Originaltext

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Iran zur Änderung des Abkommens vom 27. Oktober 2002 (5 Aban 1381 Solar Hijra) zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie seines Protokolls Abgeschlossen am 3. Juni 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Iran, in der Absicht, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 27. Oktober 20022 (5 Aban 1381 Solar Hijra) zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie seines Protokolls (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Iran, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,

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in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Gelegenheiten zu Nichtbesteuerung oder verminderter Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung (einschliesslich durch Gestaltungen, die auf das Erlangen von in diesem Abkommen vorgesehenen Entlastungen zum mittelbaren Vorteil von in Drittstaaten ansässigen Personen zielen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

Art. 2 Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) Absatz 1 Unterabsatz f) Ziffer (ii) des Abkommens wird durch folgende Ziffer ersetzt: «(ii) in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter;» Art. 3 1. Der folgende neue Absatz 8 wird zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens hinzugefügt: «8. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.» 2. Der folgende neue Absatz 3 wird zu Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens hinzugefügt: «3. Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unternehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.» 3. Die folgende Bestimmung wird am Ende von Absatz 2 von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens angefügt: «Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der beiden Vertragsstaaten umzusetzen, jedoch keinesfalls später als zehn Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres.»

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Art. 4 Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens wird durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen oder administrativen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so

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auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.» Art. 5 Die bestehenden Artikel 28 und 29 des Abkommens werden zu den Artikeln 29 und 30 umnummeriert.

Art. 6 Der folgende neue Artikel 28 (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hinzugefügt: «Art. 28

Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» Art. 7 Die folgende Ziffer 5 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt: «5. Zu Artikel 26: a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person einschliesslich, soweit verfügbar, des Namens dieser Person sowie jeder anderen Angabe, die die Identifikation dieser Person erleich-

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(ii) (iii) (iv) (v)

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tert, wie Adresse, Steueridentifikationsnummer, nationale Identifikationsnummer etc.; die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; soweit bekannt, den Namen, die Adresse und die anderen in Ziffer i oben erwähnten Angaben des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i­v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen; ebenso wenig schliesst er solche Formen des Informationsaustauschs aus, wenn die Vertragsstaaten diese später vereinbaren.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

f)

Verursacht der Informationsaustausch in einem Fall Kosten, die die üblichen Verwaltungskosten des ersuchten Staates übersteigen, so trägt der ersuchende Staat die überschiessenden Kosten.

g)

Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen ausgetauscht wurden oder Informationen, die nicht hätten ausgetauscht werden sollen, so wird der ersuchende Staat unverzüglich darüber informiert. Er ist verpflichtet, diese Informationen zu berichtigen oder zu vernichten.»

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Art. 8 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.

2. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls oder danach gestellte Ersuchen um Austausch von Informationen über Steuerjahre, die: a)

im Fall der Schweiz am oder nach dem 1. Januar (entsprechend Dey 11 Solar Hijra) des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;

b)

im Fall der Islamischen Republik Iran am oder nach dem ersten Tag von Farvardin (entsprechend dem 21. März) des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Teheran am 3. Juni 2019, entsprechend dem 13. Khordad 1398 Solar Hijra, im Doppel in deutscher, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Islamischen Republik Iran:

Markus Leitner Der Schweizerische Botschafter im Iran

Mohammed Ghasem Panahi Der amtierende Präsident der iranischen Steuerbehörden

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