Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Amina Musa, geboren am 20. Januar 1991, Nigeria, ohne Zustelladresse in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 36 Bst. b sowie Artikel 63 Abs. 4 VwVG: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten der Beschwerdeführerin). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-6812/2018 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

21. Mai 2019

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI

3456

2019-1511