Richtplan des Kantons Schaffhausen Genehmigung der «Anpassung Siedlung und Raumkonzept» des Richtplans Der Bundesrat hat am 10. April 2019 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 18. März 2019 wird die Anpassung des kantonalen Richtplans des Kantons Schaffhausen unter Vorbehalt von Ziffern 2­7 genehmigt.

2.

Kapitel 2-1-1 Siedlungsgebiet: Das Siedlungsgebiet wird unter der Annahme genehmigt, als dass die strategische Reserve von 25 ha Bestandteil des Siedlungsgebiets in Höhe von 2245 ha ist.

3.

Kapitel 2-2-4 Arbeitszonen: Der Bund hält fest, dass die Voraussetzung für eine Ausscheidung neuer Arbeitszonen der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs im Rahmen der Arbeitszonenbewirtschaftung sein muss.

4.

Der Kanton Schaffhausen wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Anpassung des Richtplans zu prüfen, ob die Erschliessungsanforderungen für Neueinzonungen in den Regionalen Zentren, insbesondere in Stein am Rhein, nicht strenger sein sollten.

5.

Der Kanton Schaffhausen wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans: a) das Raumkonzept in den Bereichen Energie und Landschaft zu ergänzen; b) bei der räumlich konkreten Festlegung des Siedlungsgebiets die Abgrenzungslinie Flughafen Zürich zu berücksichtigen und diese in der Richtplankarte aufzunehmen; c) einen Durchgangsplatz für Fahrende zu sichern.

6.

Im Rahmen der nachgeordneten Planung hat der Kanton Schaffhausen a) folgende Spezialzonen im Sinne von Kapitel 2-2-6 Spezialzonen an das Bundesrecht anzupassen: Blindenhusen (Gemeinde Buch), Hard (Gemeinde Buch), Oberneuhaus (Gemeinde Guntmadingen), Bibermühle (Gemeinde Ramsen), Spiesshof (Gemeinde Ramsen), Wiesholz (Gemeinde Ramsen), Steinenkreuz (Gemeinde Rüdlingen), Hohbrugg (Gemeinde Schleitheim), Talmüli (Gemeinde Schleitheim), Junkerholz (Gemeinde Thayngen), Bad Osterfingen (Gemeinde Wilchingen), Babental (Gemeinde Schleitheim), Mattenhof (Gemeinde Schleitheim) und Randenhaus (Gemeinde Siblingen); b) sicherzustellen, dass bis zur bundesrechtskonformen Anpassung der genannten Spezialzonen nur Bewilligungen erteilt werden, welche den allgemeinen Regeln zum Bauen ausserhalb der Bauzonen entsprechen.

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2019-1172

BBl 2019

7.

Der Kanton Schaffhausen orientiert das ARE im Rahmen der periodischen Berichterstattung (Art. 9 Abs. 1 RPV) über den Stand der Anpassungen seiner Spezialzonen im Sinne von Kapitel 2-2-6 des Richtplans.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Schaffhausen nicht mehr zur Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Planungs- und Naturschutzamt, Beckenstube 11, 8200 Schaffhausen Tel. 052 632 73 25

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

24. April 2019

Bundesamt für Raumentwicklung

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