Gesuch um Bewilligung für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Art. 15 Abs. 2 Freisetzungsverordnung Gesuchsteller:

IG Schildkrötenfreunde, Ruth Huber

Gegenstand:

D19.001 ­ Haltung von Rotwangenschmuckschildkröten (Trachemys scripta elegans) Ziel und Zweck: Haltung von invasiven gebietsfremden Organismen in der Auffangstation der IG Schildkrötenfreunde Standort: Weiheracker 309 5705 Hallwil

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern Öffentliche Auflage:

Die nicht vertraulichen Akten können vom 4. Juni bis und mit 4. Juli 2019 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen (bitte vorgängig über Telefon anmelden 058 462 93 49); ­ Kanton Aargau, Amt für Verbraucherschutz, AVS Chemiesicherheit, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau (bitte vorgängig über Telefon anmelden 062 835 30 68)

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der Auflagefrist (4. Juli 2019) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (4. Juli 2019) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

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2019-1694

BBl 2019

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

4. Juni 2019

Bundesamt für Umwelt

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