19.024 Botschaft zum Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht vom 8. März 2019

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. März 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll dem Anliegen der Kantone nach einer finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nachgekommen werden. Zudem soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, bei Bedarf in den Ausführungsbestimmungen Vorgaben zu erlassen zu Art und Umfang der Kontrollen, zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch zwischen den von den Kantonen zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden und anderen Behörden sowie zu den Untersuchungskompetenzen der eingesetzten Behörden und zur Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber.

Die Kantone sind für den Vollzug von Bundesrecht zuständig. Der Bund belässt ihnen deshalb mit der Gesetzesvorlage grösstmögliche Gestaltungsfreiheit im Sinne der Aufgaben- und Organisationsautonomie (Art. 46 der Bundesverfassung1). Mit dem Gesetzesentwurf wird die Kantonsautonomie respektiert, werden doch nur minimale Anforderungen an den Vollzug gestellt. Die Kantone werden verpflichtet, angemessene Kontrollen durchzuführen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) darüber Bericht zu erstatten. Sie können frei wählen, welche Behörden sie für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht einsetzen.

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SR 101

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Handlungsbedarf und Ziele

Die Umsetzung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3­5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (AIG) fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Sie sind verfassungsmässig verpflichtet, eine angemessene Kontrolle sicherzustellen und diese auch zu finanzieren. Angesichts der gesamtschweizerischen Bedeutung einer konsequenten Anwendung der Stellenmeldepflicht will sich der Bund indes an den Kontrollkosten der Kantone beteiligen. Damit der Bund eine Finanzierung ausrichten kann, ist eine genügende Gesetzesgrundlage nötig, die bislang für dieses Vorhaben nicht besteht. Für die Initialphase vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019 wird keine Gesetzesgrundlage bestehen, und entsprechend ist eine Finanzierungsbeteiligung durch den Bund in dieser Phase nicht möglich. Die Erstellung einer gesetzlichen Grundlage ist daher nötig; diese soll ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung gelangen.

1.2

Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Um das Ziel einer finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kontrollkosten der Kantone umzusetzen, konnten keine Alternativen gefunden werden. Daher wurde die Erarbeitung der notwendigen gesetzlichen Grundlagen gewählt.

1.3

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des AIG ist als Geschäft unter dem Ziel 14 «Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial» im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20163 über die Legislaturplanung 2015­2019 aufgeführt. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist in der Legislaturplanung nicht enthalten, steht aber in direktem Zusammenhang zu der mit der Änderung des AIG eingeführten Stellenmeldepflicht.

Die Vorlage hat keinen Bezug zu Bundesratsstrategien.

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Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 31. Oktober bis zum 31. Dezember 2018. Es wurden 63 Adressaten (Kantone, Parteien, Dachverbände sowie weitere 2 3

SR 142.20 BBl 2016 5183, hier 5188

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interessierte Kreise) eingeladen, sich zum Gesetzesentwurf und zum erläuternden Bericht zu äussern. Unter den 39 Rückmeldungen begrüssten 34 Vernehmlassungsteilnehmende die Vorlage. Neben einer Enthaltung lehnten drei Kantone und die SVP die Vorlage ab.

Die Mehrheit der Vernehmlassenden, insbesondere die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK), der Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden (VSAA), 23 der 26 Kantone, die Sozialpartner (Arbeitgeberverband, Gewerbeverband, Gewerkschaftsbund, Gastrosuisse, Bauernverband und weitere) sowie die SP und die FDP begrüssen den Gesetzesentwurf. Die Differenz mit VDK/VSAA bezüglich Untersuchungskompetenz und Datenschutzbestimmungen konnte bereinigt werden: Die VDK und das SECO haben sich darauf geeinigt, dass die Bestimmungen zur Untersuchungskompetenz und zum Datenschutz soweit möglich auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen. Die SVP lehnt die Vorlage vollumfänglich ab, da sowohl die Stellenmeldepflicht wie auch die Finanzierung der Kontrollkosten eine Folge der Nichtumsetzung der Masseneinwanderungsinitiative seien.

Die Kantone wurden zudem konkret aufgefordert, zur Formulierung von Artikel 3 Absatz 3 (Delegation an den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen bezüglich Art und Umfang der Kontrollen usw.) in Form einer «Kann»- oder in Form einer verpflichtenden Bestimmung Stellung zu nehmen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Kantonsautonomie. VDK/VSAA sowie die Mehrheit der Kantone lehnen eine verpflichtende Formulierung ab und unterstützen die KannBestimmung, wie sie in Absatz 3 vorgeschlagen wird.

3

Grundzüge der Vorlage

3.1

Die beantragte Neuregelung

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll dem Anliegen der Kantone nach einer finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nachgekommen werden.

Grundsätzlich sind die Kantone für den Vollzug von Bundesrecht zuständig. Der Bund belässt ihnen dabei eine grösstmögliche Gestaltungsfreiheit im Sinne der Aufgaben- und Organisationsautonomie nach Artikel 46 der Bundesverfassung 4 (BV).

Die von den Kantonen vorgenommenen Kontrollen müssen angemessen sein. Die Kantone sind verpflichtet, dem SECO darüber Bericht zu erstatten. Dem Bundesrat wird zudem die Kompetenz eingeräumt, im Bedarfsfall Ausführungsbestimmungen zu erlassen zu Art und Umfang der Kontrollen, zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch zwischen den von den Kantonen zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden und anderen Behörden sowie zu den Untersuchungskompetenzen der eingesetzten Behörden und zur Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber.

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Bund und Kantone haben sich auf folgendes Vorgehen geeinigt: Im Rahmen einer ersten Erfahrungsphase von 9 Monaten sollen von der VDK und dem VSAA Erfahrungen in den Kantonen zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht und der Kontrolle deren Einhaltung gesammelt werden. VDK und VSAA werden den Kantonen für die Berichterstattung ein klares Raster vorgeben, damit sinnvolle Erkenntnisse gewonnen werden können. VDK und VSAA sollen die Resultate bis Ende erstes Quartal 2019 dem SECO zurückmelden. Auf dieser Basis soll bis Ende zweites Quartal 2019 unter Federführung des WBF (SECO) und unter Einbezug der VDK, des VSAA und des SEM ein Konzept für die Art und den Umfang der Kontrollen sowie ein Entwurf für die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erarbeitet werden. Die Ausführungsbestimmungen sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Gesetz per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Dabei ist die Variantenvielfalt der Kontrollmöglichkeiten und des damit verbundenen Wettbewerbs um bestmögliche Lösungen zu respektieren.

3.2

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Kontrollen der Einhaltung der Stellenmeldepflicht sollen zu einer konsequenten Umsetzung der Stellenmeldepflicht beitragen. Sie sind Teil des kantonalen Vollzugs von Bundesrecht.

3.3

Umsetzungsfragen

Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die von den Kantonen zur Kontrolle eingesetzten Behörden dem SECO jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeiten erstatten.

Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, die Höhe des Pauschalbetrags und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung festzulegen.

4 Art. 1

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln Gegenstand

In Artikel 1 wird die gesetzliche Grundlage für eine Beteiligung des Bundes an den Vollzugskosten der Kantone bei der Kontrolle der Stellenmeldepflicht geschaffen.

Art. 2

Beitrag des Bundes

Absatz 1 hält fest, dass die Beiträge des Bundes als Pauschalbeträge je Kontrolle ausgerichtet werden sollen. Die Kantone verfügen über grossen Gestaltungsspielraum bezüglich der Durchführung der Kontrollen. Mit der Ausrichtung eines Pauschalbetrags soll ein Anreiz geschaffen werden, die Kontrollverfahren möglichst effizient auszugestalten. Dies entspricht auch Artikel 7 des Subventionsgesetzes

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vom 5. Oktober 19905, wonach Finanzhilfen global oder pauschal festgesetzt werden, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können. Gleichzeitig soll der administrative Aufwand zur Ausrichtung der insgesamt doch relativ kleinen Subventionsbeträge mit der Pauschalisierung gering gehalten werden.

In Absatz 2 wird die Bemessung der Subvention geregelt: Der Pauschalbetrag soll so festgelegt werden, dass er die Hälfte der Lohnkosten deckt, welche den Kantonen bei einer effizienten Durchführung der Kontrollen entstehen. Die Bundessubvention soll sich damit an den Normkosten bei einem effizienten Verfahren orientieren. Im Gegenzug soll den Kantonen Gestaltungsspielraum für die Festlegung der Kontrollverfahren belassen werden. Je nach kantonaler Ausgestaltung der Kontrollen werden unterschiedliche Kontrollkosten anfallen. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die Kontrollen im Wesentlichen gestützt auf Datenauswertungen und -abgleiche erfolgen können. Dabei werden zum Beispiel Stelleninserate, die meldepflichtige Stellen betreffen, mit den bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung eingegangenen Meldungen abgeglichen. Wurde eine meldepflichtige Stelle nicht gemeldet und wird sie mit einer Person besetzt, die nicht unter eine der Ausnahmeregelungen fällt, dann ist von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen. Um die Meldepflicht bei Stellen zu kontrollieren, die ohne öffentliche Ausschreibung besetzt werden, muss unter Umständen vor Ort kontrolliert werden. Mit Hilfe einer Risikoeinschätzung kann eine Stichprobengrösse für Kontrollen vor Ort bestimmt werden.

Rechenbeispiel: In der Regel dürfte bei den beschriebenen Vorgehensmöglichkeiten der durchschnittliche Zeitbedarf einer Kontrolle (Bildschirmarbeit, Risikoberechnung, Kontrolle vor Ort) zwei Stunden nicht überschreiten. Bei Annahme eines Jahreslohns von 180 000 Franken und einer Jahresarbeitszeit von 1800 Stunden ergibt dies einen personellen Aufwand von 200 Franken pro Kontrolle; damit würde die Pauschale des Bundes 100 Franken pro Kontrolle betragen. Da noch keine belastbaren kantonalen Kontrollkonzepte vorliegen, sind Schätzungen zur Höhe der Pauschale mit grosser Unsicherheit verbunden. Die Pauschale wird bei Ausarbeitung des Verordnungsrechts gestützt auf die dannzumal vorliegenden
Informationen berechnet und anschliessend periodisch auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

In Absatz 3 wird der Bundesrat beauftragt, die Höhe des Pauschalbetrags und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung festzulegen.

Art. 3

Kontrollen und Vollzug

Absatz 1 verlangt, dass die Kantone ihre Kontrolltätigkeiten angemessen ausführen.

Was das Verfahren der Subventionsgewährung angeht, sollen die Finanzhilfen zwecks Reduktion der Kosten einmalig am Jahresende überwiesen werden, gestützt auf die von den Kantonen gemeldete Anzahl Kontrollen. Folgerichtig wird in Absatz 2 festgehalten, dass die kontrollierenden Behörden dem SECO jährlich über die Kontrolltätigkeit Bericht erstatten.

In Absatz 3 wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, bei Bedarf Ausführungsbestimmungen zu erlassen zu Art und Umfang der Kontrollen, zur Zusammen5

SR 616.1

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arbeit und zum Datenaustausch zwischen den kontrollierenden und anderen Behörden sowie zu den Untersuchungskompetenzen der eingesetzten Behörden und zur Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber. Grundsätzlich soll die kantonale Organisationsautonomie auch in diesem Bereich so weit wie möglich gewahrt bleiben.

Art. 4

Änderung anderer Erlasse

Die Ergänzungen der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und 10 Absatz 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20036 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich sowie von Artikel 35 Absatz 3 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19897 mit einem Buchstaben k ermöglichen, dass die im Rahmen der Kontrolle notwendigen Daten eingesehen werden können.

Art. 5

Referendum und Inkrafttreten

Das vorgeschlagene Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

5

Auswirkungen

5.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Anzahl meldepflichtiger Stellen dürfte bei einem Schwellenwert der Arbeitslosenquote von 5 Prozent im Jahr 2020 nach heutiger Einschätzung gesamtschweizerisch auf eine Grössenordnung von 150 000 bis 200 000 zu liegen kommen.

Die Schätzung basiert auf folgenden Eckwerten: Im Jahr 2017 waren in der Schweiz 22 Prozent der Erwerbstätigen in Berufsarten tätig, deren Arbeitslosenquote bei 5 Prozent oder darüber lag. Geht man davon aus, dass in der Schweiz pro Jahr rund 700 000 Stellen neu besetzt werden, käme die Zahl der meldepflichtigen Stellen somit bei etwa 154 000 zu liegen. Diese Zahl ist jedoch mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Einerseits variiert die Zahl der meldepflichtigen Berufsarten mit der Konjunktur. Per 2020 könnte gemäss aktuellen Prognosen eine tiefere Arbeitslosigkeit herrschen, womit weniger Berufsarten meldepflichtig wären als hier angenommen.

Andererseits deuten die bisherigen Erfahrungen darauf hin, dass die Zahl meldepflichtiger Stellen in der Einführungsphase deutlich zu tief eingeschätzt wurde. Aus diesem Grund wird die Zahl der meldepflichtigen Stellen per 2020 hier grob auf 150 000 bis 200 000 geschätzt.

Wenn zur Sicherstellung einer konsequenten Umsetzung der Stellenmeldepflicht im Durchschnitt Kontrollen im Umfang von beispielsweise 3 Prozent der erwarteten Stellenmeldungen durchgeführt werden müssten, entspräche dies rund 4500 bis 6000 Kontrollen pro Jahr. Bei einer Pauschale des Bundes von 100 Franken pro Kontrolle würden bei diesem Mengengerüst für den Bund Mehrausgaben im Umfang von 450 000 bis 600 000 Franken pro Jahr anfallen. Diese Schätzungen sind indes mit 6 7

SR 142.51 SR 823.11

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erheblicher Unsicherheit behaftet und hängen linear von der Grösse der Stichprobe ab.

Auf Stufe Bund sind keine zusätzlichen personellen Ressourcen erforderlich.

5.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Grundsätzlich sind die Kantone für den Vollzug der Bundesgesetzgebung zuständig.

Das vorliegende Gesetz führt zu einer Entlastung der Kantone im Umfang der vom Bund je Kontrolle gewährten Pauschale. Ausgehend von dem geschätzten Mengengerüst (4500 bis 6000 Kontrollen pro Jahr), einer Pauschale von 100 Franken je Kontrolle und bei einer Stichprobe von beispielsweise 3 Prozent aller meldepflichtigen Stellen würden die Kantone insgesamt im Umfang von jährlich 450 000 bis 600 000 Franken entlastet. Bei einem effizienten Verfahren sollte dieser Betrag die Hälfte der Lohnkosten der Kantone für die Kontrollen decken. Der genaue prozentuale Anteil der gedeckten Kosten hängt dabei stark von dem vom einzelnen Kanton gewählten Kontrollkonzept ab.

Je nach Verteilung der meldepflichtigen Stellen kann eine Erhöhung der personellen Ressourcen in einzelnen Kantonen nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt dürfte diese jedoch minimal ausfallen: Ausgehend vom Mengengerüst und unter der Annahme, dass eine Kontrolle einen Arbeitsaufwand von zwei Stunden verursacht, müssten alle 26 Kantone zusammen ihre personellen Ressourcen um insgesamt 500 bis 650 Stellenprozente erhöhen.

5.3

Auswirkungen auf weitere Bereiche

Es ist offensichtlich, dass das vorgelegte Gesetz keine Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft, auf die Gesellschaft oder auf die Umwelt hat, da nur die Aufteilung der Kosten zwischen dem Bund und den Kantonen geregelt wird. Solche Auswirkungen wurden daher nicht geprüft.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c (Arbeitsvermittlung) und 121a (Steuerung der Zuwanderung) BV.

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6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar.

6.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Mit der vorliegenden Vorlage wird eine neue Subventionsbestimmung geschaffen, die gemäss aktuellen Schätzungen zu neuen und wiederkehrenden Mehrausgaben von 450 000 bis 600 000 Franken pro Jahr führt. Da indes die Schätzung der neuen Ausgaben mit erheblicher Unsicherheit verbunden ist und bei steigenden Stellenmeldungen oder Kosten auch jährlich wiederkehrende Mehrausgaben von über 2 Millionen Franken nicht ausgeschlossen werden können, ist Artikel 2 Absatz 1 der Ausgabenbremse zu unterstellen.

6.4

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

6.4.1

Bedeutung der Subvention für die Zielerreichung

Es besteht grundsätzlich ein Interesse des Bundes an der Erfüllung der Aufgabe (Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht). Es besteht ein Risiko, dass die Aufgabe ohne Subvention nicht hinreichend erfüllt wird.

Der Bundesrat legt die Höhe des Pauschalbetrags und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest. Mit dieser Ausgestaltung trägt die Subvention zur Erfüllung der Aufgabe bei.

Die finanziellen Mittel, die für die Erreichung der Ziele vorgesehen sind, können mangels empirischer Daten nur mit erheblicher Unsicherheit abgeschätzt werden.

Der geschätzte Umfang der vorgesehenen Mittel rechtfertigt sich, weil er im Verhältnis zu den gesamten Vollzugskosten der Kantone sehr tief angesetzt ist und die Kontrollen kosteneffizient durchgeführt werden sollen. Im Falle einer substanziellen Reduktion muss damit gerechnet werden, dass die Kontrollen nicht mehr angemessen durchgeführt werden.

6.4.2

Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die Durchführung der Kontrollen ist eine Vollzugsaufgabe der Kantone.

Indem der Bund die Beiträge in Form von Pauschalen ausrichtet und diese so bemessen werden, dass auch die Kantone einen angemessenen Kostenanteil tragen, werden die finanziellen Anreize für ein effizientes Kontrollverfahren gesetzt. Damit 2719

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soll insbesondere auch die administrative Belastung der Wirtschaft gering gehalten werden.

Die Pauschale soll den Kantonen einmal pro Jahr rückwirkend für die nachgewiesenen durchgeführten Kontrollen überwiesen werden. Damit kann das Verfahren der Subventionsgewährung schlank und transparent gehalten werden.

6.4.3

Befristung und degressive Ausgestaltung

Die Stellenmeldepflicht ist als Daueraufgabe vorgesehen. Entsprechend ist eine gesetzliche Befristung der Bundesbeiträge an die kantonalen Kontrollkosten nicht angezeigt. Die Höhe der Pauschale wird indes periodisch überprüft werden.

6.5

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor: Artikel 2 Absatz 3: Der Bundesrat legt die Höhe des Pauschalbetrags und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest.

Artikel 3 Absatz 3: Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen zu Art und Umfang der Kontrollen, zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch der kontrollierenden mit weiteren Behörden sowie zu den Untersuchungskompetenzen der kontrollierenden Behörden und zur Mitwirkung der Arbeitgeber erlassen.

6.6

Datenschutz

Mit den in Artikel 4 des Entwurfs vorgeschlagenen Bestimmungen werden die Grundlagen geschaffen, damit die von den Kantonen zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden auf die Daten des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) und die Daten des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung (AVAM) zugreifen können. Dieser Zugriff ist für eine effiziente Kontrolltätigkeit erforderlich und beschränkt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen in verhältnismässiger Weise. Die vorgeschlagenen Bestimmungen genügen somit den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Auch bei den Regelungen über den Datenaustausch unter den kantonalen Behörden, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzesentwurfs erlassen kann, wird er die datenschutzrechtlichen Anforderungen respektieren.

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