Allgemeinverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten vom 3. September 2019

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gestützt auf Artikel 86 ff. des Geldspielgesetzes vom 29. September 20171 (BGS), verfügt: Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absatz 1­4 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.

Die zu sperrenden Domains können der Sperrliste betreffend die Angebote im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössische Spielbankenkommission entnommen werden (www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/illegalesspiel/zugangssperren.html).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), Eigerplatz 1, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden (Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Person oder die ihrer Vertretung zu enthalten.

3. September 2019

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

1

SR 935.51

2019-2908

5823