Richtplan des Kantons Uri Genehmigung Anpassung «Umsetzung RPG-Revision» Der Bundesrat hat am 24. Mai 2017 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. Mai 2017 wird die Anpassung des Richtplans des Kantons Uri unter Vorbehalt von Ziffer 2­10 genehmigt.

2.

Raumentwicklungsstrategie: a. Aus den über dem Szenario hoch des BFS liegenden Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung können keine Ansprüche betreffend Siedlungsgebiet oder Berechnung der Bauzonengrösse abgeleitet werden.

Insbesondere für die Bauzonendimensionierung darf höchstens vom Szenario hoch des BFS ausgegangen werden.

b. Der Kanton wird aufgefordert, die Raumentwicklungsstrategie im Rahmen der geplanten Richtplananpassung 2018 mit einer höchstens dem aktuellen BFS-Szenario hoch entsprechenden Annahme zur Bevölkerungsentwicklung im Richtplanhorizont zu ergänzen. Die bestehende Annahme ist als Eventualszenario zu kennzeichnen.

c. Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des Richtplans Überlegungen zum Umgang mit dem möglichen zukünftigen Bevölkerungsrückgang in die Raumentwicklungsstrategie aufzunehmen.

3.

Kapitel 4 Siedlung, Abstimmungsanweisung 4.1-1: a. Die in der Bauzone liegenden Verkehrsflächen sind Teil des Siedlungsgebiets.

b. Der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen (FFF) gemäss Sachplan FFF ist sicherzustellen.

4.

Kapitel 4 Siedlung, Abstimmungsanweisungen 4.1-3: Der Kanton stellt beim Entscheid über die Genehmigung allfälliger Einzonungen sicher, dass die Rückzonungsprogramme im Kanton insgesamt zu einer deutlichen Reduktion der Bauzone führen werden.

5.

Kapitel 4 Siedlung, Abstimmungsanweisung 4.1-8: Der Auftrag in Beschluss 4.1-8, wonach Gemeinden mit einer Auslastung von unter 90 % angewiesen werden, ihre Auslastung unter anderem durch eine Reduktion der unüberbauten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) um mindestens 50 % zu verbessern, wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass diese Reduktion durch Rückzonungen erfolgt. Abstimmungsanweisung 4.1-8 ist im Rahmen der nächsten Richtplananpassung entsprechend zu präzisieren.

6.

Die Bestimmungen des Kapitels 4 Siedlung werden mit folgender Auflage genehmigt: Sollte die gesamtkantonale Auslastung der WMZ unter 95 %

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sinken, hätte der Kanton geeignete Sofortmassnahmen wie einen generellen Erschliessungsstopp oder alternativ, respektive ergänzend dazu die vorläufige Sicherung unüberbauter Bauzonen vor Überbauung grundeigentümerverbindlich anzuordnen. Diese Massnahme wäre durch geeignete Aufträge im Rahmen einer Anpassung des kantonalen Richtplans abzulösen.

7.

Kapitel 6 Natur und Landschaft, Beschluss 6.2-2 wird wie folgt ergänzt: «Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, welche mehr als 500 m2 FFF beanspruchen, sind die beanspruchten FFF flächengleich zu kompensieren.»

8.

Der Kanton wird aufgefordert, den Richtplan im Rahmen der vom Kanton geplanten Richtplananpassung 2018 mit verbindlichen Festlegungen, Zielen, Grundsätzen und Massnahmen für die alpinen Ruhezonen gemäss Abstimmungsanweisung 8.3-11 zu ergänzen.

9.

Dem Bund ist bis auf weiteres jährlich eine Bilanz der beanspruchten, kompensierten und neu geschaffenen FFF zuzustellen.

10. Im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung hat der Kanton a. über die räumliche Entwicklung des Siedlungsgebiets Bericht zu erstatten.

b. auf der Basis der kantonalen Methode zur Bestimmung des kommunalen Bauzonenbedarfs aufzuzeigen, dass mit den im Richtplan festgelegten Massnahmen eine substanzielle Verbesserung der gesamtkantonalen Bauzonenauslastung erreicht wird.

c. die Wirksamkeit der kantonalen Vorgaben gemäss Kapitel 4 Siedlung, Abstimmungsanweisung 4.1-8 zur Überprüfung der Bauzonen aufzuzeigen.

d. hinsichtlich des Umgangs mit bestehenden Kleinsiedlungen über den Stand der Umsetzung der Nutzungsplanung in den Gemeinden Erstfeld, Gurtnellen, Realp und Silenen zu informieren.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung Im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Uri nicht mehr zur Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumplanung des Kantons Uri, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf, Tel. 041 875 24 29

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

11. Juli 2017

Bundesamt für Raumentwicklung

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