Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Verlängerung und Änderung vom 10. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 24. April 2012, vom 1. Dezember 2016 und vom 17. Februar 20171 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 24. April 2012 und vom 1.

Dezember 2016 werden zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 und 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.

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Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabaubetriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien und Antikschreinereien.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten 3

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BBl 2012 5369, 2016 8783, 2017 1675

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.

Ausgenommen sind: a.

Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang IV GAV), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können;

b)

das kaufmännische und das Verkaufspersonal;

c)

die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 10 Abs. 3 (Arbeitszeitkontrolle und Zeitausgleichsregelung) Auf das Arbeitszeitkonto der folgenden 12-Monatsperiode dürfen höchstens 83 Mehr- oder 65 Minderstunden übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen, sofern diese nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden entstanden sind. Die zusätzlichen Mehrstunden gelten als Überstunden gemäss Artikel 13.

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Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b (Lohn bei anderen Absenzen) 1

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung folgender Absenzen: a)

Bei Heirat des Arbeitnehmenden

2 Tage

b)

Bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden

4 Tage

Art. 28 Abs. 1 (Weiterbildung) Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.

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Art. 46 Abs. 4-10 (Konventionalstrafen) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb im Sinne des Gesamtarbeitsvertrages (...)

nicht Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu 4'000 Franken belegt.

Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht 4

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allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrags (...) entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.

Wer die Geschäftsunterlagen nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu 20'000 Franken belegt.

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Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu 20'000 Franken belegt.

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In leichten Fällen können ZPK und RPK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.

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Sowohl ZPK als auch RPK können Arbeitgebern oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, zusammen mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK und RPK) auferlegen.

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Die ZPK wie auch die RPK können Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmenden, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten auferlegen.

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Die Konventionalstrafen sind für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages zu verwenden sowie allfällige Überschüsse nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung für die berufliche Weiterbildung und soziale Zwecke.

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Art. 48 Abs. 1 Ziff. 2 1

(Höhe des Vollzugkostenbeitrages)

Der Vollzugskostenbeitrag beträgt: (...)

2.

für den Arbeitnehmenden: A)

B)

Vollzugsbeitrag für diesen GAV:

Ist auch der GAV Weiterbildung und Gesundheitsschutz allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt:

für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung, Fachmonteure Fr. 10.­ pro Monat und Monteure:

Fr. 24.­ pro Monat 7815

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Für Hilfsmonteure und Hilfskräfte:

Fr. 10.­ pro Monat

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Fr. 19.­ pro Monat

Anhang II

Entschädigungspflichtige Feiertage im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 GAV Kanton Solothurn Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten, Stephanstag.

Bezirk Bucheggberg: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.

(Der Rest der Tabelle bleibt unverändert) Anhang IV

Definition Projektleiter (siehe Art. 2 Abs. 3 Bst. a Geltungsbereich) Als Projektleiter gelten Mitarbeitende, welche zwingend: ­

über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen

­

und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Bedingungen seit mindestens 5 Jahren erfüllen, in dem sie: ­ Im Betrieb eine zentrale Schlüsselfunktion inne haben, bei deren Ausübung sie Projekte von der Bedürfnisaufnahme über die Vorbereitung der Produktionsunterlagen bis hin zur Montageorganisation planen, betreuen und koordinieren; ­ Als Ansprechpartner für Architekten, Bauherren, Lieferanten und andere an einem Auftrag beteiligte Handwerker auftreten; ­ Planungsaufgaben zu Handen der Produktion wahrnehmen, Kostenkalkulationen betreffend den Auftrag durchführen und die Ausführung des Auftrages bis und mit Montage und Vorbereitung der Endabrechnung begleiten.

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IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

10. November 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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