Bezeichnung technischer Normen für Druckgeräte gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) 1. Ausgangslage 1.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)1 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Druckgeräte gemäss Artikel 5 der Druckgeräteverordnung vom 25. November 20152 zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2

Die Europäische Kommission hat in der Mitteilung 2018/C326/033 gestützt auf die Richtlinie 2014/68/EU4 harmonisierte technische Normen bezeichnet. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/16165 wurde diese Bezeichnung aktualisiert.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 2. Oktober 20186.

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SR 930.11 SR 930.114 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 94.

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, Fassung gemäss ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1616 der Kommission vom 27.09.2019 über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 95.

BBI 2018 5792

6982

2019-3507

BBl 2019

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

22. Oktober 2019

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Sibylle Bart

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