Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen vom 8. Juli 2019

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 20041 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet: 1

Liestal BL, Schiessplatz Sichtern Zufahrten zu Schiessplatz: Allgemeines Fahrverbot mit Ausnahmen ­ Militärische Strassenbenützer gestattet Planauflage/Fotodokumentation: SVSAA, Rodmattstrasse 110, 3003 Bern

2

Weinfelden / Rothenhausen TG, Zufahrten zu Brückenstelle Zufahrten zu Brückenstelle Modul 4201.400: Verbot für Lastwagen und Allgemeine Fahrverbote ­ Militärische Strassenbenützer gestattet Planauflage/Fotodokumentation: SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern

3

Buechighus BE, Schiessplatz Zufahrt zu Schiessplatz Verbot für Motorwagen und Motorräder ­ Militärische Strassenbenützer bis Höchsbreite 2,5 m gestattet Planauflage/Fotodokumentation: SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern

1

SR 510.710

5362

2019-2520

BBl 2019

II 1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 1968, VwVG2).

2.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 und 2 sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.

3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

30. Juli 2019

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Jürg Aeberhard

2

SR 172.021

5363