Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (SB170415-O/U/ad) hat die Beschuldigte am 22. August 2019 Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht hat unter der Geschäftsnummer 6B_936/2019 ein Verfahren eröffnet.

Als weiterer Verfahrensbeteiligter wird unter anderem der «Privatkläger 2 (Kunde Nr. 3)» geführt (Berichtigungen der Parteibezeichnungen bleiben vorbehalten), an den sich diese Mitteilung richtet und dem hiermit Frist angesetzt wird zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz gemäss Artikel 39 Absatz 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG).

Gemäss Artikel 39 Absatz 3 BGG wird der «Privatkläger 2 (Kunde Nr. 3)» aufgefordert, dem Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen, vom Tag der ersten Aufschaltung dieser Mitteilung an gerechnet, schriftlich eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung für ihn erfolgen kann. Sollte er dieser Aufgabe nicht fristgerecht nachkommen, können gerichtliche Zustellungen an ihn unterbleiben oder durch Publikation im Bundesblatt erfolgen.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zu adressieren.

4. Dezember 2019

Im Auftrag des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei

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2019-4062