Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Verlängerung und Änderung vom 19. Februar 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 10. Februar 2015, vom 5. April 2016, vom 27. Januar 2017 und vom 15. Februar 20181 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 4 Bst. A und B

(Lohn)

A. Minimallohn pro Monat Der Minimallohn wird (...) wie folgt festgelegt:

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für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen bis 19 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung 3840.­ Franken pro Monat (= Fr. 21.05 pro Stunde);

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für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen zwischen 19 und 22 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung 4040.­ Franken pro Monat (= Fr. 22.15 pro Stunde);

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für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen ab 23 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung 4260.­ Franken pro Monat (= Fr. 23.35 pro Stunde).

BBl 2013 7161, 2014 1499, 2015 1735, 2016 3451, 2017 1195, 2018 951

2019-0354

1895

BBl 2019

B. Lohnerhöhung Sämtlichen GAV unterstellten voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine Lohnanpassung von 40 Franken pro Monat (...) gewährt.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2020.

19. Februar 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Ueli Maurer Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

1896