische Naturforschende Gesellschaft und die Schweizerische Geisteswissenschaftliche Gesellschaft angebotenen Dienste, soweit diese den Bedürfnissen und Zielen der schweizerischen Wissenschaftspolitik entsprechen, unterstützt werden sollen : a. Mitwirkung an wissenschaftspolitischen Erhebungen, welche Grundlagen für wissenschaftspolitische Entscheidungen des Bundesrates bilden; b. Mitwirkung bei den Bemühungen um eine koordinierte Hochschulplanung in der Schweiz ; c. Information der interessierten Kreise über wissenschaftspolitische Vorhaben und Entscheide des Bundes ; d. Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen, insbesondere von Fachzeitschriften ; e. Organisation von wissenschaftlichen Anlässen in der Schweiz; /. Organisation und Betreuung von offiziellen Delegationen für internationale wissenschaftliche Konferenzen ; g. Teilnahme an internationalen wissenschaftlichen Programmen.

» SR 414.20 1975-36

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Die gemäss Absatz l nicht beanspruchten Mittel können im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Wahrnehmung weiterer Funktionen der beiden Gesellschaften, welche im Interesse des Landes liegen, verwendet werden, wie vor allem die Meinungsbildung im Kreise der schweizerischen Wissenschafter, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen, die Pflege des Kontaktes mit den entsprechenden wissenschaftlichen Organisationen im Ausland, die Pflege des Kontaktes zwischen Wissenschaftern und übriger Bevölkerung.

3 Die beiden Gesellschaften unterbreiten ihre Tätigkeitsprogramme. Beitragsgesuche, Jahresberichte und Jahresrechnungen dem Eidgenössischen Departement des Innern. Dieses kann den Gesellschaften im Einvernehmen mit ihnen weitere Aufgaben übertragen.

Art. 2

Die geologischen und geophysikalischen Landesuntersuchungen werden bis zur vorgesehenen Neuorganisation dieser Tätigkeit im Auftrage des Bundes durch die Geologische, die Geotechnische und die Geophysikahsche Kommission der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft weitergeführt. Für die Finanzierung wird im Budget ein besonderer Kreditposten eingestellt. Das Eidgenössische Departement des Innern (Amt für Wissenschaft und Forschung) erhält den Auftrag: a. den bewilligten Kredit auf die drei erwähnten Kommissionen auf Grund eines jährlich festzulegenden Arbeitsprogramms aufzuteilen ; b. die Interessen des Bundes bei der Festlegung der Arbeitsprogramme wahrzunehmen ; c. die zweckentsprechende Verwendung der Kredite zu überprüfen.

Art. 3 Der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft und der Schweizerischen Geisteswissenschaftlichen Gesellschaft stehen je ein Sitz im Schweizerischen Wissenschaftsrat zu. Der Bundesrat wählt die entsprechenden Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der beiden Gesellschaften.

Art. 4 Der vorliegende Beschluss tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

Bern, den 5. Februar 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Graber 4052

Der Bundeskanzler : Huber

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Bundesratsbeschluss über die Unterstützung der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft und der Schweizerischen Geisteswissenschaftlichen Gesellschaft (Vom 5.

Februar 1975)

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10.03.1975

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