Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 26. März 2019

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Bericht 1

Einleitung

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) verabschiedete am 19. Oktober 2018 gestützt auf eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) ihren Bericht über die Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen1. Dieser Bericht enthält fünf Empfehlungen zuhanden des Bundesrates.

Die PVK hatte sich bei ihrer Evaluation2 auf die Analyse von verwaltungsinternen Dokumenten gestützt und Fallstudien zu ausgewählten Sanktionsverordnungen durchgeführt. Zudem hatte sie in statistischen Analysen Zolldaten zu Handelsflüssen der Schweiz mit sanktionierten Ländern untersucht und leitfadengestützte Interviews mit 35 Personen aus der Bundesverwaltung und ausgewählten verwaltungsexternen Organisationen geführt. Ferner hatte sie das Schweizerische Institut für Aussenwirtschaft und Angewandte Wirtschaftsforschung der Universität St. Gallen (SIAW) beauftragt, bezüglich der Ukraine-Verordnung die Handelsströme der sanktionierten und nicht sanktionierten Waren zu überprüfen, um zu eruieren, ob Anzeichen für die Umgehung von Sanktionen durch die Schweiz bestehen.

Die PVK hatte die Ausarbeitung der Anträge an den Bundesrat durch die Bundesverwaltung im Wesentlichen als angemessen betrachtet und festgehalten, dass die Sanktionen von den Wirtschaftsakteuren weitestgehend eingehalten werden. Dennoch hatte sie verschiedene Mängel beim Vollzug sowie bei der übergeordneten Steuerung und Überwachung der Sanktionspolitik festgestellt.

Die GPK-S erhielt am 19. Dezember 2018 die Stellungnahme des Bundesrates3 zu ihrem Bericht. Im vorliegenden Bericht äussert sich die GPK-S zu dieser Stellungnahme.

1

2

3

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 19.10.2018 (BBl 2019 1811; im Folgenden: Bericht der GPK-S).

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen. Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 9.11.2017 (BBl 2019 1825; im Folgenden: Bericht der PVK).

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 19.10.2018. Stellungnahme des Bundesrates vom 19.12.2018 (BBl 2019 1881; im Folgenden: Stellungnahme des Bundesrates).

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2

Transparente Anwendung der Kriterien für die Güterabwägung

2.1

Empfehlung der GPK-S und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 1

Transparente Anwendung der Kriterien für Güterabwägung

Die GPK-S lädt den Bundesrat ein, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, damit die Relevanz der einzelnen Kriterien zur Abwägung der Übernahme bzw.

Nichtübernahme von EU-Sanktionen künftig im konkreten Anwendungsfall systematisch geprüft und der Bundesrat über das Resultat informiert wird.

Der Bundesrat teilt die Meinung der GPK-S, dass die im Jahr 2014 ausgearbeiteten Kriterien zur Abwägung der Übernahme bzw. Nichtübernahme von EU-Sanktionen eine gute Entscheidgrundlage für ihn darstellen und eine angemessene Güterabwägung ermöglichen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) habe in den Fällen, in denen in Anlehnung an die EU Sanktionsmassnahmen ergriffen wurden, klar auf allfällige problematische Aspekte hingewiesen. Der Bundesrat betrachtet die Kriterien- und Fragenliste von 2014 allerdings als Hilfsmittel für die Verwaltung und lehnt es ab, in jedem Anwendungsfall sämtliche Kriterien lückenlos und systematisch abzuarbeiten, da nicht alle Kriterien in jedem Fall relevant seien. Der Bundesrat legt somit den Schwerpunkt auf die klare Darstellung der entscheidrelevanten Kriterien und sieht keinen Korrekturbedarf am derzeitigen Verfahren.4

2.2

Einschätzung der GPK-S

Die GPK-S teilt die Ansicht des Bundesrates, dass nicht sämtliche Kriterien für alle Sanktionen relevant sind. Allerdings hätte eine Spezifizierung der im konkreten Fall anwendbaren Kriterien den Vorteil, dass die Entscheidungsgrundlage des Bundesrates umfassend und transparent ist. Die GPK-S ist der Ansicht, dass die Auflistung aller Kriterien die Klarheit der Ausführungen nicht beeinträchtigen und die Qualität und Vollständigkeit der zuhanden des Bundesrates bereitgestellten Informationen erhöhen würde.

4

Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.1 (BBl 2019 1881 1884).

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3

Kontrollinstrumente

3.1

Empfehlung der GPK-S und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 2

Zweckmässige Kontrollinstrumente und angemessene Anwendung

Die GPK-S fordert den Bundesrat dazu auf, die bestehenden Kontrollinstrumente auf ihre Zweckmässigkeit hin zu überprüfen und, wo nötig, durch angemessene Instrumente zu ersetzen. Weiter soll er dafür sorgen, dass die Leistungsaufträge der Zollstellen zwecks besserer Anreizschaffung für Kontrollen im Bereich der Sanktionen überarbeitet werden. Ausserdem fordert die GPK-S den Bundesrat auf, dafür zu sorgen, dass die bestehenden Kontrollinstrumente zweckdienlich angewendet werden.

Der Bundesrat teilt die Auffassung der GPK-S, wonach die Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) nicht immer möglich sei und hier Verbesserungsbedarf bestehe. Als Gründe dafür nennt er den grossen Umfang des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und die beschränkten Möglichkeiten des bestehenden Informatiksystems der EZV. Die technischen Mängel werden laut Bundesrat jedoch in der neuen Frachtapplikation, die im Rahmen des Transformationsprogramms DaziT realisiert wird, bis spätestens im Jahr 2026 behoben.

Der Bundesrat erklärt ausserdem, die Leistungsaufträge der EZV angepasst zu haben. So seien konkrete Ziele zum Vollzug von Embargomassnahmen erstmals in den Voranschlag 2017 aufgenommen worden. Die Leistungsgruppe 2 (Sicherheit und Migration) umfasst nun das Ziel, Verstösse gegen das Waffengesetz und das Kriegsmaterialgesetz sowie gegen Embargomassnahmen aufzudecken. Der Bundesrat erachtet die Empfehlung in Bezug auf dem Leistungsauftrag deshalb als erfüllt.

Im Rahmen der Erfüllung des Postulats 17.33615 wird der Bundesrat ausserdem den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse durch die EZV überprüfen und sich dabei auch mit der politischen Frage der Priorisierung im Bereich der Kontrollen befassen.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass das SECO einen grossen Teil der Ressourcen für Kontrolltätigkeiten aufwendet. Er anerkennt allerdings, dass die Kontrollen noch ausgebaut werden könnten. Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) werde prüfen, ob eine Aufstockung der Kontrollen zweckmässig ist und ob zusätzliche Mittel notwendig sind. Es wird dem Bundesrat gegebenenfalls einen entsprechenden Ressourcenantrag unterbreiten. Der Bundesrat hebt ferner hervor, dass das SECO bereits erste Massahmen ergriffen und beispielsweise im Zollfreilager Genf mit der
Unterstützung eines externen Experten mehrmals unangekündigte Kontrollen von Rohdiamantensendungen vorgenommen hat. Ähnliche Kontrollen wolle es auch künftig durchführen.6 5 6

Po. 17.3361 der FK-N «Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse durch die Eidgenössische Zollverwaltung. Wer steuert, wie werden die Prioritäten gesetzt?» vom 18.5.2017.

Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.2 (BBl 2019 1881 1886).

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Schliesslich teilt der Bundesrat in Bezug auf die Probleme bei der Umsetzung der Ukraine-Verordnung mit, dass die EZV und das SECO gegenwärtig konkrete Aspekte der Umsetzung diskutieren.7

3.2

Einschätzung der GPK-S

Die GPK-S hatte den Bundesrat in ihrer Empfehlung aufgefordert, «die bestehenden Kontrollinstrumente auf ihre Zweckmässigkeit hin zu überprüfen». Aus der Stellungnahme des Bundesrates geht jedoch nicht hervor, dass die Zweckmässigkeit dieser Instrumente überprüft und nach allfälligen Alternativen gesucht worden ist.

Ausserdem bedauert die Kommission, dass technische Korrekturen an der Frachtapplikation erst bis 2026 vorgenommen werden.

Was die Leistungsaufträge der Zollstellen anbelangt, begrüsst die Kommission die Neuformulierung der konkreten Ziele für die Leistungsgruppe 2 (Sicherheit und Migration) und die Festlegung fixer Zielgrössen8 für die Kontrolle der Embargomassnahmen.

Die Kommission begrüsst, dass die Steuerung und die Prioritätensetzung im Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse im Rahmen des entsprechenden Postulats überprüft werden.

Der Bundesrat erklärt, dass die Kontrollen noch ausgebaut werden könnten und müssten, und dass das WBF ihm hierfür gegebenenfalls zusätzliche Ressourcen beantragt. Allerdings legt der Bundesrat nicht dar, in welchem zeitlichen Rahmen diese Fragen überprüft werden und die Kontrolle und die notwendigen Ressourcen gegebenenfalls aufgestockt werden sollen.

Die GPK-S begrüsst, dass unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden und der Bundesrat diese intensivieren möchte.

7 8

Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.2 (BBl 2019 1881 1885).

Bericht vom 16.3.2018 über die Staatsrechnung 2017, S. 77, www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Finanzberichte > Staatsrechnung (letzte Änderung: 29.03.2018) [Stand 13 02.2019]; Bericht vom 23.8.2017 über den Voranschlag 2018 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2019­2021, S. 71; Bericht vom 22.8.2018 über den Voranschlag 2019 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2020­2022, S. 69, www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Finanzberichte > Voranschlag mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan (letzte Änderung: 29.08.2018) [Stand 13.02.2019].

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4

Schaffung einer angemessenen Datengrundlage

4.1

Empfehlung der GPK-S und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 3

Schaffung einer angemessenen Datengrundlage

Die GPK-S lädt den Bundesrat ein, zu prüfen, wie die Qualität der Datengrundlage im Bereich der Zolldeklaration für den Vollzug des Sanktionsregimes verbessert werden kann.

Laut Bundesrat ist die Steigerung der Datenqualität ein erklärtes Ziel des neuen Warenprozesses. Dieser sieht vor, dass sich die zu liefernde Datenmenge je nach Warenart, Herkunft oder anderen Kriterien unterscheiden kann. Ziel ist eine risikoorientierte Datensammlung, d. h. für «unkritische» Waren sollen weniger Daten verlangt werden als für kritische oder stark überwachte Waren.

Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass Daten, die von einem Zollbeteiligten erfasst werden, verfälschbar sind. Folglich liesse sich illegaler Warenverkehr durch zusätzliche Daten nicht verhindern.

4.2

Einschätzung der GPK-S

Die Kommission begrüsst, dass die Verbesserung der Datenqualität ein erklärtes Ziel des neuen Warenprozesses ist. Anvisiert ist, dass ab 2022 mindestens 90 Prozent aller eingereichten Zollanmeldungen korrekt sind (WER 1)9. Sie bewertet die von der Warenart abhängige Risikoorientierung der zu liefernden Datenmenge zwar positiv, ist aber der Auffassung, dass bestimmte Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität bereits jetzt ergriffen werden könnten. So ist die GPK-S der Ansicht, dass genauere Angaben zum Herkunfts- oder Zielort der Waren verlangt werden könnten. Diese würden den Vollzug von Sanktionen auf substaatlicher Ebene erleichtern und zwar nicht nur im Fall der Ukraine, sondern auch in möglichen künftigen Fällen. Weitere Massnahmen wie jene, die in den Kapiteln 3.2 und 5.2 vorgeschlagen werden, könnten die Datenqualität ebenfalls verbessern.

Die GPK-S teilt die Ansicht des Bundesrates, dass zusätzliche Daten weder illegalen Warenverkehr noch kriminelle Absichten verhindern, weist aber darauf hin, dass ihre Empfehlung in erster Linie darauf abzielt, Fehler zu vermeiden und die Datensammlung in gewöhnlichen Fällen zu systematisieren.

9

Bericht über die Studie Prozesse im Warenverkehr, Juli 2018, Ziff. 6.2, WRE 1, S. 26, www.ezv.admin.ch > Themen > Programme und Projekte > Studie Prozesse im Warenverkehr (letzte Änderung: 12.07.2018) [Stand 13.02.2019].

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5

Systematische Verwertung der Informationen aus dem Vollzug der Sanktionspolitik

5.1

Empfehlung der GPK-S und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 4

Systematische Verwertung der Informationen aus dem Vollzug

Die GPK-S fordert den Bundesrat auf, dafür zu sorgen, dass die vorhandenen Informationen aus den Zolldaten und den Melde- und Bewilligungssystemen zwecks einer übergeordneten Überwachung systematisch ausgewertet werden.

Laut Bundesrat stellt die EZV bereits heute den Verwaltungseinheiten, die dies verlangen und für den Vollzug von Erlassen benötigen, die Daten aus den Zollanmeldungen zur Verfügung.10 Die EZV werde die Risikoanalyse im Rahmen des Transformationsprogramms DaziT stark ausbauen, um noch präzisere Informationen liefern zu können.

Gemäss den jeweiligen Embargoverordnungen obliegt die Kontrolle an der Grenze der EZV. Grundsätzlich ist es an der EZV sicherzustellen, dass sie ihrer gesetzlichen Vollzugsaufgabe nachkommen kann. Der Bundesrat erachtet es aber im Interesse eines möglichst guten und glaubwürdigen Embargovollzugs als sinnvoll, wenn das SECO alles daransetzt, mittels der Weitergabe gezielter Informationen zur Effektivitätssteigerung der Kontrolltätigkeit der EZV beizutragen, und wenn auch die EZV gleichzeitig gezielte Informationen an das SECO weitergibt.

Der Bundesrat erklärt, dass eine kontinuierliche Überwachung des gesamten bilateralen Handels mit denjenigen Ländern, die von den geltenden 25 Sanktionsverordnungen betroffen sind, die Ressourcen des zuständigen Ressorts im SECO 11 übersteigen würde und deshalb nur mit externer Unterstützung möglich wäre, was wiederum Kosten verursachen würde. Er hebt ausserdem hervor, dass die Analyse der physischen Warenströme über die Schweizer Grenze hinweg nur einen Teil von sanktionsrelevanten Geschäften abdecken würde (Beispiel: verbotener Handel von Schweizer Unternehmen mit Waren im Ausland).

Ferner weist der Bundesrat die Feststellung der PVK und der GPK-S12 zurück, wonach das SECO lediglich Meldungen bearbeite und Bewilligungen erteile, ohne die darin enthaltenen Informationen für die Überwachung der Sanktionspolitik zu verwenden.13 Selbstverständlich würden diese Daten für die Überwachung einer Sanktionsverordnung verwendet, dies sei schliesslich einer der Gründe, weshalb sie erhoben würden.

10 11 12 13

Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.3 (BBl 2019 1881 1887).

Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.3 (BBl 2019 1881 1888).

Bericht der GPK-S, Ziff. 2.3.2 (BBl 2019 1811 1818).

Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.3 (BBl 2019 1881 1888).

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5.2

Einschätzung der GPK-S

Die GPK-S teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die ständige Überwachung des gesamten bilateralen Handels mit denjenigen Ländern, die von den geltenden 25 Sanktionsverordnungen betroffen sind, unverhältnismässig wäre. Allerdings hält sie eine Überwachung bestimmter kritischer Güter oder Warengruppen für angemessen und ohne übermässige zusätzliche Ressourcen für möglich. Die PVK selbst hatte im Zeitraum vom Oktober 2011 bis Oktober 2016 die einzelnen Warensendungen für Nordkorea, Syrien, Iran und Ukraine analysiert und dabei untersucht, ob gemäss den Zolldaten Ein- oder Ausfuhren von sanktionierten Gütern erfolgten, und nur vereinzelte Sendungen mit sanktionierten Gütern14 identifiziert.

Die GPK-S möchte betonen, dass sie nicht behauptet hat, das SECO nutze die gesammelten Informationen nicht. Sie hat auf der Grundlage der PVK-Evaluation lediglich festgehalten, dass der Vollzug der Sanktionspolitik anhand der Informationen im Einzelfall überwacht wird und keine ganzheitliche Überwachung gestützt auf aggregierte Daten erfolgt.15 Der Bundesrat teilt in seiner Stellungnahme16 mit, dass beispielsweise sämtliche Geschäftsbeziehungen von Schweizer Finanzintermediären, die gemäss der UkraineVerordnung gemeldet werden müssen, systematisch erfasst werden. Diese Information widerspricht indessen den Angaben, welche das SECO der PVK gegenüber gemacht hatte17: Das SECO hatte mitgeteilt, dass keine übergreifenden Statistiken erstellt werden und der Erkenntnisgewinn aus solchen Statistiken auch nur gering wäre18. Das SECO hatte ebenfalls erklärt, dass die einzige von ihm geführte Statistik im Sanktionsbereich die gesperrten Vermögenswerte betreffe und dass diese nicht regelmässig aufdatiert werde.

Nach Ansicht der GPK-S ist eine ganzheitliche und vollständige Evaluation der einzelnen Genehmigungen und Meldungen für den jeweiligen Staat erforderlich.

Damit die zuständigen Vollzugsorgane einen umfassenderen Überblick über die Situation erhalten und so die Überwachung systematisieren und mögliche Umgehungen besser erkennen können, ist es aus Sicht der GPK-S wichtig, dass der Bundesrat dafür sorgt, dass im Sanktionsbereich mehr statistische Informationen generiert werden. Gestützt darauf könnten die kritischen Güter oder Warengruppen besser überwacht und allfällige signifikante Veränderungen (z.B. starke Veränderungen des Exportvolumens, die auf die Umgehung von Sanktionen hinweisen können) erkannt werden.

14 15 16 17 18

Bericht der PVK, Ziff. 6.2 (BBl 2019 1825 1864).

Bericht der PVK, Ziff. 5.4 (BBl 2019 1825 1858).

Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.3 (BBl 2019 1881 1888).

WBF, Stellungnahme vom 23.8.2017, zitiert im Bericht der PVK, Ziff. 5.4.

Bericht der PVK, Ziff. 5.4 (BBl 2019 1825 1859).

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6

Stärkung der Überwachung und Koordination durch das SECO

6.1

Empfehlung der GPK-S und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 5

Stärkung der Überwachung und Koordination durch das SECO

Die GPK-S fordert den Bundesrat auf, die Steuerung der Sanktionspolitik durch das SECO zu stärken und die Koordination zwischen den Verwaltungsstellen durch das SECO zu gewährleisten, indem er ein entsprechendes Steuerungsorgan schafft. Zudem lädt sie den Bundesrat dazu ein, die Verknüpfung der Informationssysteme der EZV und des SECO zu prüfen.

Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Sanktionspolitik wurde 2013 gegründet 19, damit die interessierten Verwaltungseinheiten eingehend über bestimmte sanktionspolitische Themen diskutieren können.

Der Bundesrat teilt angesichts der auf verschiedene Departemente und Ämter verteilten Zuständigkeiten im Vollzug die Einschätzung der GPK-S, dass die departementsübergreifende Steuerung und Koordination in der Sanktionspolitik verstärkt werden sollte. Er schlägt deshalb vor, die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Sanktionspolitik in eine ständige Koordinationsgruppe unter Leitung des SECO umzuwandeln. 20 Als ständige Mitglieder sollen laut Bundesrat wie bisher das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Politische Direktion, Direktion für Völkerrecht), das Eidgenössische Finanzdepartement (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Justiz) und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Nachrichtendienst des Bundes) vertreten sein. Neu sollen ausserdem die EZV und das Staatssekretariat für Migration permanent in der Koordinationsgruppe Einsitz haben. Weitere betroffene Bundesstellen könnten bei Bedarf hinzugezogen werden.

Die Koordinationsgruppe werde regelmässig tagen (in der Regel zweimal jährlich, bei Bedarf häufiger).

In einer Verknüpfung der Informationssysteme der EZV und des SECO sieht der Bundesrat hingegen keine Vorteile. Die automatisierte Überwachung bewilligungspflichtiger Waren sei dank der bestehenden Schnittstelle zwischen diesen Informatiksystemen21 bereits möglich. Da Embargomassnahmen in der Regel jedoch das Verbringen betroffener Waren verböten, würde dementsprechend grundsätzlich keine Zollanmeldung eingereicht und das SECO nicht informiert. Die Ausnahmebewilligungen, die das SECO in diesem Bereich erteile, seien zahlenmässig zu wenig relevant, als dass sich dafür der Aufbau einer kostenintensiven Informatiklösung rechtfertigen würde.

19 20 21

Bericht der PVK, Ziff. 5.1 (BBl 2019 1825 1852).

Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.4 (BBl 2019 1881 1889).

Die Schaffung dieser Schnittstelle wurde mit der Einführung des elektronischen Bewilligungssystems ELIC möglich. Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.4 (BBl 2019 1881 1890).

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6.2

Einschätzung der GPK-S

Die GPK-S begrüsst die Schaffung einer ständigen Koordinationsgruppe. Erfreut ist sie insbesondere darüber, dass die EZV als überaus wichtiger Akteur im Bereich der Sanktionspolitik nun dauerhaft in diesem Koordinationsorgan vertreten ist. Sie betrachtet ihre Empfehlung deshalb als angemessen umgesetzt.

Sie schliesst sich der Auffassung des Bundesrates an, dass die bestehende Schnittstelle zwischen den Informatiksystemen der EZV und des SECO ausreichend ist.

7

Weiteres Vorgehen

Die GPK-S hat beschlossen, ihre Inspektion mit diesem Kurzbericht abzuschliessen.

Sie wird in ein oder zwei Jahren eine Nachkontrolle durchführen.

In der Nachkontrolle wird sie sich auf verschiedene Aspekte konzentrieren, wie z.B.

die Frage nach den Kriterien für die Güterabwägung. Die GPK-S wird ebenso die Frage der Aufstockung der Kontrolle, der dafür zur Verfügung gestellten Ressourcen, der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ämtern und nach den Zielen der EZV für die Leistungsgruppe 2 untersuchen. Sie wird sich auch mit der Frage der Datenqualität befassen, insbesondere in Bezug auf den genauen Ursprung oder die genaue Bestimmung der Waren. Schliesslich wird sie die Bereitstellung von statistischen Informationen und deren Nutzung für eine umfassende Überwachung der Umsetzung von Wirtschaftssanktionen analysieren.

26. März 2019

Für die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Die Präsidentin: Anne Seydoux-Christe Die Sekretärin: Beatrice Meli Andres Der Präsident der Subkommission EFD/WBF: Joachim Eder Der Sekretär der Subkommission EFD/WBF: Pierre-Alain Jaquet

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Abkürzungsverzeichnis DaziT EFD ELIC EU EZV GPK GPK-S FK FK-N PVK SECO SIAW WBF WRE

Transformations- und Modernisierungsprogramm zur Digitalisierung der Zollformalitäten Eidgenössisches Finanzdepartement e-licensing (elektronisches Bewilligungssystem) Europäische Union Eidgenössische Zollverwaltung Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte Finanzkommission des Nationalrates Parlamentarische Verwaltungskontrolle Staatssekretariat für Wirtschaft Schweizerische Institut für Aussenwirtschaft und Angewandte Wirtschaftsforschung der Universität St. Gallen Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Ziel «Wirksamer Ressourceneinsatz»

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