Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 20171, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 99 Abs. 2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.

2

Art. 100 III. Frist

Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem das Zivilstandsamt den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt hat.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2017 6769 SR 210

2017-2230

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