Bundesbeschluss Ib über die Planungsgrössen im Voranschlag für das Jahr 2017 vom 12. Dezember 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 2016 2, beschliesst:
Art. 1
Finanzielle Planungsgrössen sowie Ziele, Messgrössen und Sollwerte zu Leistungsgruppen
Für die im Anhang 1 aufgeführten Leistungsgruppen werden finanzielle Planungsgrössen sowie Ziele, Messgrössen und Sollwerte nach Artikel 29 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 festgelegt.
Art. 2
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 7. Dezember 2016
Ständerat, 12. Dezember 2016
Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol
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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht SR 611.0
2017-0357
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Planungsgrössen im Voranschlag für das Jahr 2017. BB Ib
BBl 2017
Anhang 1 (Art. 1)
Finanzielle Planungsgrössen sowie Ziele, Messgrössen und Sollwerte zu Leistungsgruppen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Leistungsgruppe 2: Aussenpolitische Führung Ziel, Messgrösse und Sollwert VA 2017
Bilaterale Beziehungen: Die aussenpolitischen Interessen und Werte der Schweiz werden gewahrt und gefördert. Zwecks wirksamer Steuerung der irregulären Migration ist der Abschluss weiterer Rücknahmeabkommen fester Bestandteil der aussenpolitischen Bemühungen des Bundesrates Abgeschlossene Rücknahmeabkommen (Anzahl, minimal) Bilaterale Besuche auf Regierungsebene sowie auf Stufe Staatssekretär (Anzahl, minimal)
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Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Steuerverwaltung Leistungsgruppe 1: Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben sowie Amtshilfe Ziel, Messgrösse und Sollwert VA 2017
Aufsicht Direkte Bundessteuer: Die ESTV sorgt für die gesetzeskonforme Aufgabenerfüllung durch die Kantone Geleistete Aussendiensttage der Abteilung Aufsicht Kantone der HA DVS (Anzahl)
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