Bewilligungsverfahren für erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Kernenergierecht Öffentliche Auflage des Sondiergesuchs NSG 18-01 (Stadel 3) der Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) vom Oktober 2018 betreffend Bewilligung von Sondierbohrungen auf der Parzelle Kat.-Nr. 1129, Hasliboden, in der Nähe der Kiesgrube der KIBAG (Windlach), in 8174 Stadel.

Gemeinde: 8174 Stadel Gesuchstellerin: Nagra, Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, Hardstrasse 73, Postfach 280, 5430 Wettingen.

Gegenstand: In Etappe 3 des Sachplans geologische Tiefenlager (SGT) ist vorgesehen, die verbleibenden Standortgebiete mit geowissenschaftlichen Methoden detaillierter zu untersuchen. Die Untersuchungen haben den Zweck, den Kenntnisstand im Hinblick auf die definitive Standortwahl in Etappe 3 des SGT zu vertiefen. Die von der Nagra beabsichtigten Sondierbohrungen dienen der Erkundung der tieferen Gesteinsschichten bis maximal 2000 m Tiefe. Die Nagra beantragt hiermit die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bohranlage auf der Parzelle Kat.-Nr. 1129, Hasliboden, in der Nähe der Kiesgrube der KIBAG (Windlach), in 8174 Stadel für mehrere Jahre.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Kernenergiegesetz (Art. 49 ff. KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Das Gesuch vom Oktober 2018 kann vom 30. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

Gemeindeverwaltung Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel

Das Gesuch ist zudem ab dem Start der öffentlichen Auflage auf der Webseite des Bundesamtes für Energie unter der folgenden Adresse einsehbar: www.bfe.admin.ch > Versorgung > Kernenergie > Radioaktive Abfälle > Erdwissenschaftliche Untersuchungen > Sondierbohrgesuche Nördlich Lägern.

1156

2019-0195

BBl 2019

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom 30. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

­

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

­

Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

29. Januar 2019

Bundesamt für Energie (BFE)

1157