Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2019

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge vom 21. Juni 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 14. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 20182, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 Art. 24 Abs. 2 und 3 Sie genehmigt den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, soweit nicht der Bundesrat nach den Artikeln 7a und 7bbis des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 den Vertrag selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen kann.

2

Unterliegt der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages dem Referendum, so genehmigt die Bundesversammlung den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines Bundesbeschlusses.

Andernfalls genehmigt sie den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

3

1 2 3 4

BBl 2018 3471 BBl 2018 5315 SR 171.10 SR 172.010

2018-1563

4465

Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. BG

BBl 2019

Art. 152 Abs. 3bis und 3ter 3bis

Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er:

a.

einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss oder Änderung durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss; oder

b.

einen völkerrechtlichen Vertrag dringlich kündigt, wenn die Kündigung durch die Bundesversammlung genehmigt werden müsste.

Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte gegen die vorläufige Anwendung oder die dringliche Kündigung aus, so verzichtet der Bundesrat darauf.

3ter

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19975 Art. 7a Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 2, 3 Einleitungssatz und 4 Einleitungssatz Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages.

1

Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt.

1bis

Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen.

2

Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: 3

Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: 4

Art. 7b Abs. 1 Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Abschlusses oder der Änderung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung ohne Genehmigung der Bundesversammlung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

1

5

SR 172.010

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Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. BG

Art. 7bbis

BBl 2019

Dringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat den Vertrag ohne Genehmigung der Bundesversammlung kündigen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

1

Er verzichtet auf die dringliche Kündigung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen.

2

Art. 48a

Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite oder bei Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.

1

Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen, geänderten und gekündigten Verträge. Über vertrauliche oder geheime Verträge erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis.

2

3. Bundesgesetz vom 22. Dezember 19996 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes Art. 2 Bst. b Die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes soll: b.

6

dazu beitragen, die Zuständigkeiten der Kantone beim Abschluss, bei der Änderung und bei der Kündigung völkerrechtlicher Verträge nach Möglichkeit zu wahren;

SR 138.1

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Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. BG

BBl 2019

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. Juni 2019

Nationalrat, 21. Juni 2019

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 20197 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2019

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