Bundesbeschluss über eine Erhöhung und Laufzeitverlängerung des Zahlungsrahmens für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20082, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 20193, beschliesst:

Art. 1 Der mit dem Bundesbeschluss vom 3. Dezember 20084 über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs bewilligte Zahlungsrahmen wird auf 1765 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird bis Ende 2026 verlängert.

1

Die Investitionsbeiträge an Terminals und Anschlussgleise sind nicht Gegenstand des Zahlungsrahmens.

2

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2 3 4

SR 101 SR 740.1 BBl 2019 8367 BBl 2009 8291; geändert durch den BB vom 8. Juni 2010 über den Nachtrag I zum Voranschlag 2010 (BBl 2010 5045) und die Änderung vom 19. Juni 2014 (BBl 2014 5407).

2019-2429

8375

Erhöhung und Laufzeitverlängerung des Zahlungsrahmens für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs. BB

8376

BBl 2019