Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

4. April 2019

Tarifvorlage der

Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Mit Schreiben vom 14. März 2019 reichte die Swiss Life AG, General-GuisanQuai 40, 8022 Zürich im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (mit Gültigkeit ab 1.1.2020, kurz KT 2020) ein.

Die Änderungen betreffen ­

die Einführung eines risikogerechten Pricings für die Risikoprämie Tod sowie die Aktualisierung der Parameter des Modells für das risikogerechte Pricing der Risikoprämie Invalidität;

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eine Anpassung am Modell zum Margeneinbau auf den Grundlagen 2. Ordnung;

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die planmässige weitere Absenkung der überobligatorischen Umwandlungssätze für das Jahr 2020;

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die Übernahme der neuen Richtlinie zum SVV-Drehtürtarif für Invalidenleistungen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Art. 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Art. 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 4. April 2019 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2020 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

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2019-1483

BBl 2019

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.

Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

14. Mai 2019

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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