Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

Entwurf

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 15. April 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst:

Minderheit (Dittli, Eberle, Eder, Kuprecht) Nichteintreten I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

1 2 3

BBl 2019 3405 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 834.1

2019-1310

3423

Erwerbsersatzgesetz

BBl 2019

Gliederungstitel vor Art. 16i

IIIb. Die Vaterschaftsentschädigung Art. 16i 1

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist der Mann, der: a.

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der ersten sechs Monate danach wird;

b.

während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG4 obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und

c.

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: 1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG5 ist, 2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder 3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

2

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: 3

a.

die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;

b.

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind.

Art. 16j

Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.

1

2

Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.

3

Der Anspruch endet:

4 5

a.

nach Ablauf der Rahmenfrist;

b.

nach Ausschöpfung der Taggelder;

c.

wenn der Vater stirbt;

d.

wenn das Kind stirbt; oder

e.

wenn die Vaterschaft aberkannt wird.

SR 831.10 SR 830.1

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Erwerbsersatzgesetz

Art. 16k

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Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt.

1

2

Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

3

Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

4

Art. 16l

Höhe und Bemessung der Entschädigung

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung erzielt wurde.

1

Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

2

3

Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16m 1

Vorrang der Vaterschaftsentschädigung

Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus: a.

der Arbeitslosenversicherung;

b.

der Invalidenversicherung;

c.

der Unfallversicherung;

d.

der Militärversicherung;

e.

der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vaterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld: 2

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a.

Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung;

b.

Bundesgesetz vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung;

c.

Bundesgesetz vom 20. März 19818 über die Unfallversicherung;

d.

Bundesgesetz vom 19. Juni 19929 über die Militärversicherung;

e.

Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210.

SR 831.20 SR 832.10 SR 832.20 SR 833.1 SR 837.0

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Erwerbsersatzgesetz

BBl 2019

Art. 20 Abs. 1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG11 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen: 1

a.

für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;

b.

bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16d;

c.

bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist gemäss Artikel 16j.

II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub ­ zum Nutzen der ganzen Familie» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11

SR 830.1

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Erwerbsersatzgesetz

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht12 Art. 329 Randtitel VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschaftsund Vaterschaftsurlaub 1. Freizeit

Art. 329b Abs. 3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn: 3

a.

eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;

b.

eine Arbeitnehmerin eine Mutterschaftsentschädigung nach den Artikeln 16b­16h des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195213 (EOG) bezogen hat; oder

c.

ein Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g bezogen hat.

Art. 329g 5. Vaterschaftsurlaub

Wer im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der ersten sechs Monate danach wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.

1

Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

2

3

Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

Art. 335c Abs. 3 Löst der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auf und hat der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschaftsur3

12 13

SR 220 SR 834.1

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Erwerbsersatzgesetz

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laub im Sinne von Artikel 329g OR, wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.

Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und neue Aufzählungselemente Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: 1

Artikel 329g:

(Vaterschaftsurlaub)

Artikel 335c Abs. 3:

(Kündigungsfristen)

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198214 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 8 Abs. 3 erster Satz Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Vaterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts15 (OR) bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR oder ein Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g OR dauert. ...

3

3. Bundesgesetz vom 20. März 198116 über die Unfallversicherung Art. 16 Abs. 3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195217 besteht.

3

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SR 831.40 SR 220 SR 832.20 SR 834.1

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4. Bundesgesetz vom 20. Juni 195218 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 10 Abs. 4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts19 (OR) und des Vaterschaftsurlaubs nach Artikel 329g OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.

4

18 19

SR 836.1 SR 220

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