Übersetzung
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben Abgeschlossen am 31. Mai 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...
In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und Georgien, nachfolgend einzeln als «Partei» oder gemeinsam als «Parteien» bezeichnet, in Anbetracht der Bedeutung eines wirksamen Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum für die Entwicklung gegenseitig vorteilhafter Handelsbeziehungen zwischen den Parteien, in Erinnerung an das Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Georgien1 und insbesondere dessen Artikel 8 in Anhang XV, in Anerkennung der Rolle der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben für den Handel und die örtliche wirtschaftliche Entwicklung der Parteien, mit dem Ziel der Förderung und Unterstützung ihres bilateralen Handels mit Waren mit geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie Waren und Dienstleistungen mit Herkunftsangaben, im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Partien hinsichtlich des Schutzes von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben zu stärken, sowie in Bekräftigung ihrer Zustimmung zur Schaffung günstiger Bedingungen für einen solchen Schutz durch den Abschluss eines bilateralen Abkommens zum Schutz von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben, sind wie folgt übereingekommen:
1
SR 0.632.313.601
2018-1716
1691
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Art. 1
BBl 2019
Geltungsbereich
(1) In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit anerkennen und schützen die Parteien gegenseitig ihre geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben sowie ihre staatlichen Hoheitszeichen wie beispielsweise Wappen und Flaggen gemäss Artikel 2.
(2) «Geografische Angaben» sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet einer Partei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist. Ursprungsbezeichnungen gelten als Untergruppe von geografischen Angaben gemäss der nationalen Gesetzgebung der Parteien.
(3) «Herkunftsangaben» sind direkte oder indirekte Verweise auf den geografischen Ursprung von Waren oder Dienstleistungen.
(4) Die Anhänge dieses Abkommens sind fester Bestandteil des Abkommens.
Art. 2
Geschützte Angaben
Die folgenden Angaben sind geschützt (nachfolgend als «geschützte Angaben» bezeichnet): (1) in der Schweiz: (a) die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen Georgiens sowie alle sonstigen Angaben, die dieses Land oder die amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets bezeichnen, (b) die in Anhang II abgebildeten staatlichen Hoheitszeichen Georgiens, (c) die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben Georgiens; (2) in Georgien: (a) die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen der Schweiz sowie alle sonstigen Angaben, die dieses Land oder die amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets bezeichnen, (b) die in Anhang II abgebildeten staatlichen Hoheitszeichen der Schweiz, (c) die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben der Schweiz.
(3) Die Anhänge I und III enthalten die Listen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen sowohl in georgischem als auch in lateinischem Alphabet. Diese Transliterationen oder Transkriptionen können auch für die Etikettierung und Bezeichnung der betroffenen Waren und Dienstleistungen gemäss Artikel 3 verwendet werden.
1692
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Art. 3
BBl 2019
Schutzumfang
(1) Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen)2 ergreifen die Parteien alle notwendigen Massnahmen im Einklang mit diesem Abkommen zur Gewährleistung eines gegenseitigen Schutzes der in Artikel 2 genannten Angaben.
Jede Partei bietet den interessierten Kreisen gemäss Artikel 6 rechtliche Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben in allen in diesem Artikel aufgeführten Situationen.
(a) Unbeschadet von Artikel 10 der Pariser Übereinkunft vom 20. März 18833 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, letztmals revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (Pariser Verbandsübereinkunft), sind die in Anhang I aufgeführten Angaben und die in Anhang II wiedergegebenen staatlichen Hoheitszeichen4 geschützt gegen: (i) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Waren, die ihren Ursprung nicht im bezeichneten Land5 oder in der bezeichneten Region haben oder nicht den Anforderungen entsprechen, die gemäss der Gesetzgebung der Partei, auf die sich die Angabe bezieht, festgelegt wurden; (ii) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Dienstleistungen in einer Weise, die nicht den Anforderungen entspricht, die gemäss der Gesetzgebung der Partei, auf die sich die Angabe bezieht, festgelegt wurden.
(b) Die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben und sonstigen, der Begriffsbestimmung von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens entsprechenden geografischen Angaben sind geschützt gegen: (i) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Waren der gleichen Art wie diejenigen, auf die die geografische Angabe anwendbar ist, die ihren Ursprung nicht im geografischen Ursprungsgebiet haben oder nicht den Anforderungen entsprechen, die gemäss der Gesetzgebung der Partei, auf die sich die Angabe bezieht, festgelegt wurden; (ii) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Waren, die nicht von der gleichen Art sind wie diejenigen, auf die die geografische Angabe anwendbar ist, oder in Bezug auf Dienstleistungen, 2 3 4 5
SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.232.04 Wappen sind vorbehaltlich Ausnahmen gemäss der nationalen Gesetzgebung der amtlichen Verwendung vorbehalten.
Das einschlägige Hoheitsgebiet für die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Naturprodukte und Lebensmittel gemäss der schweizerischen Gesetzgebung umfasst auch das Fürstentum Liechtenstein sowie die Zollanschlussgebiete Büsingen am Hochrhein und Campione d'Italia; und das einschlägige Hoheitsgebiet für die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Naturprodukte gemäss der schweizerischen Gesetzgebung umfasst auch die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens sowie Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone.
1693
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
wenn eine solche Verwendung auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und den Begünstigten der geografischen Angabe hinweisen oder eine solche Verbindung nahelegen würde und wahrscheinlich ihre Interessen schädigen würde oder gegebenenfalls weil aufgrund des Rufs der geografischen Angabe in der betreffenden Partei eine solche Verwendung wahrscheinlich diesen Ruf schädigen oder auf unlautere Weise schwächen oder auf ungerechtfertigte Weise ausnutzen würde; (iii) jede sonstige Praktik, die geeignet ist, die Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung, die wahre Herkunft oder die wahre Art der Waren irrezuführen.
(2) Der in Absatz 1 gewährte Schutz gilt auch in den folgenden Situationen, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren oder Dienstleistungen angegeben wird: (a) die geschützte Angabe wird als Übersetzung, Transkription oder Transliteration verwendet; (b) die geschützte Angabe wird in veränderter Form verwendet, wenn diese Verwendung in den interessierten Kreisen zu einer Verwechslungsgefahr führen würde; oder (c) die geschützte Angabe wird durch Ausdrücke wie «Stil», «Art», «Typ», «Machart», «Imitation», «Verfahren», «hergestellt wie in», «wie», «ähnlich» oder dergleichen einschliesslich irreführender grafischer Symbole begleitet, auch wenn die bezeichnete Ware als Zutat verwendet wird.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 gewährte Schutz gilt auch für die Einfuhr von Waren ins Hoheitsgebiet einer der Parteien sowie für die Fälle, in denen Waren aus dem Hoheitsgebiet einer der Parteien für die Ausfuhr bestimmt sind. Die Parteien ermöglichen ihren zuständigen Behörden, von sich aus tätig zu werden, was sich auch auf Fragen der Durchfuhr erstrecken kann.
(4) Die Eintragung einer Marke, die gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, wird von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften der Parteien dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt. Wurde eine solche Marke vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder durch gutgläubige Benutzung erworben, so kann sie ungeachtet des Schutzes und der Verwendung der Herkunftsangabe oder geografischen Angabe gemäss diesem Abkommen weiter verwendet und verlängert werden, sofern gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Partei kein anderer Grund für eine Ungültigerklärung
oder einen Widerruf der Marke besteht.
(5) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine in Artikel 2 genannte Angabe zu schützen, wenn: (a) angesichts einer renommierten oder bekannten Marke ein Schutz geeignet ist, die Konsumenten hinsichtlich der wahren Identität der Ware oder Dienstleistung irrezuführen; diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a genannten Angaben;
1694
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
(b) angesichts des Namens einer Pflanzensorte oder Tierrasse ein Schutz geeignet ist, die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung der Ware irrezuführen.
(6) Die Ausnahmen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Abkommens sind nicht auf die in Artikel 2 Absätze 1 Buchstaben a und c sowie 2 Buchstaben a und c dieses Abkommens genannten geschützten Angaben anwendbar.
(7) In Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäss Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft verhindern die Parteien, dass die staatlichen Hoheitszeichen der anderen Partei als Marken oder andere geschützte Titel wie Firmennamen oder Namen von Vereinigungen in Nichtübereinstimmung mit den in den Gesetzen und Vorschriften der anderen Partei vorgesehenen Bedingungen verwendet oder eingetragen werden. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit den staatlichen Hoheitszeichen der Parteien verwechselt werden können.
Art. 4
Gleichlautende Angaben
(1) Im Fall gleichlautender Angaben: (a) in dem eine geschützte Angabe einer der Parteien mit einer geschützten Angabe der anderen Partei identisch oder ihr ähnlich ist, wird der Schutz für jede Angabe gewährt, sofern die geschützte Angabe traditionell und konstant verwendet wurde und die Ware oder Dienstleistung nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Partei zu haben; (b) in dem eine geschützte Angabe einer der Parteien mit einer Angabe zum Hoheitsgebiet einer Drittpartei identisch oder ihr ähnlich ist, kann letztere Angabe verwendet werden, um eine in dem damit bezeichneten geografischen Raum hergestellte Ware oder eine Dienstleistung mit Ursprung in dem damit bezeichneten Land zu bezeichnen und zu präsentieren, sofern die fragliche Angabe traditionell und konstant verwendet wurde, ihre Verwendung zu diesem Zweck im Ursprungsland geregelt ist und die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der fraglichen Partei zu haben.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen legen die Parteien die konkreten Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei, dass die betroffenen Produzenten der Waren oder Erbringer der Dienstleistungen gerecht behandelt werden und die Konsumenten nicht irregeführt werden.
Art. 5
Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Konsumenten irreführenden Weise verwendet wird.
1695
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
(2) Nichts in diesem Abkommen verpflichtet eine der Parteien zum Schutz einer Angabe der anderen Partei, die in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist oder in diesem Land ungebräuchlich geworden ist. Die Parteien informieren sich gegenseitig, wenn der Schutz einer Angabe in ihrem Ursprungsland erloschen ist.
Art. 6
Schutzberechtigte
Zu den Schutzberechtigten dieses Abkommens gehören natürliche und juristische Personen, namentlich Verbände, Vereinigungen und Organisationen von Produzenten, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Konsumenten sowie staatliche Behörden. Diese Begünstigten gelten als interessierte Kreise, sofern sie ein berechtigtes Interesse sowie ihren Wohnsitz oder Sitz auf dem Hoheitsgebiet einer der Parteien haben. Die Parteien gewährleisten, dass der durch dieses Abkommen gewährte Schutz von den interessierten Kreisen in ihrem innerstaatlichen Recht vollstreckbar ist.
Art. 7
Aufmachung und Etikettierung
Falls die Bezeichnung, Aufmachung oder Verpackung einer Ware oder Dienstleistung einschliesslich der Etikettierung, der Werbung oder amtlicher oder gewerblicher Unterlagen gegen dieses Abkommen verstösst, wenden die Parteien die notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen an und bieten wirksame rechtliche Mittel zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder zur Verhinderung jeder falschen oder irreführenden Verwendung der geschützten Angabe.
Art. 8
Anlaufstellen
(1) Die in Anhang IV dieses Abkommens bezeichneten Behörden handeln als Anlaufstellen für die Parteien, um die Entwicklung des Abkommens zu überwachen und ihre Zusammenarbeit sowie den Dialog über geografische Angaben und Herkunftsangaben zu intensivieren. Die Anlaufstellen überwachen auch das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und können sich mit jeglichen Fragen bezüglich seiner Umsetzung und Anwendung befassen. Sie sind insbesondere verantwortlich für: (a) Änderungen gemäss Artikel 11 Absätze 3 und 4; (b) den Austausch von Informationen über gesetzgeberische und politische Entwicklungen im Bereich der geografischen Angaben und Herkunftsangaben sowie alle sonstigen Fragen von gegenseitigem Interesse auf diesem Gebiet; (c) den Austausch von Informationen über geografische Angaben und Herkunftsangaben zur Erwägung ihres Schutzes gemäss diesem Abkommen.
(2) Die Anlaufstellen treffen ihre Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen.
Sie treffen sich auf Ersuchen einer der Parteien, wobei die Parteien die Zeit, den Ort und die Art des Treffens (einschliesslich der Möglichkeit von Videokonferenzen) gemeinsam festlegen, jedoch spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen. Das Treffen der Anlaufstellen legt seine eigenen Verfahrensregeln fest.
1696
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Art. 9
BBl 2019
Verfahren für die nicht konforme Verwendung geschützter Angaben
(1) Falls eine der Parteien Grund zur Vermutung hat, dass: (a) eine in Artikel 2 genannte geschützte Angabe im geschäftlichen Verkehr zwischen den Parteien auf eine nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Weise verwendet wird oder verwendet wurde; und (b) diese nicht konforme Verwendung ein besonderes Interesse für die betreffende Partei darstellt und dazu führen könnte, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen oder gerichtliche Verfahren eingeleitet werden; unterrichtet die betreffende Partei die Anlaufstelle der anderen Partei unverzüglich darüber und übermittelt die notwendigen Auskünfte über die nicht konforme Verwendung.
(2) Die gemäss Absatz 1 zu erteilenden Informationen sind mit amtlichen, gewerblichen oder anderen geeigneten Unterlagen zu versehen und haben alle verwaltungsrechtlichen Massnahmen oder gerichtlichen Verfahren zu nennen, die eingeleitet werden können. Die Informationen umfassen insbesondere folgende Einzelheiten in Bezug auf die fragliche Ware oder Dienstleistung: (a) Produzent und jegliche Person, die im Besitz der Ware ist, oder Dienstleistungserbringer; (b) Zusammensetzung der Ware oder Inhalt der Dienstleistung; (c) Beschreibung, Aufmachung und/oder Verpackung der Ware oder Dienstleistung; (d) Beschreibung des vermuteten Verstosses gegen die anwendbaren Vorschriften: (i) über die Herstellung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung, oder (ii) über die Vermarktung der Ware oder Dienstleistung.
(3) Die Partei, die die Informationen erhält, prüft die Frage und teilt der anderen Partei die Ergebnisse ihrer Prüfung sowie alle nach Artikel 3 ergriffenen Massnahmen oder nach der nationalen Gesetzgebung verfügbaren rechtlichen Mittel zur Verhinderung einer solchen nicht konformen Verwendung mit.
Art. 10
Nationale Register und Listen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 wird die Eintragung oder Aufnahme einer noch nicht in Anhang III aufgeführten geografischen Angabe in die nationalen Register und Listen einer der Parteien gemäss Anhang V dieses Abkommens von den entsprechenden Behörden der anderen Partei als Beleg akzeptiert, dass diese Angabe die Kriterien einer geografischen Angabe nach Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
(2) Diese Bestimmung gilt, solange die fragliche Angabe von der anderen Partei nicht gemäss Artikel 11 Absatz 3 geprüft wurde.
1697
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Art. 11
BBl 2019
Änderungen
(1) Jede Partei kann schriftlich um eine Änderung dieses Abkommens ersuchen.
(2) Änderungen am Hauptteil dieses Abkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien verabschiedet. Solche Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten auf diplomatischem Wege zugestellten Mitteilung über die Erfüllung aller für ihr Inkrafttreten notwendigen rechtlichen Anforderungen durch die Parteien in Kraft.
(3) Wenn eine in den Anhängen I oder III aufgeführte Angabe oder ein in Anhang II abgebildetes staatliches Hoheitszeichen nicht mehr geschützt ist oder geändert wurde oder wenn eine in den Anhängen I, II und III noch nicht enthaltene Angabe oder ein in diesen Anhängen noch nicht enthaltenes staatliches Hoheitszeichen als geschützt anerkannt wird, unterrichtet die Partei die andere Partei über die in Anhang IV bezeichneten Anlaufstellen über diese Änderungen. Die Anlaufstellen verabschieden dann innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Mitteilung eine gemeinsame schriftliche Entscheidung über diese Änderungen. Diese Entscheidung gibt auch das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen an.
(4) Jede Partei kann Änderungen ihrer Listen in den Anhängen IV und V dieses Abkommens in Form einer Verbalnote auf diplomatischem Wege mitteilen. Solche Änderungen treten am Tag des Erhalts der Mitteilung durch die andere Partei in Kraft.
Art. 12
Übergangsmassnahmen
(1) Die durch eine in Artikel 2 genannte Angabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf eine rechtmässige Weise hergestellt oder erbracht, gekennzeichnet und präsentiert wurden, aber gemäss diesem Abkommen nicht mit einer solchen Angabe gekennzeichnet werden können, dürfen von Grosshändlern, Produzenten oder Dienstleistungserbringern während eines Jahres ab dem Inkrafttreten des Abkommens und von Wareneinzelhändlern bis zur Erschöpfung der Vorräte vermarktet werden.
(2) Die gemäss diesem Abkommen hergestellten, gekennzeichneten und präsentierten Waren sowie die gemäss diesem Abkommen gekennzeichneten und präsentierten Dienstleistungen, deren Bezeichnung, Aufmachung und/oder Verpackung im Anschluss an eine Änderung des Abkommens nicht mehr im Einklang mit diesem stehen, dürfen vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung zwischen den Parteien bis zur Erschöpfung der Vorräte weiter vermarktet werden.
Art. 13
Beratungen
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden mittels innerhalb einer vernünftigen Frist durchgeführter Beratungen zwischen den Parteien beigelegt.
1698
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Art. 14
BBl 2019
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, der auf das Datum der letzten auf diplomatischem Wege erfolgten Mitteilung der Parteien über den Abschluss der jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen rechtlichen Verfahren folgt.
(2) Jede der Parteien kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Dieses Abkommen erlischt sechs Monate nach dem Empfang einer solchen Mitteilung durch die andere Partei.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Bern, am 31. Mai 2018, in doppelter Ausfertigung in georgischer, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist. Bei Divergenzen zwischen den Sprachfassungen gilt der englische Text.
Für die Schweiz:
Für Georgien:
...............
...............
1699
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Anhang I6
a) Georgien: gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a geschützte Namen des Landes und der amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets Name des Landes
Adjektiv
Georgia Georgien Géorgie Georgia
Georgian georgisch géorgien georgiano
Sakartvelo
Kartuli
Name der amtlichen Unterteilung des Hoheitsgebiets
Transliteration / Transkription / Übersetzung
Autonomous Republic of Abkhazia Autonome Republik Abchasien
République autonome d'Abkhazie Republicca autonoma Abcasia
Autonomous Republic of Adjara Autonome Republik Adscharien République autonome d'Adjarie Republicca autonoma Agiaria
Guria Gurien Gourie Guria
Imereti Imeretien Imérétie Imerezia
6
Die Transliterationen, Transkriptionen und Übersetzungen dienen der Veranschaulichung und nicht der Beschränkung des Geltungsbereichs von Artikel 3 Absatz 2.
1700
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Name der amtlichen Unterteilung des Hoheitsgebiets
Transliteration / Transkription / Übersetzung
Kakheti Kachetien Kakhétie Cachezia
Mtskheta-Mtianeti Mzcheta-Mtianeti Mtskheta-Mtianeti Mtskheta-Mtianeti
--
Racha-Lechkhumi-Kvemo Svaneti Racha-Lechkhumi-Niederswanetien Ratcha-Letchkhoumie-Basse Svanécie Racha-Lechkhumi e Kvemo Svaneti
-
Samegrelo-Zemo Svaneti Mingrelien-Oberswanetien Mingrélie-Haute Svanécie Mingrelia-Alta Svanezia
-
Samtskhe-Javakheti Samzche-Dschawachetien Samtskhé-Djavakhétie Samtskhe-Javakheti
Kvemo Kartli Niederkartlien Basse Kartlie Kvemo Kartli
Shida Kartli Innerkartlien Kartlie intérieure Shida Kartli
1701
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
b) Schweiz: gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a geschützte Namen des Landes und seiner Kantone Name des Landes
Adjektiv
Transliteration / Transkription / Übersetzung
Schweiz
Schweizer, Schweizerisch
/ /
Suisse
suisse
/
Svizzera
svizzero
/
Svizra
svizzer
/
Switzerland
Swiss
,
/
Helvetia
helvetisch
;
Helvétie
hélvetique
;
Elvezia
elvetico
;
Helvetia
Helvetic
,
Name des Kantons
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Aargau Argovie Argovia
Appenzell Ausserrhoden Appenzell Rhodes-Extérieures Appenzello Esterno
-
-
1702
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Name des Kantons
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Appenzell Innerrhoden Appenzell Rhodes-Intérieures Appenzello Interno
BBl 2019
-
-
Basel-Landschaft Bâle-Campagne Basilea Campagna Basel Country
Basel-Stadt Bâle-Ville Basilea Città Basel City
Bern Berne Berna
Fribourg Freiburg Friburgo
Genève Genf Ginevra Geneva
1703
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Name des Kantons
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Glarus Glaris Glarona
Graubünden Grigioni Grischun Grisons
Jura Giura
Luzern Lucerne Lucerna
Neuchâtel Neuenburg
Nidwalden Nidwald Nidvaldo
Obwalden Obwald Obvaldo
1704
BBl 2019
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Name des Kantons
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Schaffhausen Schaffhouse Sciaffusa
BBl 2019
Schwyz Schwytz Svitto
Solothurn Soleure Soletta
St. Gallen Saint-Gall San Gallo
-
Thurgau Thurgovie Turgovia
Ticino Tessin
Uri
1705
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Name des Kantons
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Vaud Waadt
Valais Wallis Vallese
Zug Zoug Zugo
Zürich Zurich Zurigo
1706
BBl 2019
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Anhang II
a) Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b geschützte staatliche Hoheitszeichen Georgiens Wappen:
Flagge:
1707
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
b) Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b geschützte staatliche Hoheitszeichen der Schweiz Wappen:
Flagge:
1708
BBl 2019
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Anhang III7
a) Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c geschützte Angaben Georgiens Bezeichnung (Adjektiv)
Englische Transliteration / Transkription / Übersetzung (Adjektiv)
Produktkategorie
Acharuli Chlechili Adjarian Chlechili
Käse
Akhalkalakis Kartopili Akhalkalaki potato
Kartoffeln
Akhasheni
Wein
()
Ateni (Atenuri)
Wein
Bolnisi
Mineralwasser
Borjomi
Mineralwasser
Chacha
Spirituosen
Chogi
Käse
Churchkhela
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Dambalkhacho
Käse
Guda8
Käse
Gurjaani
Wein
Imeruli Kveli Imeretian cheese
Käse
()
Kakheti (Kakhuri)
Wein
7 8
Die Transliterationen, Transkriptionen und Übersetzungen dienen der Veranschaulichung und nicht der Beschränkung des Geltungsbereichs von Artikel 3 Absatz 2.
Der Schutz der geografischen Angabe «Guda» für einen Käse mit Ursprung in Georgien gilt unbeschadet der Verwendung des Namens «Gouda» als Käsesorte und als Bestandteil zusammengesetzter Bezeichnungen, die als geografische Angaben für Drittstaaten geschützt sind.
1709
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Bezeichnung (Adjektiv)
Englische Transliteration / Transkription / Übersetzung (Adjektiv)
Produktkategorie
Kardenakhi
Wein
Kartuli Kveli Georgian cheese
Käse
Khvanchkara
Wein
Kindzmarauli
Wein
Kobi
Käse
Kotekhi
Wein
Kutaisis Mtsvanili Kutaisi greens
Gemüse
Kvareli
Wein
Machakhelas Tapli Machakhela honey
Honig
Manavi
Wein
Matsoni
Fermentierte Milchprodukte
Megruli Sulguni Megrelian Sulguni cheese
Käse
Meskhuri Chechili Meskhetian Chechili
Käse
Mitarbi
Mineralwasser
Mukuzani
Wein
Nabeghlavi
Mineralwasser
Napareuli
Wein
Sairme
Mineralwasser
Skuri
Mineralwasser
Sulguni
Käse
1710
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung (Adjektiv)
Englische Transliteration / Transkription / Übersetzung (Adjektiv)
BBl 2019
Produktkategorie
Svanuri Sulguni Svanetian Sulguni cheese
Käse
Sviri
Wein
Teliani
Wein
Tenili
Käse
Tibaani
Wein
Tkibulis Mtis Chai Tkibuli Mountain tea
Tee
Tsinandali
Wein
Tushuri Guda9 Tushetian Guda cheese
Käse
Tvishi
Wein
Utsera
Mineralwasser
Vazisubani
Wein
Zvare
Mineralwasser
b) Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c geschützte Angaben der Schweiz Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Aargau Aargauer Bure Kirsch
9
Aargau cherry spirit
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Wein
/ Spirituosen
Der Schutz der geografischen Angabe «Guda» für einen Käse mit Ursprung in Georgien gilt unbeschadet der Verwendung des Namens «Gouda» als Käsesorte und als Bestandteil zusammengesetzter Bezeichnungen, die als geografische Angaben für Drittstaaten geschützt sind.
1711
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
BBl 2019
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Produktkategorie
Abricotine / Eaude-vie d'abricot du Valais
Abricotine / /-- ' Spirituosen Valais apricot / / spirit
Absinthe du Val-de-Travers
Val-deTravers absinth
--
/--
Spirituosen
Adelboden
/
Mineralwasser
Aigle
/
Wein
Appenzell
/
Mineralwasser
Appenzell Ausserrhoden
/
Wein
Appenzeller
/
Bier
Appenzeller
/
Käse
Appenzeller Alpenbitter
Appenzell Alps herbal spirit
Spirituosen
/
Appenzeller Biber / Appenzeller Biberli
/
/ /
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Appenzeller Mostbröckli
/
Fleisch
Appenzeller Pantli
/
Fleisch
1712
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Appenzeller Siedwurst
Appenzell
boiled sausa- / ge
BBl 2019
Produktkategorie
Fleisch
Aproz
/
Mineralwasser
Aubonne
/
Wein
Auvernier
Wein
Baarer
/
Bier
Badener
/
Bier
Baselbieter Burgermeister
/
Spirituosen
Baselbieter Kirsch Basel cherry / Spirituosen spirit
Baselbieter Marc
Basel grape marc spirit
/
Spirituosen
Baselbieter Mira- Basel mirabelle belle spirit
/
()
Spirituosen
Baselbieter Pflümli
Basel plum spirit
/
Spirituosen
Baselbieter Basel prune Zwetschgenwasser spirit
/
Spirituosen
Basel-Landschaft
-/
Wein
1713
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Basel-Stadt Basler Eierkirsch
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
-/
Wein
Basel cherry / and egg
liqueur
Spirituosen
Basler Läckerli
/
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Bellinzona
/
Wein
Bern Berne
//
Wein
/
Spirituosen
/
Spirituosen
Bernbieter Birnenbrand
Bern pear spirit
Bernbieter Cherry Bern cherry Brandy Liqueur liqueur
Bernbieter Griottes Liqueur
Bern Morello cherry liqueur /
Spirituosen
Bernbieter Kirsch Bern cherry spirit
Spirituosen
/
Bernbieter Kirschen Liqueur
Bern cherry liqueur
/
Spirituosen
Bernbieter Kräuterbitter
Bern herbal spirit
/
Spirituosen
1714
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Bernbieter Mirabellen
Bern mirabel- / Spirituosen le spirit
()
Bernbieter Bern prune Zwetschgenwasser spirit
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
BBl 2019
/
Produktkategorie
Spirituosen
Berner Alpkäse / Bern alpine / Berner Hobelkäse cheese / Bern / planing
/
cheese
Käse
Berner Haselnuss- Bern hazelnut lebkuchen gingerbread /
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Berner Honiglebkuchen
Bern honey gingerbread
/
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Berner Zungenwurst
Bern tongue sausage
/ Fleisch
Bérudge de Cornaux
Cornaux Spirituosen
/
Bérudge plum spirit
Bex
Wein
Bielersee Lac de Bienne
Wein
/
1715
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Bois du Jura
Jura wood
/
Holz
Boîte à musique de Sainte-Croix
Sainte-Croix music box /-
Bonvillars
/
Mechanische Erzeugnisse Wein
Bouchon vaudois Vaud cork- / shaped biscuit
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Boutefas
Fleisch
/
Brandy du Valais Valais brandy /
Spirituosen
Brienzer Holzschnitzerei
Brienz
woodcarving /
Handwerk
Bündner Alpkäse
Grisons
/
alpine cheese
Käse
Bündner Bergkäse Grisons mountain cheese
/
Käse
Bündner Nusstorte Bündner / Engadiner walnut pie / Nusstorte Engadin walnut pie Tourte aux noix des Grisons / tourte aux noix d'Engadine
/ /
/
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
1716
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Bündner Rohschinken
Grisons cured ham /
BBl 2019
Produktkategorie
Fleisch
Bündner Röteli / Churer Röteli
Spirituosen
/
/ /
Bündner Salsiz / Bündner Doppelsalsiz
Fleisch
/
/
/
Bündnerfleisch
Grisons drycured beef Carne secca dei Grigioni
/
Fleisch
Calamin
/
Wein
Calanda
Bier
Canada du Valais Valais Cana- / da apple spirit
Cardon épineux genevois
Geneva thorny cardoon
Spirituosen
/ Gemüse
Castel San Pietro
/
Wein
Cervelas
/
Fleisch
Chablais
Wein
Chamoson
/
Wein
Château de Choully
/
Wein
1717
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Château de Collex
/
Wein
Château du Crest
/
Wein
Cheyres
/
Wein
Coing d'Ajoie
Ajoie quince / spirit
Spirituosen
Coing du Valais
Valais quince / spirit
Spirituosen
Conthey Coppa del Ticino
Ticino coppa /
Wein Fleisch
Cortaillod
Wein
Coteau de Bossy
Wein
Coteau de Bourdigny
Wein
Coteau de Chevrens
/
Wein
Coteau de Choulex
/
Wein
Coteau de Choully
Wein
Coteau de Genthod
Wein
Coteau de la vigne blanche
Wein
/
Coteau de Lully
Wein
Coteau de Peissy
Wein
1718
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Coteau des Baillets
Wein
Coteaux de Dardagny
Wein
Coteaux de Peney
Wein
Côtes de Landecy
Wein
Côtes de Russin
/ Wein
Côtes-de-l'Orbe
---/--
Crème double de la Gruyère
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
Gruyère
double cream /
Wein Milchprodukte
Cressier
/
Wein
Cuchaule
/
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Damassine
/
Spirituosen
Découpage du Pays d'Enhaut
Pays
d'Enhaut / paper carving
Handwerk
Dézaley
Wein
Dézaley-Marsens
-/
Wein
Dôle
/
Wein
Domaine de l'Abbaye
Wein
Dorin
/
Wein
1719
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Eau-de-vie d'herbes du Jura
Jura herbal spirit
-- / Spirituosen
Eau-de-vie Valais herbal -- / Spirituosen d'herbes du Valais spirit
Eau-de-vie de poire du Valais
-- /
Spirituosen
Eau-de-vie de vin Valais wine du Valais spirit
-- /
Spirituosen
Einsiedler
/
Bier
Elmer
/
Mineralwasser
/
Käse
Emmentaler
Valais pear spirit
Emmental
Emmentaler Bauernbratwurst
Emmental Fleisch
farmer frying / sausage
Emmentaler Kirsch
Emmental cherry spirit
/ Spirituosen
Epesses
/
Wein
Eptinger
/
Mineralwasser
Ermitage du Valais / Hermitage du Valais
/
Wein
Féchy
Wein
Felsenau
Bier
1720
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Fendant
/
Wein
Fläsch
/
Wein
Formagella ticinese
/
Käse
Formaggio d'alpe Ticino alpine ticinese cheese /
Käse
Framboise du Valais
Valais raspberry spirit
Spirituosen
Freiämter Theilerbirnenbrand
Freiamt Spirituosen
Theilers pear / spirit
/
Freiämter Freiamt prune Spirituosen Zwetschgenwasser spirit /
Fricktaler Kirsch
Fricktal cherry spirit
Fricktaler Pflümliwasser
Fricktal plum spirit /
Fully
/ Spirituosen
Spirituosen
Wein
Gâteau du Vully
Vully pie
/ Backwaren,
Feinbackwaren und Konditorwaren
Génépi du Valais
Valais genepi / Spirituosen spirit
1721
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
/
Wein
//
Uhren
Genièvre
/
Spirituosen
Genièvre du Jura
Spirituosen
/
Spirituosen
Glarner
/
Bier
Glarner Alpkäse Glarus alpine Fromage d'alpage cheese glaronais Formaggio d'alpe glaronese
/
Käse
Glarner Kalberwurst
Glarus veal sausage
/
Glarner Pastete
Glarus meat pie
/ Fleisch
Glarner Schiefer
Glarus slate
/
Stein
Glarus
/
Wein
Golden du Valais Valais Golden apple spirit
Spirituosen
/
()
Goron
/
Wein
Gotthard Kräuter- Gotthard brand herbal spirit
/
Spirituosen
Genève Genève / Genf
Gentiane du Jura
1722
Geneva
Jura gentian
/ /
Fleisch
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Grand Carraz
/
Wein
Grappa del Ticino / Grappa Ticinese
/
/
Spirituosen
Grappa della Val Bregaglia
/
Spirituosen
Grappa della Val Calanca
/
Spirituosen
Grappa della Val Mesolcina
/
Spirituosen
Grappa della Valle di Poschiavo
/
Spirituosen
Graubünden Grigioni
Wein
/
Gravenstein du Valais
Valais Gravenstein apple spirit
/
Spirituosen
Gruyère
Gruyere Greyerzer Gruviera
/
Käse
Wein
/
Fleisch
Henniez
/
Mineralwasser
Hergiswil
/
Handwerk
Hallau Hallauer Schinkenwurst
Hallau ham sausage
1723
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Huile de noix vaudoise
Vaud walnut oil /
Öl
Innerschwyzer Chrüter
Innerschwyz herbal spirit /
Spirituosen
Ittinger Jambon cru du Valais
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
BBl 2019
/ Valais cured / ham
Walliser Rohschinken
Produktkategorie
Bier Fleisch
Jambon de la Borne
Fleisch
Jenins
/
Wein
Johannisberg du Valais
/
Wein
Jura
/
Wein
Kirsch d'Ajoie
Ajoie cherry / spirit
Spirituosen
Kirsch de la Béroche
La Béroche cherry spirit
Kirsch du Valais
Valais cherry / Spirituosen spirit
/ Spirituosen
Kirsch suisse Swiss cherry Spirituosen Schweizer Kirsch spirit
/
Knutwiler
/
Mineralwasser
La Côte
/
Wein
1724
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
La Feuillée
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Wein
Lard sec du Valais Valais dry / cured bacon Walliser
Trockenspeck Lauerzer Kirsch
L'Etivaz
Leytron Lie de Dôle du Valais
Fleisch
Lauerz cherry / Spirituosen spirit
Lavaux L'Étivaz
BBl 2019
Wein
Käse
/
Wein
Valais Dôle lees spirit
Spirituosen
/
()
Lie du Mandement Mandement lees spirit
Spirituosen
/
()
Lie du Valais
/ () Spirituosen
Ligerz Gléresse
Valais lees spirit
//
Liqueur d'abricot Valais apricot / du Valais liqueur
Liqueur de framboise du Valais
Wein
Spirituosen
Valais rasp- Spirituosen berry liqueur /
Liqueur de poires Valais Willi- Williams du ams pear / Valais liqueur
Spirituosen
Longeole
Fleisch
/
1725
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Luganiga ticinese / Luganighetta ticinese
/ /
/
Fleisch
Lutry
Wein
Luzern
/
Wein
Luzerner Birnenträsch
Lucerne pear spirit /
Spirituosen
Luzerner Chrüter (Kräuterbrand)
Lucerne herbal spirit
Luzerner Kernobstbrand
Lucerne apple and pear / spirit
Luzerner Kirsch
Lucerne cherry spirit
Luzerner Pflümli
Lucerne plum / spirit
Luzerner Theilerbirnenbrand
Lucerne Spirituosen
Theilers pear / spirit
Spirituosen
()/
Spirituosen
Spirituosen
/
Spirituosen
Luzerner Williams Lucerne Spirituosen
Williams pear / spirit
1726
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
BBl 2019
Produktkategorie
Luzerner Lucerne Zwetschgenwasser prune spirit
Spirituosen
/
Maienfeld
/
Wein
Malans
/
Wein
Malvoisie du Valais
/
Wein
Mandement de Jussy
/
Marc d'Auvernier Auvernier brandy
/
Spirituosen
Marc de Dôle du Valais
Valais Dôle brandy
/
()
Spirituosen
Meringue de la Gruyère
Gruyère meringue
/
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Wein
Mirabelle d'Ajoie Ajoie mirabelle spirit
/
Spirituosen
Mirabelle du Valais
/
Spirituosen
Mont-sur-Rolle
--/-
Wein
Morges
/
Wein
Munder Safran
Valais mirabelle spirit
Mund saffron /
Gewürze
1727
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Nendaz
/
Mineralwasser
Neuchâtel
/
Wein
Neuchâtel Neuenburg
/
Uhren
Nidwalden
/
Nidwaldner Alpkäse
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
/ Wein
Nidwald Käse
alpine cheese /
Nostrano
Wein
Obwalden
/
Wein
Obwaldner Alpkä- Obwald
se alpine cheese /
Käse
Païen / Heida
//
Wein
Pain de seigle Valais rye valaisan bread Walliser Roggenbrot
/
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Panettone ticinese Ticino panet- / Backwaren, tone Feinback waren und Konditorwaren Passugger
/
Mineralwasser
Poire à Botzi
/
Obst
1728
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Poire d'Orange de La Baroche la Baroche Orange pear spirit
/
Spirituosen
Poire d'Ajoie
Ajoie pear spirit
/
Spirituosen
Pomme d'Ajoie
Ajoie apple spirit
/
Spirituosen
Pomme du Valais Valais apple spirit
/
Spirituosen
Prune d'Ajoie
Ajoie plum spirit
/
Spirituosen
Prune du Valais
Valais plum spirit
[ / Spirituosen
Prune impériale de La Baroche / Spirituosen la Baroche imperial plum spirit
Pruneau du Valais Valais prune / spirit
Spirituosen
Raclette du Valais Valais racWalliser Raclette lette cheese
Käse
/
Rhäzünser
/
Rheintaler Ribel / Türggen Ribel
/ Getreide
/ /
Rhubarbe du Vully
Vully rhubarb /
Mineralwasser
Gemüse
1729
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Rigi Kirsch / Zuger Kirsch
Rigi cherry spirit / Zug cherry spirit
/ / Spirituosen
/
Rougemont
/
Wein
Saillon
/
Wein
Saint-Saphorin
-/-
Wein
Salame ticinese
Ticino salami /
Fleisch
Salgesch Salquenen
//
Wein
Salvagnin
/
Wein
Satigny
Wein
/
Saucisse aux choux vaudoise
Vaud cabbage / sausage
Fleisch
Saucisse d'Ajoie
Ajoie sausage /
Fleisch
Saucisson neuchâtelois / Saucisse neuchâteloise
Neuchâtel sausage
Fleisch
/
/
Saucisson vaudois Vaud sausage /
Fleisch
Savièse
/
Wein
Sbrinz
/
Käse
/
Käse
Schabziger
Sapsago
Schaffhausen
1730
/
Wein
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Schaffhausen Schaffhouse
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
//
Uhren
/
Schwarzbuben Kirsch
Schwarzbuben cherry spirit
Schweizer Kräuterbonbon Bonbon aux herbes suisses
Swiss herbal sweet /
/
/
Spirituosen
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Schweizer Scho- Swiss kolade chocolate Chocolat suisse Cioccolato svizzero
/
Schweizer Tilsiter Swiss tilsit Tilsit suisse
/ Käse
/
Schwyz
/
/ /
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Wein
Seeländer Kirsch
Seeland cherry spirit
Spirituosen
/
Seeländer Pflümliwasser
Seeland plum spirit /
Spirituosen
Sel de Bex
Bex salt
/
Salz
Sel du Jura
Jura salt
/
Salz
Sierre Siders
/
Wein
Sion Sitten
//
/ Wein
1731
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Solothurn
/
Wein
St. Gallen
/
Wein
St. Galler
/
Bier
St. Galler Biber / St. Galler Biberli
/
/ /
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
St. Galler Bratwurst / St. Galler Kalbsbratwurst
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
St Gallen frying sausage / St Gall frying veal sausage
Fleisch
/ /
/
St. Galler Alpkäse St Gallen
/
alpine cheese
Käse
St. Galler Schüblig
/
Fleisch
Uhren
Swiss Suisse Schweiz
St Gallen schüblig sausage
Tête de Moine, Fromage de Bellelay
,
/ /
Käse
Thunersee
/
Wein
Thurgau
/
Wein
1732
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
BBl 2019
Produktkategorie
Ticino / Bianco del Ticino / Rosato del Ticino / Rosso del Ticino
/ / Wein
/
Tirggel
/
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
/
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Tomme vaudoise
/
Käse
Twann Douanne
/
Wein
Uri
Wein
/
Käse
Toggenburger Biscuit
Urner Alpkäse
Toggenburg biscuit
/
Uri alpine cheese
Urschwyzer Kräu- Urschwyz terbranntwein herbal wine spirit
Spirituosen
/
Urschwyzerkirsch Urschwyz cherry spirit
Spirituosen /
Vacherin fribourgeois
/
Käse
Vacherin Mont-d'Or
-/
-
Käse
Valais Wallis
Wein
/
1733
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
Valaisanne Vallée de Joux
Joux Valley
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
/
Bier
Uhren
Valser / Valser St.
Petersquelle
/ Mineralwasser
/
Vaud
Wein
Vaumarcus
Wein
Viande séchée du Valais dryValais cured beef Walliser Trockenfleisch
Fleisch
/
Villeneuve
/
Wein
Villette
/
Wein
Vully
Wein
Walliser Chrüter
Valais herbal / spirit
Spirituosen
Werdenberger Sauerkäse / Bloderkäse
Werdenberg / sour cheese / / Bloder cheese /
Käse
Willisauer Ringli
Willisau ring biscuit /
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Yvorne
/
Wein
Zincarlin
/
Käse
1734
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
Bezeichnung
Übersetzung in Englisch und Landessprachen
BBl 2019
Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung
Produktkategorie
Zug
/
Wein
Zuger
/
Bier
Zuger Kirschtorte Zug cherry layer cake
/
Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren
Zürich
/
Wein
Zürichsee
/
Wein
Zurzacher
/
Mineralwasser
1735
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Anhang IV
a) Anlaufstelle Georgien Nationales Zentrum für geistiges Eigentum Georgiens Sakpatenti
b) Anlaufstelle Schweiz Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
1736
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
BBl 2019
Anhang V
a) Nationale Register und Listen Georgiens Staatliches Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von Waren sowie der zur Verwendung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben berechtigten natürlichen und juristischen Personen.
b) Nationale Register und Listen der Schweiz
10 11 12
Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse gemäss der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 199710.
Vom Bundesamt für Landwirtschaft gemäss Artikel 25 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 200711 erstelltes Schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Weine.
Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäss der Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 2. September 201512.
SR 910.12 SR 916.140 SR 232.112.2
1737
Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien
1738
BBl 2019