Bundesgesetz Entwurf über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) (Gewährleistung der Ergänzungsleistungen für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 29. Oktober 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 30. September 20163 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 6 Bst. c 6

Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes: c.

Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe und von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Art. 21a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c in der Fassung der Änderung vom ...5 gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor der Änderung ausbezahlt worden sind.

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BBl 2019 8081 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 211.223.13 SR 831.30 AS 2019 ...

2019-3728

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Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. BG

BBl 2019

Verfügungen über jährliche Ergänzungsleistungen, für deren Berechnung bei der Anrechnung der Einnahmen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein Solidaritätsbeitrag berücksichtigt worden ist, sind in Abweichung von Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20007 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf Antrag der versicherten Person in Wiedererwägung zu ziehen, falls diese Änderung einen höheren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge hat.

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In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen aufgrund dieser Änderung nicht.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des ersten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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SR 831.30 SR 830.1

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