Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von Chenopodium pallidicaule Aellen als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 300760 vom 17. September 2019

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 16 Buchstabe b und 17 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung1 (LGV), in Erwägung, dass

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es sich bei Chenopodium pallidicaule Aellen (umgangssprachlich auch Canihua, Cañihua oder Kañiwa genannt) aus Bolivien und Peru um ein neuartiges Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k LGV handelt;

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neuartige Lebensmittel nur verkehrsfähig sind, wenn das EDI sie in einer Verordnung als Lebensmittel bezeichnet hat, die in Verkehr gebracht werden dürfen oder das BLV sie nach Artikel 17 bewilligt hat;

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nach Artikel 4 der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel2 die Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel nur dann erteilt wird, wenn: 1. der Nachweis anhand der Verwendungsgeschichte erbracht ist, dass es sich in einem Land ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl Personen als sicheres Lebensmittel erwiesen hat, 2. das Lebensmittel sicher ist und kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt, und 3. das neuartige Lebensmittel, sofern es ein bestehendes ersetzen soll, von diesem nicht derart abweicht, dass sein normaler Konsum für die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.

SR 817.02 SR 817.022.2

2019-3165

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BBl 2019

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die eingereichten Unterlagen für die Bewilligung von Chenopodium pallidicaule Aellen aus Bolivien als neuartiges traditionelles Lebensmittel vollständig und ausreichend sind für die Beurteilung dessen Verkehrsfähigkeit;

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Chenopodium pallidicaule Aellen ein traditionelles Gewächs ist und seinen Ursprung rund um den Titicacasee in Bolivien und Peru hat und dass Chenopodium pallidicaule Aellen bis heute auf traditionelle Weise angebaut wird;

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sich die Nährstoffbestandteile des Korns von Chenopodium pallidicaule Aellen typischerweise wie folgt zusammensetzen: 60 % aus hydrolysierbaren Kohlenhydraten, 13 % aus Proteinen, 7 % aus Fetten, 6 % aus Nahrungsfasern, 3 % Asche und 11 % aus Wasser;

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von der Pflanze für den menschlichen Konsum nur das Korn verwendet wird und dass in Bolivien Chenopodium pallidicaule Aellen ähnlich wie Quinoa als ganzes Korn in gekochter Form als Hauptmahlzeit oder als Beilage verzehrt wird;

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die Körner geröstet und gemahlen werden und das so gewonnene Mehl mit Zucker, Milch und Gerstenmehl gemischt und daraus wird eine Art Pudding hergestellt wird, der oft zum Frühstuck verzehrt wird;

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das Korn von Chenopodium pallidicaule Aellen eine wichtige Rolle in der funktionalen und nährstoffreichen Ernährung der lokalen Bevölkerung Boliviens spielt;

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das Korn von Chenopodium pallidicaule Aellen eine belegte Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in Bolivien in den letzten 25 Jahren hat;

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das Korn von Chenopodium pallidicaule Aellen als sicher für den Verzehr beurteilt wird;

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kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt;

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das Korn von Chenopodium pallidicaule Aellen kein bestehendes Lebensmittel ersetzen soll; verfügt: Das Inverkehrbringen von Chenopodium pallidicaule Aellen als neuartiges traditionelles Lebensmittel wird unter folgenden Bedingungen bewilligt: 1. Beschreibung des Lebensmittels (Art. 5 Abs. 1 Bst. b Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel) Es darf von der Pflanze Chenopodium pallidicaule Aellen für den menschlichen Konsum nur das Korn als ganzes oder gemahlen, roh oder geröstet, in Verkehr gebracht werden.

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BBl 2019

2. Herkunftsland (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel) Chenopodium pallidicaule Aellen muss in Bolivien und Peru auf traditionelle Weise angebaut worden sein.

3. Sachbezeichnung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel) Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: Chenopodium pallidicaule Aellen 4. Spezifische Kennzeichnungsanforderung (Art. 5 Abs. 1 Bst. e Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel) Wird Chenopodium pallidicaule Aellen in roher Form in Verkehr gebracht, ist darauf hinzuweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt werden muss.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG3).

24. September 2019

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021).

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