Beschlagnahmeverfügung Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verfügt: 1.

Der am 7. März 2019 von Tetiana Bersheda ohne die nach dem Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES; SR 453) erforderlichen Bewilligungen aus Grossbritannien eingeführte Shahtoosh Schal (Pantholops hodgsonii) wird beschlagnahmt.

2.

Der Verfügungsadressatin wird eine Frist von 30 Tagen seit der Veröffentlichung eingeräumt, die erforderlichen Dokumente beim BLV (Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern) einzureichen oder auf die Ware zu verzichten.

Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Ware eingezogen.

3.

Der Verfügungsadressatin hat für allfällige weitere Korrespondenz in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

4.

Die Gebühren von 120 Franken für den Erlass der Verfügung sind 30 Tage nach Rechtskraft mit dem Vermerk «Tetiana Bersheda» auf das Postkonto 30-6562-4, IBAN: CH51 0900 0000 3000 6562 4, Swift: POFICHBEXXX, Clearing Nr. (BC): 90000 zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen nach Eröffnung schriftlich beim BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Einsprache erhoben werden (Art. 24 BGCITES). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die Einsprache führende Partei in den Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

21. Mai 2019

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

2019-1589