Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt 40, Lattigen­Wimmis, Kanton Bern, vom 6. Juli 2017

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 sowie 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Wimmis: ­

von km 37.710 bis km 39.840: 80 km/h

II Fahrstreifenabbau bei km 38.712 bis km 39.277.

III Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3,35 m im Baustellenbereich.

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplänen und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten vom 7. August 2017 bis 30. November 2017.

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SR 741.01 SR 741.21

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2017-1889

BBl 2017

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

18. Juli 2017

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Jean-Bernard Duchoud Vizedirektor, Abteilungschef

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