Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2020

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) Änderung vom 27. September 2019 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20171, beschliesst: I Das Jagdgesetz vom 20. Juni 19862 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In Artikel 11 Absätze 2­4 wird «Jagdbanngebiete» durch «Wildtierschutzgebiete» ersetzt.

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In den Artikeln 7 Absatz 6, 12 Absatz 2bis, 14 Absatz 3, 22 Absätze 1, 2 und 3 sowie 25 Absatz 3 wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.

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3

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 3 Abs. 1 und 2 Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wildtierbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten möglich sind und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermieden werden.

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1 2

BBl 2017 6097 SR 922.0

2017-1579

6607

Jagdgesetz

BBl 2019

Die Kantone legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie erteilen die Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung, eines Nachweises der Treffsicherheit, der periodisch zu erbringen ist, und weiterer Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts.

2

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, c, l, m, o, p, q sowie 2, 3, 5 und 6 1

Die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: b.

Wildschwein vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, die jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit

c.

Aufgehoben

l.

Birkhahn und Schneehuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober

m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Eichelhäher und Elster vom 16. Februar bis 31. Juli; für Nebel- und Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit o.

Blässhuhn, Haubentaucher, Krickente, Reiherente, Stockente vom 1. Februar bis 31. August

p.

Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 15. Oktober

q.

Kormoran vom 16. März bis 31. August.

2

Aufgehoben

Die Kantone können während des ganzen Jahres den Abschuss folgender Tiere zulassen: 3

a.

nicht einheimische Tierarten;

b.

verwilderte Haus- und Nutztiere.

Die Kantone können nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern, die Artenvielfalt zu erhalten oder seuchenpolizeiliche Massnahmen umzusetzen.

5

Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch einschränken oder deren Schonzeiten verlängern, wenn dies zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist, und diese Massnahmen wieder aufheben, wenn die zunehmenden Bestände dies erlauben.

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Art. 7 Abs. 2 und 3 Aufgehoben 6608

Jagdgesetz

Art. 7a

BBl 2019

Regulierung geschützter Arten

Die Kantone können nach Anhören des BAFU eine Bestandsregulierung vorsehen für: 1

a.

Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November;

b.

Wölfe: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar;

c.

weitere geschützte Tierarten, die der Bundesrat als regulierbar bezeichnet.

Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für: 2

a.

den Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt;

b.

die Verhütung von Schaden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen; oder

c.

die Erhaltung regional angemessener Wildbestände.

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Kosten für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Arten nach Absatz 1.

3

Art. 8

Wildtierschutz

Haben Jagdberechtigte bei der Ausübung der Jagd Wildtiere verletzt oder können sie dies nicht klar beurteilen, so sorgen sie innert nützlicher Frist für eine fachgerechte Nachsuche. Die Kantone regeln die Einzelheiten.

1

Wildhüterinnen und -hüter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher können verletzte oder kranke Tiere jederzeit erlegen. Die Kantone können Jagdberechtigten gestatten, verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten jederzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.

2

Zum Verhüten von Unfällen mit Wildtieren und zur Sicherstellung der Durchlässigkeit der Landschaft für Wildtiere, insbesondere in den Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung nach Artikel 11a, regeln die Kantone den fachgerechten Bau und Unterhalt von Zäunen.

3

Art. 11 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text), Abs. 5 und 6 In den Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren sowie von Steinböcken und Wölfen zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.

5

Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Wildtierschutzgebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht sowie 6

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Jagdgesetz

BBl 2019

Finanzhilfen an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen in diesen Reservaten und Gebieten.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts Art. 11a

Überregionale Wildtierkorridore

Der Bundesrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Kantonen Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, die der grossräumigen Vernetzung der Wildtiere dienen.

1

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore.

2

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur funktionalen Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore. Deren Höhe richtet sich nach dem Umfang der Massnahmen und der Sanierungsbedürftigkeit der Korridore.

3

Art. 12 Abs. 2, 4, 5 und 6 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die verhaltensauffällig sind, Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen. Gegen Verfügungen, die jagdbare Tiere betreffen, besteht kein Beschwerderecht nach Artikel 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 19663.

2

4

Aufgehoben

Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: 5

a.

Grossraubtiere an Nutztieren;

b.

Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind;

c.

Fischotter in Fischzuchtanlagen.

Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.

6

Art. 13 Abs. 4 und 5 Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden 4

3

SR 451

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Jagdgesetz

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getroffen worden sind. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.

Bei Schaden, den Biber verursachen, beteiligen sich Bund und Kantone zusätzlich zu Absatz 4 auch an der Vergütung von Schaden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden.

5

Gliederungstitel vor Art. 14

5. Abschnitt: Information und Forschung Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 4 und 5 Information, Bildung und Forschung Der Bund führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung, Forschung oder Beratung dienen, Beiträge gewähren.

4

5

Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts Art. 14a

Einfangen und Markieren

Das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Säugetieren und Vögeln sowie das Gewinnen von Proben von diesen Tieren untersteht nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20054, sofern diese Massnahmen: 1

2

4

a.

zum Zweck der Überwachung der Bestände oder für Erfolgskontrollen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen; und

b.

von Bundesbehörden, Kantonsbehörden oder von diesen beauftragten Dritten durchgeführt werden.

Der Bundesrat: a.

erlässt Vorschriften über das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Säugetieren und Vögeln sowie über das Gewinnen von Proben von diesen Tieren;

b.

konkretisiert die Massnahmen nach Absatz 1.

SR 455

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Jagdgesetz

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Art. 17 Abs. 1 Bst. h Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: 1

h.

Füchse, Dachse oder Murmeltiere ausräuchert, begast oder ausschwemmt sowie deren bewohnte Bauten anbohrt, ausgräbt oder verstopft;

Art. 18 Abs. 1 Bst. i Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: 1

i.

die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.

Art. 20 Abs. 1 und 1bis Die Jagdberechtigung kann vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn: 1

a.

der Träger der Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd getötet oder erheblich verletzt hat oder eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat; und

b.

die Gefahr besteht, dass der Träger der Berechtigung weitere solche Taten begeht.

Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs5 schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.

1bis

Art. 24 Abs. 2­4 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 beim Vollzug mit.

2

Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.

3

Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Massnahmen der Kantone, die gestützt auf dieses Gesetz getroffen werden.

4

5 6

SR 311.0 SR 172.010

6612

Jagdgesetz

BBl 2019

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 27. September 2019

Nationalrat, 27. September 2019

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 20197 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2020

7

BBl 2019 6607

6613

Jagdgesetz

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 1. Juli 19668 über den Natur- und Heimatschutz Art. 22a

Einfangen und Markieren

Das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Wirbeltieren sowie das Gewinnen von Proben von diesen Tieren untersteht nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20059, sofern diese Massnahmen: 1

2

a.

zum Zweck der Überwachung der Bestände oder für Erfolgskontrollen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen; und

b.

von Bundesbehörden, Kantonsbehörden oder von diesen beauftragten Dritten durchgeführt werden.

Der Bundesrat: a.

erlässt Vorschriften über das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Wirbeltieren sowie über das Gewinnen von Proben von diesen Tieren;

b.

konkretisiert die Massnahmen nach Absatz 1.

2. Waldgesetz vom 4. Oktober 199110 Art. 27 Abs. 2 Sie regeln den Wildbestand so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen möglich ist; wo dies nicht möglich ist, treffen sie Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.

2

8 9 10

SR 451 SR 455 SR 921.0

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Jagdgesetz

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3. Bundesgesetz vom 21. Juni 199111 über die Fischerei Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts Art. 6a

Einfangen und Markieren

Das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Fischen und Krebsen sowie das Gewinnen von Proben von diesen Tieren untersteht nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200512, sofern diese Massnahmen: 1

2

a.

zum Zweck der Überwachung der Bestände oder für Erfolgskontrollen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen; und

b.

von Bundesbehörden, Kantonsbehörden oder von diesen beauftragten Dritten durchgeführt werden.

Der Bundesrat:

11 12

a.

erlässt Vorschriften über das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Fischen und Krebsen sowie über das Gewinnen von Proben von diesen Tieren;

b.

konkretisiert die Massnahmen nach Absatz 1.

SR 923.0 SR 455

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Jagdgesetz

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