Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

Entwurf

(Geldwäschereigesetz, GwG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20191, beschliesst: I Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Bst. c sowie 2 Bst. abis und g 1

Dieses Gesetz gilt: c.

1 2 3

für natürliche und juristische Personen, die gewerblich für Dritte Geschäfte im Zusammenhang mit einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten vorbereiten oder ausführen (Beraterinnen und Berater): 1. Gründung, Führung oder Verwaltung von: ­ Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland ­ Trusts im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 1. Juli 19853 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, 2. Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Ziffer 1, 3. Kauf oder Verkauf von Gesellschaften nach Ziffer 1, 4. Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft oder für einen Trust nach Ziffer 1, 5. Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners.

BBl 2019 5451 SR 955.0 SR 0.221.371

2019-0212

5555

Geldwäschereigesetz

2

BBl 2019

Finanzintermediäre sind: abis. die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20184; g.

die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19335 (EMKG).

Art. 3 Abs. 5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

5

Art. 4 Abs. 1 erster Satz Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. ...

1

Art. 6 Abs. 2 Bst. d Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: 2

d.

die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.

Art. 7 Abs. 1bis Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.

1bis

Art. 8a Abs. 4bis und 5 zweiter Satz Für folgende Personen gelten die vorangehenden Absätze sinngemäss, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 15 000 Franken in bar entgegennehmen: 4bis

4 5

SR 954.1; AS 2018 5247 SR 941.31

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5

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a.

Händlerinnen und Händler von Edelmetallen nach Artikel 1 Absatz 1 EMKG6, soweit sie nicht als Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c tätig sind;

b.

Händlerinnen und Händler von Edelsteinen.

... Er umschreibt die Edelmetalle und Edelsteine nach Absatz 4bis.

Gliederungstitel nach Art. 8a

1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater Art. 8b 1

Sorgfaltspflichten

Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen: a.

Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);

b.

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);

c.

Dokumentationspflicht (Art. 7).

Sie müssen die Hintergründe und den Zweck des von Dritten gewünschten Geschäfts abklären.

2

3

Der Bundesrat konkretisiert diese Pflichten und legt fest, wie sie zu erfüllen sind.

Art. 8c

Organisatorische Massnahmen

Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.

Art. 9 Abs. 1 Bst. c sowie 1ter, 1quater und 2 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: 1

c.

aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.

Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er: 1ter

a.

6

weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass das von ihr oder ihm vorbereitete oder ausgeführte Geschäft im Zusammenhang steht mit Vermögenswerten: SR 941.31

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1.

2.

3.

4.

b.

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die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen, die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder die der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;

Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht.

Aus den Meldungen nach den Absätzen 1­1ter muss der Name des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers, der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.

1quater

Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit: 2

a.

ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht; oder

b.

sie im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Finanztransaktion im Namen oder auf Rechnung einer Kundin oder eines Kunden ausführen.

Art. 9a Abs. 2 Er führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nur in einer Form aus, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

2

Art. 9b

Abbruch der Geschäftsbeziehung

Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB7 dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen.

1

Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

2

Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1ter Buchstabe a erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.

3

Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs sind der Meldestelle unverzüglich mitzuteilen.

4

7

SR 311.0

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Nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung ist das Informationsverbot nach Artikel 10a Absätze 1 und 5 weiterhin einzuhalten.

5

Art. 10 Abs. 1 und 2 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB8 im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt.

1

Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.

2

Art. 10a Abs. 1, 3 Einleitungssatz sowie 3bis, 5 und 6 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200710 (FINMAG) zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.

1

Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre: 3

Er darf ebenfalls seine Muttergesellschaft im Ausland unter den in Artikel 4quinquies BankG11 festgelegten Bedingungen darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, sofern diese sich zur Einhaltung des Informationsverbots verpflichtet.

Nicht als Dritte gilt die Aufsichtsbehörde der Muttergesellschaft.

3bis

Die Händlerin, der Händler, die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat.

5

6

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

8 9 10 11

SR 311.0 SR 311.0 SR 956.1 SR 952.0

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Art. 11 Abs. 2 2

Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für: a.

Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB12 erstatten;

b.

Revisionsunternehmen, die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 oder 6 erstatten;

c.

Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a FINMAG13, die Meldung nach Artikel 16 Absatz 1 erstatten;

d.

Selbstregulierungsorganisationen, die Meldung nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.

Art. 11a Abs. 1­3 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB14 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär, die meldende Beraterin oder der meldende Berater diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm oder ihr vorhanden sind.

1

Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär, der meldenden Beraterin oder dem meldenden Berater weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.

2

Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen eine Frist für die Herausgabe.

3

Art. 12 Einleitungssatz sowie Bst. bbis und bter Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre: bbis. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS15 (interkantonale Behörde); bter. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);

12 13 14 15

SR 311.0 SR 956.1 SR 311.0 SR 935.51

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Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1­4, 5 Einleitungssatz und 6 Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler sowie Beraterinnen und Berater Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a sowie Beraterinnen und Berater mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8b müssen ein Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem 2. Kapitel einhalten.

1

Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200516, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.

2

Die Händlerinnen und Händler sowie die Beraterinnen und Berater müssen dem Revisionsunternehmen alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.

3

Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Person.

4

Kommt eine Händlerin oder ein Händler der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass: 5

Kommt eine Beraterin oder ein Berater der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass das von der Beraterin oder vom Berater vorbereitete oder ausgeführte Geschäft im Zusammenhang steht mit Vermögenswerten: 6

a.

die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen;

b.

die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;

c.

die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder

d.

die der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Aufsichtsorganisation erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass: 1

16

SR 221.302

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Art. 17 Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: 1

a.

die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a­dter;

b.

die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e;

c.

das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f;

d.

die EZV für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g.

Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen.

2

Art. 20

Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation

Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29­37 FINMAG17 ergreifen.

1

Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anordnen.

2

Art. 22a Abs. 1, 3 und 4 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001)18 des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.

1

Die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt leiten die vom EFD erhaltenen Daten an die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e­g weiter.

3

Das EFD leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des EJPD, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.

4

17 18

SR 956.1 www.un.org > Français > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Résolutions > 2001 > 1373

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Art. 23 Abs. 3, 5 und 6 Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.

3

Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär, einer Beraterin oder einem Berater nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1ter Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie diese Person darüber, solange diese die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.

5

6

Aufgehoben

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 4 Einleitungssatz Informationsaustausch und Meldepflicht Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass: 4

Art. 29 Abs. 1, 2ter und 3 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes benötigen.

1

Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden nach den Absätzen 1 und 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.

2ter

Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

3

Art. 29a Abs. 2bis, 3 und 4 erster Satz und zweiter Satz (Betrifft nur den französischen Text) Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.

2bis

Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.

3

Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. ...

4

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Gliederungstitel nach Art. 29a

1a. Abschnitt: Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen Art. 29b Die Meldestelle kann mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind.

1

Sie darf Informationen von Strafverfolgungsbehörden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen weitergeben.

2

Sie darf Informationen ausländischer Meldestellen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen und ausschliesslich zu den in Artikel 29 Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.

3

Art. 30 Abs. 2 Bst. a 2

Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben: a.

den Namen des Finanzintermediärs, der Händlerin, des Händlers, der Beraterin oder des Beraters, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach diesem Gesetz nachgekommen ist;

Art. 32 Abs. 3 Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs, der Händlerin, des Händlers, der Beraterin oder des Beraters erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.

3

Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1­3 Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen Die Finanzintermediäre, die Beraterinnen und die Berater führen separate Datensammlungen mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB19 sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen.

1

Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

2

19

SR 311.0

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Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199220 über den Datenschutz ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35).

3

Art. 35 Abs. 2 Die Meldestelle kann Informationen mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt und den Strafverfolgungsbehörden über ein Abrufverfahren austauschen.

2

Art. 38

Verletzung der Prüfpflicht

Eine Händlerin, ein Händler, eine Beraterin oder ein Berater, die oder der vorsätzlich die Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

1

Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

2

Art. 41 Abs. 2 Er kann die FINMA, die ESBK sowie die EZV ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

2

Art. 42 Abs. 2 Für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die unter das EMKG21 fallen, gelten die Schlussbestimmungen des EMKG.

2

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

20 21

SR 235.1 SR 941.31

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch22 Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3, 2bis und 2ter 2

Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: 3.

hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

2bis

Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.

2ter

Art. 61a IIa. Mitgliederverzeichnis

Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder der Firma sowie der Adresse eingetragen werden.

1

Sie führen das Verzeichnis so, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

2

Sie bewahren die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege während zehn Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis auf.

3

Art. 69 Abs. 2 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.

2

22

SR 210

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Art. 69c Abs. 1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder das Mitgliederverzeichnis nach Artikel 61a, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1

Schlusstitel, Art. 6bbis 1a. Zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtete Vereine

Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 müssen die Pflichten nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom ... erfüllen. Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 müssen sich überdies innerhalb dieser Frist in das Handelsregister eintragen lassen.

2. Obligationenrecht23 Art. 941a Abs. 1 und 3 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft oder des Vereins, der zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist, stellt der Registerführer dem Gericht den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1

3

Aufgehoben

3. Strafgesetzbuch24 Art. 327 Verletzung gesetzlicher Pflichten von Vereinen

23 24 25

Wer vorsätzlich die Pflichten von Vereinen nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches25 verletzt, wird mit Busse bestraft.

SR 220 SR 311.0 SR 210

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4. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193326 Gliederungstitel vor Art. 24

Vierter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut Art. 31a Gewerbsmässiger 1 Wer gewerbsmässig Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Ankauf von Buchstabe b oder c ankauft, hat sich über die Herkunft der Schmelzgut

vergewissern und diese zu dokumentieren.

Absatz 3 Ware zu

Ist diese Person im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so hat sie sich beim Zentralamt registrieren zu lassen.

2

Ist sie nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so benötigt sie eine Ankaufsbewilligung des Zentralamtes. Diese wird erteilt, wenn Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit besteht.

3

Für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewilligung gilt Artikel 26 sinngemäss.

4

Der Bundesrat umschreibt den gewerbsmässigen Ankauf näher; er berücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt. Er regelt die Einzelheiten der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten.

5

Die vorangehenden Absätze gelten nicht für Inhaber einer Schmelzbewilligung nach Artikel 24.

6

Art. 34 Abs. 1 erster Satz Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. ...

1

Art. 36 Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199727 (GwG).

b. Obliegenheiten 1

2

26 27

SR 941.31 SR 955.0

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Ihm obliegen insbesondere: a.

die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken;

b.

die Überwachung der amtlichen Prüfung und der Punzierung der Edelmetallwaren;

c.

die Erteilung der Schmelz- und der Ankaufsbewilligungen;

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d.

die Führung des Registers über die Personen, die gewerbsmässig Schmelzgut ankaufen;

e.

die Überwachung Schmelzgut;

f.

die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten;

g.

die Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer;

h.

die Ausstellung der Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer und der Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer.

des

gewerbsmässigen

Ankaufs

von

Es erhebt Gebühren für seine Überwachungstätigkeit über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren sowie eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 42ter, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe für die Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e wird als Pauschalbetrag für einen Zeitraum von vier Jahren erhoben. Für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe für Tätigkeiten nach Artikel 42ter sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend.

Der Bundesrat regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgabe im Einzelnen.

3

Art. 41 dritter Satz ... Die Erwerbung einer Schmelz- oder Ankaufsbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. ...

Art. 42bis 1 Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft c. Zusätzliche Bewilligung für gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen einer Bewilden Handel mit Bankedelmetallen ligung des Zentralamts.

2

28

Die Bewilligung wird dem Handelsprüfer erteilt, wenn: a.

er als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist;

b.

er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG28 sicherstellt;

c.

er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet;

SR 955.0

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d.

die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe c auch erfüllen; und

e.

die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

Handelt eine Gesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen eines Handelsprüfers, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, so bedarf sie ebenfalls einer solchen Bewilligung. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 müssen erfüllt werden.

3

Art. 42ter d. Aufsicht über 1 Bewilligungsinhaber nach den Handel mit Bankedelmetallen Zentralamts nach Artikel 12

Artikel 42bis unterstehen der Aufsicht des Buchstabe bter GwG29.

Das Zentralamt führt die Prüfungen der Bewilligungsinhaber selbst durch oder lässt sie durch eine unabhängige und fachkundige Person durchführen (Prüfbeauftragte oder Prüfbeauftragter).

2

Die Artikel 24a Absätze 2 und 3, 25 Absatz 1, 29­33, 34, 36­38, 39 Absatz 1, 40, 41, 42 und 42a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200730 (FINMAG) sind sinngemäss anwendbar. Die Prüfbeauftragten und die Untersuchungsbeauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis.

3

Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt die Einzelheiten der Aufsicht und der Prüfungen.

4

Art. 48 e. Handlungen ohne Bewilligung, Nichteinhaltung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten sowie der Registrierungspflicht

Wer ohne Schmelzbewilligung, Ankaufsbewilligung oder Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer Handlungen vornimmt, für die eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist, wer die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach Artikel 31a Absatz 1 oder die Registrierungspflicht nach Artikel 31a Absatz 2 nicht einhält, wird mit Busse bestraft.

29 30

SR 955.0 SR 956.1

5570

Geldwäschereigesetz

BBl 2019

Einfügen vor dem Gliederungstitel des achten Abschnitts Art. 56a 7. Widerhandlun- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, gen im Handel wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Artikel 42bis mit Bankedelmetallen Absatz 1 oder 3 ausübt.

a. Tätigkeit ohne Bewilligung

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2

Art. 56b b. Erteilen falscher Auskünfte

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich dem Zentralamt, einer oder einem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten falsche Auskünfte erteilt.

1

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2

Art. 56c c. Pflichtverletzungen der Beauftragten

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Prüf- oder Untersuchungsbeauftragte oder Prüfoder Untersuchungsbeauftragter ihre oder seine Pflichten grob verletzt, indem sie oder er in der Berichterstattung an das Zentralamt wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.

1

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2

Art. 56d d. Prüfung und Untersuchung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine vom Zentralamt angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt oder die Pflichten, die ihr oder ihm gegenüber der oder dem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten obliegen, nicht erfüllt.

1

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2

Art. 56e e. Missachten von Verfügungen des Zentralamtes

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer vom Zentralamt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

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Geldwäschereigesetz

BBl 2019

Art. 56f f. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 197431 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn: a.

die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und

b.

für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach Artikeln 56a­56e eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.

Art. 56g g. Zuständigkeit

Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach Artikeln 56a­56e ist das Bundesgesetz vom 22. März 197432 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

1

Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73­83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

2

Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.

3

Art. 56h h. Vereinigung der Strafverfolgung

31 32

SR 313.0 SR 313.0

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Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.

1

Geldwäschereigesetz

BBl 2019

Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2

Art. 56i i. Verjährung

Die Verfolgung von Übertretungen nach Artikeln 56a­56e verjährt nach sieben Jahren.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2018 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA nach Artikel 14 GwG33 in der Fassung vom 1. Januar 200934 verfügen, müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200535 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG36 beauftragen.

1

Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation gemäss Artikel 24 GwG angeschlossen sind, bleiben deren Aufsicht unterstellt.

2

Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...

Zum gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c bedarf es während der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom ... noch keiner Ankaufsbewilligung oder Registrierung.

1

Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Änderung neu einer Bewilligungspflicht nach Artikel 42bis unterstehen, müssen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch beim Zentralamt stellen. Mit ihrem Gesuch müssen sie insbesondere die Prüfberichte der letzten Jahre über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel des GwG37 einreichen.

Sie können ihre Tätigkeit bis zum Entscheid über die Bewilligung fortführen.

2

33 34 35 36 37

SR 955.0 AS 2008 5207 SR 221.302 SR 956.1 SR 955.0

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Geldwäschereigesetz

BBl 2019

5. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200738 Gliederungstitel nach Art. 43

3. Titel: Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees Art. 43a Abs. 1 Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201839 wird von einer oder mehreren Aufsichtsorganisationen mit Sitz in der Schweiz ausgeübt.

1

Art. 43b Abs. 1 Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 die für sie massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten.

1

38 39 40

SR 956.1 SR 954.1; AS 2018 5247 SR 954.1; AS 2018 5247

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