Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben Abgeschlossen am 31. Mai 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...

In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und Georgien, nachfolgend einzeln als «Partei» oder gemeinsam als «Parteien» bezeichnet, in Anbetracht der Bedeutung eines wirksamen Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum für die Entwicklung gegenseitig vorteilhafter Handelsbeziehungen zwischen den Parteien, in Erinnerung an das Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Georgien1 und insbesondere dessen Artikel 8 in Anhang XV, in Anerkennung der Rolle der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben für den Handel und die örtliche wirtschaftliche Entwicklung der Parteien, mit dem Ziel der Förderung und Unterstützung ihres bilateralen Handels mit Waren mit geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie Waren und Dienstleistungen mit Herkunftsangaben, im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Partien hinsichtlich des Schutzes von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben zu stärken, sowie in Bekräftigung ihrer Zustimmung zur Schaffung günstiger Bedingungen für einen solchen Schutz durch den Abschluss eines bilateralen Abkommens zum Schutz von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben, sind wie folgt übereingekommen:

1

SR 0.632.313.601

2018-1716

1691

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Art. 1

BBl 2019

Geltungsbereich

(1) In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit anerkennen und schützen die Parteien gegenseitig ihre geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben sowie ihre staatlichen Hoheitszeichen wie beispielsweise Wappen und Flaggen gemäss Artikel 2.

(2) «Geografische Angaben» sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet einer Partei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist. Ursprungsbezeichnungen gelten als Untergruppe von geografischen Angaben gemäss der nationalen Gesetzgebung der Parteien.

(3) «Herkunftsangaben» sind direkte oder indirekte Verweise auf den geografischen Ursprung von Waren oder Dienstleistungen.

(4) Die Anhänge dieses Abkommens sind fester Bestandteil des Abkommens.

Art. 2

Geschützte Angaben

Die folgenden Angaben sind geschützt (nachfolgend als «geschützte Angaben» bezeichnet): (1) in der Schweiz: (a) die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen Georgiens sowie alle sonstigen Angaben, die dieses Land oder die amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets bezeichnen, (b) die in Anhang II abgebildeten staatlichen Hoheitszeichen Georgiens, (c) die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben Georgiens; (2) in Georgien: (a) die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen der Schweiz sowie alle sonstigen Angaben, die dieses Land oder die amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets bezeichnen, (b) die in Anhang II abgebildeten staatlichen Hoheitszeichen der Schweiz, (c) die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben der Schweiz.

(3) Die Anhänge I und III enthalten die Listen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen sowohl in georgischem als auch in lateinischem Alphabet. Diese Transliterationen oder Transkriptionen können auch für die Etikettierung und Bezeichnung der betroffenen Waren und Dienstleistungen gemäss Artikel 3 verwendet werden.

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Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Art. 3

BBl 2019

Schutzumfang

(1) Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen)2 ergreifen die Parteien alle notwendigen Massnahmen im Einklang mit diesem Abkommen zur Gewährleistung eines gegenseitigen Schutzes der in Artikel 2 genannten Angaben.

Jede Partei bietet den interessierten Kreisen gemäss Artikel 6 rechtliche Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben in allen in diesem Artikel aufgeführten Situationen.

(a) Unbeschadet von Artikel 10 der Pariser Übereinkunft vom 20. März 18833 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, letztmals revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (Pariser Verbandsübereinkunft), sind die in Anhang I aufgeführten Angaben und die in Anhang II wiedergegebenen staatlichen Hoheitszeichen4 geschützt gegen: (i) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Waren, die ihren Ursprung nicht im bezeichneten Land5 oder in der bezeichneten Region haben oder nicht den Anforderungen entsprechen, die gemäss der Gesetzgebung der Partei, auf die sich die Angabe bezieht, festgelegt wurden; (ii) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Dienstleistungen in einer Weise, die nicht den Anforderungen entspricht, die gemäss der Gesetzgebung der Partei, auf die sich die Angabe bezieht, festgelegt wurden.

(b) Die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben und sonstigen, der Begriffsbestimmung von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens entsprechenden geografischen Angaben sind geschützt gegen: (i) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Waren der gleichen Art wie diejenigen, auf die die geografische Angabe anwendbar ist, die ihren Ursprung nicht im geografischen Ursprungsgebiet haben oder nicht den Anforderungen entsprechen, die gemäss der Gesetzgebung der Partei, auf die sich die Angabe bezieht, festgelegt wurden; (ii) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Waren, die nicht von der gleichen Art sind wie diejenigen, auf die die geografische Angabe anwendbar ist, oder in Bezug auf Dienstleistungen, 2 3 4 5

SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.232.04 Wappen sind vorbehaltlich Ausnahmen gemäss der nationalen Gesetzgebung der amtlichen Verwendung vorbehalten.

Das einschlägige Hoheitsgebiet für die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Naturprodukte und Lebensmittel gemäss der schweizerischen Gesetzgebung umfasst auch das Fürstentum Liechtenstein sowie die Zollanschlussgebiete Büsingen am Hochrhein und Campione d'Italia; und das einschlägige Hoheitsgebiet für die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Naturprodukte gemäss der schweizerischen Gesetzgebung umfasst auch die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens sowie Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone.

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Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

wenn eine solche Verwendung auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und den Begünstigten der geografischen Angabe hinweisen oder eine solche Verbindung nahelegen würde und wahrscheinlich ihre Interessen schädigen würde oder gegebenenfalls weil aufgrund des Rufs der geografischen Angabe in der betreffenden Partei eine solche Verwendung wahrscheinlich diesen Ruf schädigen oder auf unlautere Weise schwächen oder auf ungerechtfertigte Weise ausnutzen würde; (iii) jede sonstige Praktik, die geeignet ist, die Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung, die wahre Herkunft oder die wahre Art der Waren irrezuführen.

(2) Der in Absatz 1 gewährte Schutz gilt auch in den folgenden Situationen, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren oder Dienstleistungen angegeben wird: (a) die geschützte Angabe wird als Übersetzung, Transkription oder Transliteration verwendet; (b) die geschützte Angabe wird in veränderter Form verwendet, wenn diese Verwendung in den interessierten Kreisen zu einer Verwechslungsgefahr führen würde; oder (c) die geschützte Angabe wird durch Ausdrücke wie «Stil», «Art», «Typ», «Machart», «Imitation», «Verfahren», «hergestellt wie in», «wie», «ähnlich» oder dergleichen einschliesslich irreführender grafischer Symbole begleitet, auch wenn die bezeichnete Ware als Zutat verwendet wird.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 gewährte Schutz gilt auch für die Einfuhr von Waren ins Hoheitsgebiet einer der Parteien sowie für die Fälle, in denen Waren aus dem Hoheitsgebiet einer der Parteien für die Ausfuhr bestimmt sind. Die Parteien ermöglichen ihren zuständigen Behörden, von sich aus tätig zu werden, was sich auch auf Fragen der Durchfuhr erstrecken kann.

(4) Die Eintragung einer Marke, die gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, wird von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften der Parteien dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt. Wurde eine solche Marke vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder durch gutgläubige Benutzung erworben, so kann sie ungeachtet des Schutzes und der Verwendung der Herkunftsangabe oder geografischen Angabe gemäss diesem Abkommen weiter verwendet und verlängert werden, sofern gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Partei kein anderer Grund für eine Ungültigerklärung
oder einen Widerruf der Marke besteht.

(5) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine in Artikel 2 genannte Angabe zu schützen, wenn: (a) angesichts einer renommierten oder bekannten Marke ein Schutz geeignet ist, die Konsumenten hinsichtlich der wahren Identität der Ware oder Dienstleistung irrezuführen; diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a genannten Angaben;

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Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

(b) angesichts des Namens einer Pflanzensorte oder Tierrasse ein Schutz geeignet ist, die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung der Ware irrezuführen.

(6) Die Ausnahmen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Abkommens sind nicht auf die in Artikel 2 Absätze 1 Buchstaben a und c sowie 2 Buchstaben a und c dieses Abkommens genannten geschützten Angaben anwendbar.

(7) In Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäss Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft verhindern die Parteien, dass die staatlichen Hoheitszeichen der anderen Partei als Marken oder andere geschützte Titel wie Firmennamen oder Namen von Vereinigungen in Nichtübereinstimmung mit den in den Gesetzen und Vorschriften der anderen Partei vorgesehenen Bedingungen verwendet oder eingetragen werden. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit den staatlichen Hoheitszeichen der Parteien verwechselt werden können.

Art. 4

Gleichlautende Angaben

(1) Im Fall gleichlautender Angaben: (a) in dem eine geschützte Angabe einer der Parteien mit einer geschützten Angabe der anderen Partei identisch oder ihr ähnlich ist, wird der Schutz für jede Angabe gewährt, sofern die geschützte Angabe traditionell und konstant verwendet wurde und die Ware oder Dienstleistung nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Partei zu haben; (b) in dem eine geschützte Angabe einer der Parteien mit einer Angabe zum Hoheitsgebiet einer Drittpartei identisch oder ihr ähnlich ist, kann letztere Angabe verwendet werden, um eine in dem damit bezeichneten geografischen Raum hergestellte Ware oder eine Dienstleistung mit Ursprung in dem damit bezeichneten Land zu bezeichnen und zu präsentieren, sofern die fragliche Angabe traditionell und konstant verwendet wurde, ihre Verwendung zu diesem Zweck im Ursprungsland geregelt ist und die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der fraglichen Partei zu haben.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen legen die Parteien die konkreten Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei, dass die betroffenen Produzenten der Waren oder Erbringer der Dienstleistungen gerecht behandelt werden und die Konsumenten nicht irregeführt werden.

Art. 5

Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Konsumenten irreführenden Weise verwendet wird.

1695

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

(2) Nichts in diesem Abkommen verpflichtet eine der Parteien zum Schutz einer Angabe der anderen Partei, die in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist oder in diesem Land ungebräuchlich geworden ist. Die Parteien informieren sich gegenseitig, wenn der Schutz einer Angabe in ihrem Ursprungsland erloschen ist.

Art. 6

Schutzberechtigte

Zu den Schutzberechtigten dieses Abkommens gehören natürliche und juristische Personen, namentlich Verbände, Vereinigungen und Organisationen von Produzenten, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Konsumenten sowie staatliche Behörden. Diese Begünstigten gelten als interessierte Kreise, sofern sie ein berechtigtes Interesse sowie ihren Wohnsitz oder Sitz auf dem Hoheitsgebiet einer der Parteien haben. Die Parteien gewährleisten, dass der durch dieses Abkommen gewährte Schutz von den interessierten Kreisen in ihrem innerstaatlichen Recht vollstreckbar ist.

Art. 7

Aufmachung und Etikettierung

Falls die Bezeichnung, Aufmachung oder Verpackung einer Ware oder Dienstleistung einschliesslich der Etikettierung, der Werbung oder amtlicher oder gewerblicher Unterlagen gegen dieses Abkommen verstösst, wenden die Parteien die notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen an und bieten wirksame rechtliche Mittel zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder zur Verhinderung jeder falschen oder irreführenden Verwendung der geschützten Angabe.

Art. 8

Anlaufstellen

(1) Die in Anhang IV dieses Abkommens bezeichneten Behörden handeln als Anlaufstellen für die Parteien, um die Entwicklung des Abkommens zu überwachen und ihre Zusammenarbeit sowie den Dialog über geografische Angaben und Herkunftsangaben zu intensivieren. Die Anlaufstellen überwachen auch das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und können sich mit jeglichen Fragen bezüglich seiner Umsetzung und Anwendung befassen. Sie sind insbesondere verantwortlich für: (a) Änderungen gemäss Artikel 11 Absätze 3 und 4; (b) den Austausch von Informationen über gesetzgeberische und politische Entwicklungen im Bereich der geografischen Angaben und Herkunftsangaben sowie alle sonstigen Fragen von gegenseitigem Interesse auf diesem Gebiet; (c) den Austausch von Informationen über geografische Angaben und Herkunftsangaben zur Erwägung ihres Schutzes gemäss diesem Abkommen.

(2) Die Anlaufstellen treffen ihre Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen.

Sie treffen sich auf Ersuchen einer der Parteien, wobei die Parteien die Zeit, den Ort und die Art des Treffens (einschliesslich der Möglichkeit von Videokonferenzen) gemeinsam festlegen, jedoch spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen. Das Treffen der Anlaufstellen legt seine eigenen Verfahrensregeln fest.

1696

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Art. 9

BBl 2019

Verfahren für die nicht konforme Verwendung geschützter Angaben

(1) Falls eine der Parteien Grund zur Vermutung hat, dass: (a) eine in Artikel 2 genannte geschützte Angabe im geschäftlichen Verkehr zwischen den Parteien auf eine nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Weise verwendet wird oder verwendet wurde; und (b) diese nicht konforme Verwendung ein besonderes Interesse für die betreffende Partei darstellt und dazu führen könnte, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen oder gerichtliche Verfahren eingeleitet werden; unterrichtet die betreffende Partei die Anlaufstelle der anderen Partei unverzüglich darüber und übermittelt die notwendigen Auskünfte über die nicht konforme Verwendung.

(2) Die gemäss Absatz 1 zu erteilenden Informationen sind mit amtlichen, gewerblichen oder anderen geeigneten Unterlagen zu versehen und haben alle verwaltungsrechtlichen Massnahmen oder gerichtlichen Verfahren zu nennen, die eingeleitet werden können. Die Informationen umfassen insbesondere folgende Einzelheiten in Bezug auf die fragliche Ware oder Dienstleistung: (a) Produzent und jegliche Person, die im Besitz der Ware ist, oder Dienstleistungserbringer; (b) Zusammensetzung der Ware oder Inhalt der Dienstleistung; (c) Beschreibung, Aufmachung und/oder Verpackung der Ware oder Dienstleistung; (d) Beschreibung des vermuteten Verstosses gegen die anwendbaren Vorschriften: (i) über die Herstellung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung, oder (ii) über die Vermarktung der Ware oder Dienstleistung.

(3) Die Partei, die die Informationen erhält, prüft die Frage und teilt der anderen Partei die Ergebnisse ihrer Prüfung sowie alle nach Artikel 3 ergriffenen Massnahmen oder nach der nationalen Gesetzgebung verfügbaren rechtlichen Mittel zur Verhinderung einer solchen nicht konformen Verwendung mit.

Art. 10

Nationale Register und Listen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 wird die Eintragung oder Aufnahme einer noch nicht in Anhang III aufgeführten geografischen Angabe in die nationalen Register und Listen einer der Parteien gemäss Anhang V dieses Abkommens von den entsprechenden Behörden der anderen Partei als Beleg akzeptiert, dass diese Angabe die Kriterien einer geografischen Angabe nach Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.

(2) Diese Bestimmung gilt, solange die fragliche Angabe von der anderen Partei nicht gemäss Artikel 11 Absatz 3 geprüft wurde.

1697

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Art. 11

BBl 2019

Änderungen

(1) Jede Partei kann schriftlich um eine Änderung dieses Abkommens ersuchen.

(2) Änderungen am Hauptteil dieses Abkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien verabschiedet. Solche Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten auf diplomatischem Wege zugestellten Mitteilung über die Erfüllung aller für ihr Inkrafttreten notwendigen rechtlichen Anforderungen durch die Parteien in Kraft.

(3) Wenn eine in den Anhängen I oder III aufgeführte Angabe oder ein in Anhang II abgebildetes staatliches Hoheitszeichen nicht mehr geschützt ist oder geändert wurde oder wenn eine in den Anhängen I, II und III noch nicht enthaltene Angabe oder ein in diesen Anhängen noch nicht enthaltenes staatliches Hoheitszeichen als geschützt anerkannt wird, unterrichtet die Partei die andere Partei über die in Anhang IV bezeichneten Anlaufstellen über diese Änderungen. Die Anlaufstellen verabschieden dann innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Mitteilung eine gemeinsame schriftliche Entscheidung über diese Änderungen. Diese Entscheidung gibt auch das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen an.

(4) Jede Partei kann Änderungen ihrer Listen in den Anhängen IV und V dieses Abkommens in Form einer Verbalnote auf diplomatischem Wege mitteilen. Solche Änderungen treten am Tag des Erhalts der Mitteilung durch die andere Partei in Kraft.

Art. 12

Übergangsmassnahmen

(1) Die durch eine in Artikel 2 genannte Angabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf eine rechtmässige Weise hergestellt oder erbracht, gekennzeichnet und präsentiert wurden, aber gemäss diesem Abkommen nicht mit einer solchen Angabe gekennzeichnet werden können, dürfen von Grosshändlern, Produzenten oder Dienstleistungserbringern während eines Jahres ab dem Inkrafttreten des Abkommens und von Wareneinzelhändlern bis zur Erschöpfung der Vorräte vermarktet werden.

(2) Die gemäss diesem Abkommen hergestellten, gekennzeichneten und präsentierten Waren sowie die gemäss diesem Abkommen gekennzeichneten und präsentierten Dienstleistungen, deren Bezeichnung, Aufmachung und/oder Verpackung im Anschluss an eine Änderung des Abkommens nicht mehr im Einklang mit diesem stehen, dürfen vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung zwischen den Parteien bis zur Erschöpfung der Vorräte weiter vermarktet werden.

Art. 13

Beratungen

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden mittels innerhalb einer vernünftigen Frist durchgeführter Beratungen zwischen den Parteien beigelegt.

1698

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Art. 14

BBl 2019

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, der auf das Datum der letzten auf diplomatischem Wege erfolgten Mitteilung der Parteien über den Abschluss der jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen rechtlichen Verfahren folgt.

(2) Jede der Parteien kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Dieses Abkommen erlischt sechs Monate nach dem Empfang einer solchen Mitteilung durch die andere Partei.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Bern, am 31. Mai 2018, in doppelter Ausfertigung in georgischer, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist. Bei Divergenzen zwischen den Sprachfassungen gilt der englische Text.

Für die Schweiz:

Für Georgien:

...............

...............

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Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Anhang I6

a) Georgien: gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a geschützte Namen des Landes und der amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets Name des Landes

Adjektiv

Georgia Georgien Géorgie Georgia

Georgian georgisch géorgien georgiano


Sakartvelo


Kartuli

Name der amtlichen Unterteilung des Hoheitsgebiets

Transliteration / Transkription / Übersetzung

Autonomous Republic of Abkhazia Autonome Republik Abchasien

République autonome d'Abkhazie Republicca autonoma Abcasia



Autonomous Republic of Adjara Autonome Republik Adscharien République autonome d'Adjarie Republicca autonoma Agiaria



Guria Gurien Gourie Guria



Imereti Imeretien Imérétie Imerezia

6

Die Transliterationen, Transkriptionen und Übersetzungen dienen der Veranschaulichung und nicht der Beschränkung des Geltungsbereichs von Artikel 3 Absatz 2.

1700

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Name der amtlichen Unterteilung des Hoheitsgebiets

Transliteration / Transkription / Übersetzung



Kakheti Kachetien Kakhétie Cachezia



Mtskheta-Mtianeti Mzcheta-Mtianeti Mtskheta-Mtianeti Mtskheta-Mtianeti

--

Racha-Lechkhumi-Kvemo Svaneti Racha-Lechkhumi-Niederswanetien Ratcha-Letchkhoumie-Basse Svanécie Racha-Lechkhumi e Kvemo Svaneti

-

Samegrelo-Zemo Svaneti Mingrelien-Oberswanetien Mingrélie-Haute Svanécie Mingrelia-Alta Svanezia

-

Samtskhe-Javakheti Samzche-Dschawachetien Samtskhé-Djavakhétie Samtskhe-Javakheti



Kvemo Kartli Niederkartlien Basse Kartlie Kvemo Kartli



Shida Kartli Innerkartlien Kartlie intérieure Shida Kartli

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Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

b) Schweiz: gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a geschützte Namen des Landes und seiner Kantone Name des Landes

Adjektiv

Transliteration / Transkription / Übersetzung

Schweiz

Schweizer, Schweizerisch

/ /

Suisse

suisse

/

Svizzera

svizzero

/

Svizra

svizzer

/

Switzerland

Swiss

,



/

Helvetia

helvetisch

;

Helvétie

hélvetique

;

Elvezia

elvetico

;

Helvetia

Helvetic

,





Name des Kantons

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Aargau Argovie Argovia






Appenzell Ausserrhoden Appenzell Rhodes-Extérieures Appenzello Esterno


-

-

1702

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Name des Kantons

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Appenzell Innerrhoden Appenzell Rhodes-Intérieures Appenzello Interno



BBl 2019

-

-

Basel-Landschaft Bâle-Campagne Basilea Campagna Basel Country







Basel-Stadt Bâle-Ville Basilea Città Basel City







Bern Berne Berna






Fribourg Freiburg Friburgo






Genève Genf Ginevra Geneva







1703

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Name des Kantons

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Glarus Glaris Glarona






Graubünden Grigioni Grischun Grisons







Jura Giura






Luzern Lucerne Lucerna






Neuchâtel Neuenburg





Nidwalden Nidwald Nidvaldo






Obwalden Obwald Obvaldo






1704

BBl 2019

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Name des Kantons

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Schaffhausen Schaffhouse Sciaffusa



BBl 2019





Schwyz Schwytz Svitto






Solothurn Soleure Soletta






St. Gallen Saint-Gall San Gallo




-

Thurgau Thurgovie Turgovia






Ticino Tessin






Uri




1705

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Name des Kantons

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Vaud Waadt





Valais Wallis Vallese






Zug Zoug Zugo






Zürich Zurich Zurigo






1706

BBl 2019

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Anhang II

a) Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b geschützte staatliche Hoheitszeichen Georgiens Wappen:

Flagge:

1707

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

b) Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b geschützte staatliche Hoheitszeichen der Schweiz Wappen:

Flagge:

1708

BBl 2019

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Anhang III7

a) Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c geschützte Angaben Georgiens Bezeichnung (Adjektiv)

Englische Transliteration / Transkription / Übersetzung (Adjektiv)

Produktkategorie



Acharuli Chlechili Adjarian Chlechili

Käse



Akhalkalakis Kartopili Akhalkalaki potato

Kartoffeln



Akhasheni

Wein

()

Ateni (Atenuri)

Wein



Bolnisi

Mineralwasser



Borjomi

Mineralwasser



Chacha

Spirituosen



Chogi

Käse



Churchkhela

Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren



Dambalkhacho

Käse



Guda8

Käse



Gurjaani

Wein



Imeruli Kveli Imeretian cheese

Käse

()

Kakheti (Kakhuri)

Wein

7 8

Die Transliterationen, Transkriptionen und Übersetzungen dienen der Veranschaulichung und nicht der Beschränkung des Geltungsbereichs von Artikel 3 Absatz 2.

Der Schutz der geografischen Angabe «Guda» für einen Käse mit Ursprung in Georgien gilt unbeschadet der Verwendung des Namens «Gouda» als Käsesorte und als Bestandteil zusammengesetzter Bezeichnungen, die als geografische Angaben für Drittstaaten geschützt sind.

1709

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Bezeichnung (Adjektiv)

Englische Transliteration / Transkription / Übersetzung (Adjektiv)

Produktkategorie



Kardenakhi

Wein



Kartuli Kveli Georgian cheese

Käse



Khvanchkara

Wein



Kindzmarauli

Wein



Kobi

Käse



Kotekhi

Wein



Kutaisis Mtsvanili Kutaisi greens

Gemüse



Kvareli

Wein



Machakhelas Tapli Machakhela honey

Honig



Manavi

Wein



Matsoni

Fermentierte Milchprodukte



Megruli Sulguni Megrelian Sulguni cheese

Käse



Meskhuri Chechili Meskhetian Chechili

Käse



Mitarbi

Mineralwasser



Mukuzani

Wein



Nabeghlavi

Mineralwasser



Napareuli

Wein



Sairme

Mineralwasser



Skuri

Mineralwasser



Sulguni

Käse

1710

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung (Adjektiv)

Englische Transliteration / Transkription / Übersetzung (Adjektiv)

BBl 2019

Produktkategorie



Svanuri Sulguni Svanetian Sulguni cheese

Käse



Sviri

Wein



Teliani

Wein



Tenili

Käse



Tibaani

Wein



Tkibulis Mtis Chai Tkibuli Mountain tea

Tee



Tsinandali

Wein



Tushuri Guda9 Tushetian Guda cheese

Käse



Tvishi

Wein



Utsera

Mineralwasser



Vazisubani

Wein



Zvare

Mineralwasser

b) Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c geschützte Angaben der Schweiz Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Aargau Aargauer Bure Kirsch

9

Aargau cherry spirit

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie



Wein



/ Spirituosen


Der Schutz der geografischen Angabe «Guda» für einen Käse mit Ursprung in Georgien gilt unbeschadet der Verwendung des Namens «Gouda» als Käsesorte und als Bestandteil zusammengesetzter Bezeichnungen, die als geografische Angaben für Drittstaaten geschützt sind.

1711

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

BBl 2019

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Produktkategorie

Abricotine / Eaude-vie d'abricot du Valais

Abricotine / /-- ' Spirituosen Valais apricot / / spirit


Absinthe du Val-de-Travers

Val-deTravers absinth



--
/--

Spirituosen

Adelboden

/

Mineralwasser

Aigle

/

Wein

Appenzell

/

Mineralwasser

Appenzell Ausserrhoden


/


Wein

Appenzeller

/

Bier

Appenzeller

/

Käse

Appenzeller Alpenbitter

Appenzell Alps herbal spirit

Spirituosen

/



Appenzeller Biber / Appenzeller Biberli

/
/ /

Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Appenzeller Mostbröckli


/


Fleisch

Appenzeller Pantli


/

Fleisch

1712

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Appenzeller Siedwurst

Appenzell

boiled sausa- / ge


BBl 2019

Produktkategorie

Fleisch

Aproz

/

Mineralwasser

Aubonne

/

Wein

Auvernier



Wein

Baarer

/

Bier

Badener

/

Bier

Baselbieter Burgermeister


/



Spirituosen

Baselbieter Kirsch Basel cherry / Spirituosen spirit

Baselbieter Marc

Basel grape marc spirit

/


Spirituosen

Baselbieter Mira- Basel mirabelle belle spirit


/
()


Spirituosen

Baselbieter Pflümli

Basel plum spirit


/


Spirituosen

Baselbieter Basel prune Zwetschgenwasser spirit


/


Spirituosen

Basel-Landschaft

-/

Wein

1713

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Basel-Stadt Basler Eierkirsch

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

-/

Wein

Basel cherry / and egg

liqueur


Spirituosen

Basler Läckerli

/


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Bellinzona

/

Wein

Bern Berne

//

Wein


/


Spirituosen


/


Spirituosen

Bernbieter Birnenbrand

Bern pear spirit

Bernbieter Cherry Bern cherry Brandy Liqueur liqueur

Bernbieter Griottes Liqueur

Bern Morello cherry liqueur /


Spirituosen

Bernbieter Kirsch Bern cherry spirit

Spirituosen
/


Bernbieter Kirschen Liqueur

Bern cherry liqueur


/


Spirituosen

Bernbieter Kräuterbitter

Bern herbal spirit


/



Spirituosen

1714

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Bernbieter Mirabellen

Bern mirabel- / Spirituosen le spirit
()


Bernbieter Bern prune Zwetschgenwasser spirit

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

BBl 2019


/


Produktkategorie

Spirituosen

Berner Alpkäse / Bern alpine / Berner Hobelkäse cheese / Bern / planing
/
cheese

Käse

Berner Haselnuss- Bern hazelnut lebkuchen gingerbread /


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Berner Honiglebkuchen

Bern honey gingerbread


/


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Berner Zungenwurst

Bern tongue sausage

/ Fleisch


Bérudge de Cornaux

Cornaux Spirituosen


/
Bérudge plum spirit


Bex



Wein



Bielersee Lac de Bienne



Wein



/



1715

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Bois du Jura

Jura wood



/

Holz

Boîte à musique de Sainte-Croix

Sainte-Croix music box /-


Bonvillars

/

Mechanische Erzeugnisse Wein

Bouchon vaudois Vaud cork- / shaped biscuit

Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Boutefas

Fleisch

/

Brandy du Valais Valais brandy /


Spirituosen

Brienzer Holzschnitzerei

Brienz

woodcarving /


Handwerk

Bündner Alpkäse

Grisons
/
alpine cheese


Käse

Bündner Bergkäse Grisons mountain cheese


/


Käse

Bündner Nusstorte Bündner / Engadiner walnut pie / Nusstorte Engadin walnut pie Tourte aux noix des Grisons / tourte aux noix d'Engadine


/ /


/


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

1716

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Bündner Rohschinken

Grisons cured ham /


BBl 2019

Produktkategorie

Fleisch

Bündner Röteli / Churer Röteli

Spirituosen
/
/ /


Bündner Salsiz / Bündner Doppelsalsiz

Fleisch
/
/
/


Bündnerfleisch

Grisons drycured beef Carne secca dei Grigioni

/



Fleisch

Calamin

/

Wein

Calanda



Bier

Canada du Valais Valais Cana- / da apple spirit

Cardon épineux genevois

Geneva thorny cardoon

Spirituosen



/ Gemüse


Castel San Pietro



/


Wein

Cervelas

/

Fleisch

Chablais



Wein

Chamoson

/

Wein

Château de Choully



/

Wein

1717

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Château de Collex



/


Wein

Château du Crest



/


Wein

Cheyres

/

Wein

Coing d'Ajoie

Ajoie quince / spirit


Spirituosen

Coing du Valais

Valais quince / spirit


Spirituosen

Conthey Coppa del Ticino


Ticino coppa /


Wein Fleisch

Cortaillod



Wein

Coteau de Bossy



Wein

Coteau de Bourdigny



Wein

Coteau de Chevrens



/


Wein

Coteau de Choulex



/


Wein

Coteau de Choully



Wein

Coteau de Genthod



Wein

Coteau de la vigne blanche

Wein

/

Coteau de Lully



Wein

Coteau de Peissy



Wein

1718

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Coteau des Baillets



Wein

Coteaux de Dardagny



Wein

Coteaux de Peney



Wein

Côtes de Landecy



Wein

Côtes de Russin



/ Wein

Côtes-de-l'Orbe

---/--

Crème double de la Gruyère

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

Gruyère

double cream /


Wein Milchprodukte

Cressier

/

Wein

Cuchaule

/

Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Damassine

/

Spirituosen

Découpage du Pays d'Enhaut

Pays

d'Enhaut / paper carving


Handwerk

Dézaley



Wein

Dézaley-Marsens

-/

Wein

Dôle

/

Wein

Domaine de l'Abbaye



Wein

Dorin

/

Wein

1719

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Eau-de-vie d'herbes du Jura

Jura herbal spirit

-- / Spirituosen



Eau-de-vie Valais herbal -- / Spirituosen d'herbes du Valais spirit


Eau-de-vie de poire du Valais

-- /


Spirituosen

Eau-de-vie de vin Valais wine du Valais spirit

-- /


Spirituosen

Einsiedler

/

Bier

Elmer

/

Mineralwasser

/

Käse

Emmentaler

Valais pear spirit

Emmental


Emmentaler Bauernbratwurst

Emmental Fleisch

farmer frying / sausage


Emmentaler Kirsch

Emmental cherry spirit

/ Spirituosen


Epesses

/

Wein

Eptinger

/

Mineralwasser

Ermitage du Valais / Hermitage du Valais



/


Wein

Féchy



Wein

Felsenau



Bier

1720

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Fendant

/

Wein

Fläsch

/

Wein

Formagella ticinese


/


Käse

Formaggio d'alpe Ticino alpine ticinese cheese /


Käse

Framboise du Valais

Valais raspberry spirit

Spirituosen

Freiämter Theilerbirnenbrand

Freiamt Spirituosen

Theilers pear / spirit





/


Freiämter Freiamt prune Spirituosen Zwetschgenwasser spirit /

Fricktaler Kirsch

Fricktal cherry spirit

Fricktaler Pflümliwasser

Fricktal plum spirit /


Fully

/ Spirituosen




Spirituosen

Wein

Gâteau du Vully

Vully pie



/ Backwaren,
Feinbackwaren und Konditorwaren

Génépi du Valais

Valais genepi / Spirituosen spirit


1721

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

/

Wein

//

Uhren

Genièvre

/

Spirituosen

Genièvre du Jura



Spirituosen



/


Spirituosen

Glarner

/

Bier

Glarner Alpkäse Glarus alpine Fromage d'alpage cheese glaronais Formaggio d'alpe glaronese

/

Käse

Glarner Kalberwurst

Glarus veal sausage


/


Glarner Pastete

Glarus meat pie

/ Fleisch


Glarner Schiefer

Glarus slate

/


Stein

Glarus

/

Wein

Golden du Valais Valais Golden apple spirit

Spirituosen


/
()


Goron

/

Wein

Gotthard Kräuter- Gotthard brand herbal spirit


/



Spirituosen

Genève Genève / Genf

Gentiane du Jura

1722

Geneva

Jura gentian



/ /

Fleisch

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Grand Carraz

/

Wein

Grappa del Ticino / Grappa Ticinese



/
/

Spirituosen

Grappa della Val Bregaglia


/


Spirituosen

Grappa della Val Calanca


/


Spirituosen

Grappa della Val Mesolcina


/


Spirituosen

Grappa della Valle di Poschiavo


/


Spirituosen

Graubünden Grigioni



Wein

/

Gravenstein du Valais

Valais Gravenstein apple spirit



/



Spirituosen

Gruyère

Gruyere Greyerzer Gruviera

/

Käse



Wein


/

Fleisch

Henniez

/

Mineralwasser

Hergiswil

/

Handwerk

Hallau Hallauer Schinkenwurst

Hallau ham sausage

1723

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Huile de noix vaudoise

Vaud walnut oil /


Öl

Innerschwyzer Chrüter

Innerschwyz herbal spirit /



Spirituosen

Ittinger Jambon cru du Valais

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

BBl 2019

/ Valais cured / ham

Walliser Rohschinken

Produktkategorie

Bier Fleisch

Jambon de la Borne



Fleisch

Jenins

/

Wein

Johannisberg du Valais


/

Wein

Jura

/

Wein

Kirsch d'Ajoie

Ajoie cherry / spirit


Spirituosen

Kirsch de la Béroche

La Béroche cherry spirit

Kirsch du Valais

Valais cherry / Spirituosen spirit






/ Spirituosen


Kirsch suisse Swiss cherry Spirituosen Schweizer Kirsch spirit
/

Knutwiler

/

Mineralwasser

La Côte

/

Wein

1724

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

La Feuillée

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie



Wein

Lard sec du Valais Valais dry / cured bacon Walliser

Trockenspeck Lauerzer Kirsch

L'Etivaz

Leytron Lie de Dôle du Valais

Fleisch

Lauerz cherry / Spirituosen spirit


Lavaux L'Étivaz

BBl 2019



Wein



Käse

/

Wein

Valais Dôle lees spirit

Spirituosen




/
()


Lie du Mandement Mandement lees spirit

Spirituosen


/
()

Lie du Valais



/ () Spirituosen


Ligerz Gléresse

Valais lees spirit


//

Liqueur d'abricot Valais apricot / du Valais liqueur

Liqueur de framboise du Valais

Wein

Spirituosen

Valais rasp- Spirituosen berry liqueur /

Liqueur de poires Valais Willi- Williams du ams pear / Valais liqueur


Spirituosen

Longeole

Fleisch

/

1725

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Luganiga ticinese / Luganighetta ticinese


/ /
/


Fleisch

Lutry



Wein

Luzern

/

Wein

Luzerner Birnenträsch

Lucerne pear spirit /


Spirituosen

Luzerner Chrüter (Kräuterbrand)

Lucerne herbal spirit

Luzerner Kernobstbrand

Lucerne apple and pear / spirit



Luzerner Kirsch

Lucerne cherry spirit

Luzerner Pflümli

Lucerne plum / spirit



Luzerner Theilerbirnenbrand

Lucerne Spirituosen

Theilers pear / spirit



Spirituosen

()/


Spirituosen

Spirituosen
/

Spirituosen

Luzerner Williams Lucerne Spirituosen

Williams pear / spirit



1726

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

BBl 2019

Produktkategorie

Luzerner Lucerne Zwetschgenwasser prune spirit

Spirituosen

/


Maienfeld

/

Wein

Malans

/

Wein

Malvoisie du Valais



/

Wein

Mandement de Jussy



/

Marc d'Auvernier Auvernier brandy



/


Spirituosen

Marc de Dôle du Valais

Valais Dôle brandy





/
()

Spirituosen

Meringue de la Gruyère

Gruyère meringue



/

Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren


Wein





Mirabelle d'Ajoie Ajoie mirabelle spirit



/



Spirituosen

Mirabelle du Valais



/



Spirituosen

Mont-sur-Rolle

--/-

Wein

Morges

/

Wein

Munder Safran

Valais mirabelle spirit

Mund saffron /


Gewürze

1727

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Nendaz

/

Mineralwasser

Neuchâtel

/

Wein

Neuchâtel Neuenburg

/

Uhren

Nidwalden

/

Nidwaldner Alpkäse

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

/ Wein

Nidwald Käse

alpine cheese /


Nostrano



Wein

Obwalden

/

Wein

Obwaldner Alpkä- Obwald

se alpine cheese /


Käse

Païen / Heida

//

Wein

Pain de seigle Valais rye valaisan bread Walliser Roggenbrot


/


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren



Panettone ticinese Ticino panet- / Backwaren, tone Feinback waren und Konditorwaren Passugger

/

Mineralwasser

Poire à Botzi



/

Obst

1728

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Poire d'Orange de La Baroche la Baroche Orange pear spirit





/

Spirituosen

Poire d'Ajoie

Ajoie pear spirit



/


Spirituosen

Pomme d'Ajoie

Ajoie apple spirit



/


Spirituosen

Pomme du Valais Valais apple spirit



/


Spirituosen

Prune d'Ajoie

Ajoie plum spirit



/


Spirituosen

Prune du Valais

Valais plum spirit

[ / Spirituosen





Prune impériale de La Baroche / Spirituosen la Baroche imperial plum spirit

Pruneau du Valais Valais prune / spirit


Spirituosen

Raclette du Valais Valais racWalliser Raclette lette cheese

Käse



/



Rhäzünser

/

Rheintaler Ribel / Türggen Ribel



/ Getreide
/ /

Rhubarbe du Vully

Vully rhubarb /

Mineralwasser

Gemüse



1729

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Rigi Kirsch / Zuger Kirsch

Rigi cherry spirit / Zug cherry spirit

/ / Spirituosen

/


Rougemont

/

Wein

Saillon

/

Wein

Saint-Saphorin

-/-

Wein

Salame ticinese

Ticino salami /


Fleisch

Salgesch Salquenen

//

Wein

Salvagnin

/

Wein

Satigny



Wein

/

Saucisse aux choux vaudoise

Vaud cabbage / sausage


Fleisch

Saucisse d'Ajoie

Ajoie sausage /

Fleisch

Saucisson neuchâtelois / Saucisse neuchâteloise

Neuchâtel sausage

Fleisch

/
/


Saucisson vaudois Vaud sausage /


Fleisch

Savièse

/

Wein

Sbrinz

/

Käse

/

Käse

Schabziger

Sapsago


Schaffhausen

1730

/

Wein

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Schaffhausen Schaffhouse

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

//

Uhren

/

Schwarzbuben Kirsch

Schwarzbuben cherry spirit

Schweizer Kräuterbonbon Bonbon aux herbes suisses

Swiss herbal sweet /
/


/



Spirituosen

Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Schweizer Scho- Swiss kolade chocolate Chocolat suisse Cioccolato svizzero

/

Schweizer Tilsiter Swiss tilsit Tilsit suisse

/ Käse
/


Schwyz

/

/ /


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Wein

Seeländer Kirsch

Seeland cherry spirit

Spirituosen
/


Seeländer Pflümliwasser

Seeland plum spirit /


Spirituosen

Sel de Bex

Bex salt



/

Salz

Sel du Jura

Jura salt



/

Salz

Sierre Siders

/

Wein

Sion Sitten

//

/ Wein

1731

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Solothurn

/

Wein

St. Gallen

/

Wein

St. Galler

/

Bier

St. Galler Biber / St. Galler Biberli



/
/ /


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

St. Galler Bratwurst / St. Galler Kalbsbratwurst

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

St Gallen frying sausage / St Gall frying veal sausage

Fleisch

/ /


/



St. Galler Alpkäse St Gallen


/
alpine cheese

Käse

St. Galler Schüblig



/


Fleisch



Uhren

Swiss Suisse Schweiz

St Gallen schüblig sausage





Tête de Moine, Fromage de Bellelay



,
/ /


Käse

Thunersee

/

Wein

Thurgau

/

Wein

1732

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

BBl 2019

Produktkategorie

Ticino / Bianco del Ticino / Rosato del Ticino / Rosso del Ticino

/ / Wein


/


Tirggel

/

Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren


/


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Tomme vaudoise

/

Käse

Twann Douanne

/

Wein

Uri



Wein

/


Käse

Toggenburger Biscuit

Urner Alpkäse

Toggenburg biscuit

/

Uri alpine cheese

Urschwyzer Kräu- Urschwyz terbranntwein herbal wine spirit

Spirituosen

/


Urschwyzerkirsch Urschwyz cherry spirit

Spirituosen /


Vacherin fribourgeois

/


Käse

Vacherin Mont-d'Or

-/
-

Käse

Valais Wallis



Wein

/

1733

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

Valaisanne Vallée de Joux

Joux Valley

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

/

Bier



Uhren

Valser / Valser St.

Petersquelle

/ Mineralwasser
/


Vaud



Wein

Vaumarcus



Wein

Viande séchée du Valais dryValais cured beef Walliser Trockenfleisch

Fleisch


/


Villeneuve

/

Wein

Villette

/

Wein

Vully



Wein

Walliser Chrüter

Valais herbal / spirit



Spirituosen

Werdenberger Sauerkäse / Bloderkäse

Werdenberg / sour cheese / / Bloder cheese /


Käse

Willisauer Ringli

Willisau ring biscuit /


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Yvorne

/

Wein

Zincarlin

/

Käse

1734

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

Bezeichnung

Übersetzung in Englisch und Landessprachen

BBl 2019

Georgische Transliteration / Transkription / Übersetzung

Produktkategorie

Zug

/

Wein

Zuger

/

Bier

Zuger Kirschtorte Zug cherry layer cake

/


Backwaren, Feinbackwaren und Konditorwaren

Zürich

/

Wein

Zürichsee

/

Wein

Zurzacher

/

Mineralwasser

1735

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Anhang IV

a) Anlaufstelle Georgien Nationales Zentrum für geistiges Eigentum Georgiens ­ Sakpatenti

b) Anlaufstelle Schweiz Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

1736

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

BBl 2019

Anhang V

a) Nationale Register und Listen Georgiens Staatliches Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von Waren sowie der zur Verwendung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben berechtigten natürlichen und juristischen Personen.

b) Nationale Register und Listen der Schweiz

10 11 12

­

Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse gemäss der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 199710.

­

Vom Bundesamt für Landwirtschaft gemäss Artikel 25 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 200711 erstelltes Schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Weine.

­

Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäss der Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 2. September 201512.

SR 910.12 SR 916.140 SR 232.112.2

1737

Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. Abk. mit Georgien

1738

BBl 2019