Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Verlängerung und Änderung vom 5. Dezember 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 19. August 2014, vom 16. Februar 2016 und vom 17. September 20181 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe wird bis am 30. Juni 2020 verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 6 Art. 1 1.1
Lohnanpassung (gemäss Art. 27 GAV) Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden ... generell um 20 Franken pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25 % über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich 20 Franken pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
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BBl 2014 6491, 2016 1663, 2018 6095
2019-4038
8395
BBl 2019
Art. 2 2.1
Mindestlöhne (gemäss Art. 21 und Art. 24 GAV) Die Mindest-Monatslöhne betragen ...: Berufserfahrg. i.d.
Branche
Berufsarbeitende
Angelernte
Hilfskräfte
< = 12 Mt.
> 12 Mt.
> 24 Mt.
> 36 Mt.
> 48 Mt.
> 60 Mt.
Fr. 4482. Fr. 4662. Fr. 4849. Fr. 5043. Fr. 5245. Fr. 5444.
Fr. 4141. Fr. 4286. Fr. 4437. Fr. 4592. Fr. 4753. Fr. 4920.
Fr. 3939. Fr. 4118. Fr. 4306. Fr. 4502. Fr. 4706. Fr. 4920.
Die Mindest-Stundenlöhne betragen ...:
Art. 4 4.1
Berufserfahrg. i.d.
Branche
Berufsarbeitende
Angelernte
Hilfskräfte
< = 12 Mt.
> 12 Mt.
> 24 Mt.
> 36 Mt.
> 48 Mt.
> 60 Mt.
Fr. 24.65 Fr. 25.60 Fr. 26.65 Fr. 27.70 Fr. 28.80 Fr. 29.90
Fr. 22.75 Fr. 23.55 Fr. 24.40 Fr. 25.25 Fr. 26.10 Fr. 27.05
Fr. 21.65 Fr. 22.65 Fr. 23.65 Fr. 24.75 Fr. 25.85 Fr. 27.05
Zulagen bei auswärtiger Arbeit (gemäss Art. 29 GAV) Die Mittagszulage beträgt 18 Franken pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens 300 Franken für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw.
eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit 15 Franken und das Abendessen mit 20 Franken entschädigt.
Art. 5 5.1
Benützung des privaten Fahrzeuges (gemäss Art. 30 GAV) Unter Beachtung von Artikel 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto 70 Rappen/km.
III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
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BBl 2019
IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2020.
5. Dezember 2019
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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BBl 2019
8398