Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

Entwurf

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20181, beschliesst: I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert: Art. 16b Abs. 3 Bst. a Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: 3

a.

während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;

Art. 16c Sachüberschrift und Abs. 2­4 Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.

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Bei längerem Spitalaufenthalt des neugeborenen Kindes verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn: 3

a.

1 2

das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens drei Wochen im Spital verweilen muss; und

BBl 2019 141 SR 834.1

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Erwerbsersatzgesetz

b.

BBl 2019

die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.

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Art. 16d 1

Ende des Anspruchs

Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.

Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.

2

Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

3

II Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert: Art. 329f Abs. 2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.

2

Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: 1

cbis. vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 220