Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Entwurf
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 20171, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 99 Abs. 2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.
2
Art. 100 III. Frist
Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem das Zivilstandsamt den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt hat.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
BBl 2017 6769 SR 210
2017-2230
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
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BBl 2017