Bundesgesetz über den Umweltschutz

Entwurf

(Umweltschutzgesetz; USG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. Januar 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 20192, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert: Minderheit (Semadeni, Girod, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Reynard, Thorens Goumaz) Nichteintreten Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 und Bst. cbis Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen: 3

c.

Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn: 2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessanlass pro Jahr gelangt sind. Die Verordnung bezeichnet die historischen Schiessen;

cbis. geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen;

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BBl 2019 3257 BBl 2019 3269 SR 814.01

2019-0956

3267

Umweltschutzgesetz

BBl 2019

Minderheit 1 (Rösti, Bourgeois, Genecand, Grunder, Imark, Knecht, Müri, Page, Roduit, Ruppen, Tuena, Wobmann) Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 und und Bst. cbis Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen: 3

c.

Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn: 2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;

cbis. geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden; Minderheit 2 (Vogler, Bäumle, Girod, Grunder, Marchand-Balet, Müller-Altermatt, Nussbaumer, Reynard, Roduit, Semadeni, Thorens Goumaz) Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 2. ... gelangt sind und wenn bisher noch keine Abgeltung für eine Sanierung erfolgt ist ...

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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