Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N02 Kanton Basel-Stadt vom 31. Juli 2019

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

von km 00.000 bis km 01.900: 60 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Deutschland wie folgt: ­

von km 01.164 bis km 00.000: 60 km/h

Festsetzung der Höchstbreite 2.00 m auf dem zweiten Überholstreifen auf der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Deutschland wie folgt: ­

von km 00.850 bis km 00.000

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab Ende August 2019 bis ca. Anfang September 2020. Das ASTRA ist ermächtigt, einen Bauunternehmer mit der Anbringung der Signale und der Markierungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SSV zu beauftragen.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2019-2819

BBl 2019

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

3. September 2019

Bundesamt für Strassen ASTRA: Guido Biaggio Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost

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