Vernehmlassungsverfahren

Bundeskanzlei Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) Seit rund fünfzehn Jahren können Stimmberechtigte in verschiedenen Kantonen im Rahmen eines Versuchsbetriebs elektronisch wählen und abstimmen. Für den Bund erlaubt Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) solche Versuche. Der vorliegende Revisionsentwurf soll die Versuchsphase beenden und die elektronische Stimmabgabe als ordentlichen Stimmkanal gesetzlich verankern. Dabei sollen die wichtigsten Anforderungen im Gesetz geregelt werden, d.h.

namentlich die Verifizierbarkeit der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung, die Öffentlichkeit von Informationen zum verwendeten System und dessen Betrieb, die Barrierefreiheit sowie die Pflicht der Kantone, für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals über eine Bewilligung des Bundes zu verfügen. Die Vorlage soll den Kantonen zudem ermöglichen, Stimmberechtigten, die sich für die elektronische Stimmabgabe angemeldet haben, Stimmunterlagen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Ferner enthält sie Änderungen in Bezug auf die vorzeitige Stimmabgabe und den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung. Die Kantone bleiben auch mit der Überführung in den ordentlichen Betrieb frei zu entscheiden, ob sie die elektronische Stimmabgabe einführen wollen oder nicht.

Datum der Eröffnung: 19. Dezember 2018 Vernehmlassungsfrist: 30. April 2019 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern, Telefon 058 462 48 02, www.bk.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

8. Januar 2019

2018-4112

Bundeskanzlei

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