Zwischenverfügung betreffend Bekanntgabe einer gültigen Wohnsitzadresse Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA hat am 2. Mai 2019 folgendes verfügt: 1.

Der Versicherte Svetozar Stankovic wird aufgefordert, innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Verfügung eine gültige Wohnsitzadresse anzugeben.

2.

Nach Ablauf von 30 Tagen wird eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne einer Nichteintretensverfügung erlassen.

3.

Die Ziffern 1­2 dieser Verfügung werden im Bundesblatt veröffentlicht. Der vollständige Text der Verfügung kann am Sitz der IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingesehen werden.

Rechtsmittel Eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden.

Diese Frist kann nicht verlängert werden. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerdeschrift, welche in zwei Exemplaren einzureichen ist, hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Das Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos. Die Gebühren werden durch die Beschwerdeinstanz festgesetzt (zwischen 200 und 1000 Franken).

21. Mai 2019

2019-1534

IV-Stelle für Versicherte im Ausland

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